Meldung des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen
    99089051010001

    Befreiung von der Pflicht zur Bestellung einer/eines Geldwäschebeauftragten beantragen

    Auf Antrag kann die zuständige Stelle Sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, befreien.

    Beschreibung

    Als Finanzunternehmen sind Sie verpflichtet, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten, sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu bestellen.

    Güterhändlerinnen und Güterhändler, die mit hochwertigen Gütern handeln, können in einigen Bundesländern durch Allgemeinverfügung verpflichtet sein, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.

    Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, auf Antrag befreien lassen. Es muss sichergestellt sein, dass auch ohne eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten, alle im Geldwäschegesetz genannten Verpflichtungen eingehalten werden.

    Dazu zählt, dass Sie als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz nachweisen, dass:

    • gerade auch bei arbeitsteiliger Struktur alle relevanten Bereiche Ihres Unternehmens mit den notwendigen Informationen zur Geldwäscheprävention versorgt werden und kein Informationsverlust zu befürchten ist
    • nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen.

    Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

    Online-Dienste

    Befreiung von der Pflicht zur Bestellung einer/eines Geldwäschebeauftragten beantragen

    ID: L100002_155313581

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    Version

    Technisch erstellt am 25.09.2025
    Technisch geändert am 25.09.2025

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 02.10.2024

    Geldwäsche Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen

    ID: L100002_148569213

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    Technisch erstellt am 24.07.2025
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    Deutsch

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    Technisch erstellt am 07.06.2017
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    Sprache: en
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    Technisch erstellt am 02.10.2024
    Technisch geändert am 02.10.2024

    Ansprechpartner

    Bezirksregierung Köln, Dezernat 34, Bezirksregierung Köln, Dezernat 34, Bezirksregierung Köln, Dezernat 34, Bezirksregierung Köln, Dezernat 34

    Adresse

    Postanschrift

    Zeughausstraße 2-10
    50667 Köln

    Kontakt

    Version

    Technisch erstellt am 08.10.2024
    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Bezirksregierung Köln

    Adresse

    Hausanschrift

    Zeughausstr. 2-10
    50667 Köln

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    Version

    Technisch erstellt am 13.10.2024
    Technisch geändert am 03.08.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Voraussetzungen

    • Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz: Antragsberechtigt sind nur natürliche oder juristische Personen, die als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz gesetzlich oder aufgrund Anordnung der zuständigen Stelle verpflichtet sind, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.
    • Klare interne Kommunikation: Der Informationsfluss zum Thema Geldwäscheprävention, innerhalb des Unternehmens muss gewährleistet sein. Das Personal muss hinreichend informiert und unterrichtet sein sowie kontrolliert werden.
    • Andere Sicherungsmaßnahmen: Es müssen anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen können.

    Handlungsgrundlage(n)

    Hinweise für Reg.-Bez. Köln: Meldung des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
    • Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    • Der Verpflichtete oder die Verpflichtete beantragt die Befreiung von der Pflicht, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, bei der zuständigen Stelle.
    • Der Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft.
    • Nach Abschluss des Verfahrens erhält der Verpflichtete oder die Verpflichtete einen Bescheid.

    Bearbeitungsdauer

    Circa 6 Wochen

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Typisierung

    2/3

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Herausgeber

    Import

    LeiKa-Import für Typ 1, 11 und 12 Leistungen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 12.07.2024

    Version

    Technisch erstellt am 07.10.2024
    Technisch geändert am 27.10.2025

    Stichwörter

    Geldwäsche, Geldwäschegesetz, Bestellung, Befreiung, Geldwäschebeauftragter, Stellvertreter, Geldwäschebeauftragte

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 02.10.2024