Schülerbeförderung Erstattung der Kosten in begründeten Ausnahmefällen

    Übernahme von Schülerfahrkosten in begründeten Ausnahmefällen

    Hier erhalten Sie Informationen zur Übernahme von Schülerfahrkosten in begründeten Ausnahmefällen. Die Höchstbetragsbegrenzung von 100 Euro gilt nicht für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung.

    Beschreibung

    Diese Regelung gilt für Schülerinnen und Schülern, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben. Sie betrifft Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen, Förderschulen, Schulen für Kranke oder Berufskollegs in Vollzeitform.

    Der Schulträger erstattet unter bestimmten Voraussetzungen die kostengünstigste Variante der Beförderung zur nächstgelegenen Schule und zurück. In der Regel gilt die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln als die kostengünstigste Beförderungsart.

    Fahrkosten werden unabhängig von der Länge des Schulweges erstattet, wenn dieser nach objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist.

    In begründeten Ausnahmefällen können darüber hinaus Schülerfahrkosten übernommen werden:

    • wenn die nächstgelegene Schule außerhalb Nordrhein-Westfalens liegt,
    • wenn für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit in Nordrhein-Westfalen fehlt,
    • für arbeitslose Berufsschulpflichtige.

    Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden. Die Erstattung muss beantragt werden.

    Hinweise für Mönchengladbach: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Eltern melden ihr schulpflichtiges Kind bei der Schule an und ab. Sie sind dafür verantwortlich, dass es am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt und statten es angemessen aus. Das Leitbild der Schülerbeförderung bilden die Einrichtungen des öffentlichen Schulwesens, durch deren Besuch die staatliche Schulpflicht erfüllt werden kann und typischerweise auf die Sicherstellung einer schulischen Grundversorgung ausgerichtet sind. Es soll möglichst alle jungen Menschen – ungeachtet ihrer individuellen Begabungen und Leistungen – ein Mindestmaß an Bildung und Ausbildung vermittelt werden. Deshalb übernimmt der Staat die Schülerbeförderungskosten in bestimmten Fällen zu diesen Einrichtungen, damit sichergestellt ist, dass jedes schulpflichtige Kind seiner Schulpflicht nachkommen und das Angebot der schulischen Grundversorgung für sich nutzen kann. Die Erfüllung der Schulpflicht ist dabei traditionell als „Bringschuld“ zu begreifen. Aus diesem Grund obliegt es grundsätzlich den Eltern für einen Transport zu und von der Schule zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. Der Gesetzgeber ist gleichwohl berechtigt, die Eltern auch von dieser Aufgabe und den damit verbundenen Kosten zu Lasten der öffentlichen Hand freizustellen. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang dies geschehen soll, bedarf jedoch einer ausdrücklichen und klaren gesetzlichen Übernahmeregelung. Dies gebietet nicht nur das oben dargelegte Verteilungsprinzip, sondern insbesondere auch das verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstverwaltungsrecht der kommunalen Gebietskörperschaften. Dem Schulträger obliegt aber keine Pflicht zur Beförderung.
    Die Eltern melden ihr schulpflichtiges Kind bei der Schule an und ab. Sie sind dafür verantwortlich, dass es am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt und statten es angemessen aus. Das Leitbild der Schülerbeförderung bilden die Einrichtungen des öffentlichen Schulwesens, durch deren Besuch die staatliche Schulpflicht erfüllt werden kann und typischerweise auf die Sicherstellung einer schulischen Grundversorgung ausgerichtet sind. Es soll möglichst alle jungen Menschen - ungeachtet ihrer individuellen Begabungen und Leistungen - ein Mindestmaß an Bildung und Ausbildung vermittelt werden. Deshalb übernimmt der Staat die Schülerbeförderungskosten in bestimmten Fällen zu diesen Einrichtungen, damit sichergestellt ist, dass jedes schulpflichtige Kind seiner Schulpflicht nachkommen und das Angebot der schulischen Grundversorgung für sich nutzen kann. Die Erfüllung der Schulpflicht ist dabei traditionell als "Bringschuld" zu begreifen. Aus diesem Grund obliegt es grundsätzlich den Eltern für einen Transport zu und von der Schule zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. Der Gesetzgeber ist gleichwohl berechtigt, die Eltern auch von dieser Aufgabe und den damit verbundenen Kosten zu Lasten der öffentlichen Hand freizustellen. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang dies geschehen soll, bedarf jedoch einer ausdrücklichen und klaren gesetzlichen Übernahmeregelung. Dies gebietet nicht nur das oben dargelegte Verteilungsprinzip, sondern insbesondere auch das verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstverwaltungsrecht der kommunalen Gebietskörperschaften. Dem Schulträger obliegt aber keine Pflicht zur Beförderung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Fachbereich Schule und Sport (FB 40.60)

    Adresse

    Hausanschrift

    Voltastraße 2

    41061 Mönchengladbach

    Kontakt

    Fax: 02161 25-53799

    Version

    Technisch erstellt am 15.10.2024

    Technisch geändert am 27.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Fachbereich Schule und Sport (FB 40)

    Adresse

    Hausanschrift

    Voltastraße 2

    41061 Mönchengladbach

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    Version

    Technisch erstellt am 15.10.2024

    Technisch geändert am 27.02.2025

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    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der besuchten Schule
    • Weitere Nachweise je nach Ausnahmefall.
    • Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
    • Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).

    Hinweise für Mönchengladbach: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antrag auf Übernahme von Schülerfahrkosten Bestellschein für ein SchokoTicket über den Schulträger SchokoTicket Bestellschein für ein Abonnement Folgende Unterlagen werden jeweils neben einem Antragsformular benötigt: Ggfs. Belege, die begründen, warum gesundheitliche Gründe oder geistige Behinderungen oder körperliche Behinderungen eine Nutzung eines Verkehrsmittels notwendig machen. Beispielsweise ärztliche Atteste, Schwerbehindertenausweis oder ähnliche Belege. Angabe von Gründen für die Einstufung als besonders gefährlicher Schulweg
    Antrag auf Übernahme von Schülerfahrkosten Bestellschein für ein SchokoTicket über den Schulträger SchokoTicket Bestellschein für ein Abonnement Folgende Unterlagen werden jeweils neben einem Antragsformular benötigt: Ggfs. Belege, die begründen, warum gesundheitliche Gründe oder geistige Behinderungen oder körperliche Behinderungen eine Nutzung eines Verkehrsmittels notwendig machen. Beispielsweise ärztliche Atteste, Schwerbehindertenausweis oder ähnliche Belege. Angabe von Gründen für die Einstufung als besonders gefährlicher Schulweg

    Formulare

    Analoger Antrag über die Schulsekretariate.

    Voraussetzungen

    Ein Ausnahmefall liegt vor (individuelle Prüfung notwendig).

    Handlungsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Kommune und je nach Ausnahmefall.

    Generell:

    • Beantragung
    • Materielle Prüfung
    • Entscheidung.

    Fristen

    Der Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird.

    Kosten

    Atteste sind auf eigene Kosten beizubringen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • individuelle Anwendung
    • spezielle Verfahrensprüfung

    Weitere Informationen

    - Fragen und Antworten zu Schülerfahrkosten: https://www.schulministerium.nrw.de/themen/recht/schulrecht/fragen-und-antworten-zum-schulrecht/fragen-und-antworten-zu - Informationen zur Finanzierung von Schülertickets: https://infoportal.mobil.nrw/organisation-finanzierung/finanzierung-von-schuelertickets.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Herausgeber

    Import

    LeiKa-Import für Typ 1, 11 und 12 Leistungen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021

    Version

    Technisch erstellt am 07.10.2024

    Technisch geändert am 17.03.2025

    Stichwörter

    Fahrkosten, Fahrkostenübernahme, Fahrkostenerstattung, Notwendige Fahrkosten, Schulweg, Schülerzeitkarte, Schülerspezialverkehr, Schülerverkehr, Schülerfahrkosten, Zumutbarkeit, Kostenträger, Schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler, Schülerticket, Wegstreckenentschädigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.10.2024

    Technisch geändert am 02.10.2024