Prüfen, ob bei Schülerinnen und Schülern ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung vorliegt
Sie können beantragen, dass bei Ihrem Kind das Vorliegen eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung überprüft wird.
Beschreibung
Mit einem Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung wird überprüft, ob bei einer Schülerin oder einem Schüler ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung besteht. Der Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens wird in der Regel von den Eltern und in Ausnahmefällen (§ 12 AO-SF) von der Schule gestellt.
Wenn die Schulaufsichtsbehörde das Verfahren eröffnet, wird dieses von einer Lehrkraft für sonderpädagogischer Förderung und einer Lehrkraft der allgemeinen Schule gemeinsam durchgeführt. Die Schulaufsichtsbehörde kann im Rahmen eines solchen Verfahrens eine schulärztliche Untersuchung veranlassen. Die Eltern werden während der Erstellung des Gutachtens von den Gutachtern und von der Schulaufsichtsbehörde jeweils zu einem Gespräch eingeladen.
Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, den Förderschwerpunkt oder die Förderschwerpunkte sowie die eventuelle Notwendigkeit einer zieldifferenten Förderung. In der Folgezeit wird mindestens einmal jährlich überprüft, ob der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung.
Hinweise für Herzogenrath: Inhalte der zuständigen Stelle
Anmeldung Grundschulen
„Schulpflicht“ – ein wichtiges Thema, das bei den Eltern der künftigen Schulneulinge viele Fragen aufwirft.
Die Wahl der Grundschule steht den Eltern zunächst frei. Die Stadt Herzogenrath hat keine Schuleinzugsbereiche gebildet, daher hat nach dem Motto „kurze Beine – kurze Wege“ jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die nächstgelegene Grundschule, allerdings innerhalb der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazitäten (§46 SchulG NRW – Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen).
Allgemeines zur Schulanmeldung
Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum 30.September das sechste Lebensjahr vollendet haben am 01.August desselben Kalenderjahres. Erster Schultag ist in der Regel der zweite Tag nach den jeweiligen Sommerferien.
Das Schulverwaltungsamt informiert die Eltern schulpflichtiger Kinder im Mai des Vorjahres der Einschulung schriftlich über die Schulpflicht und über die nächstgelegene Grundschule und erfragt den eigentlichen Schulwunsch.
Aufgrund der Rückmeldungen erhalten die Eltern der Schulneulinge meist im September/ Oktober des Vorjahres der Einschulung eine Einladung zur eigentlichen Einschulung an der gewünschten Grundschule.
Die Aufnahmeentscheidung für das jeweilige Schuljahr erfolgt nach dem 9. Schulrechtsänderungsgesetzes nicht vor Mai des Kalenderjahres.
Eine Aufnahme an einer anderen als der nächstgelegenen Grundschule kann nur erfolgen, wenn dem keine Kapazitätsgründe entgegenstehen.
Informationen über die einzelnen Schulen, wie Infoabende, Tag der offenen Tür oder Schulkonzepte erhält man auf den Homepages der einzelnen Schulen.
Schulärztliche Untersuchung
Die schulärztlichen Untersuchungen werden vom Gesundheitsamt der Städteregion Aachen in der Nebenstelle Alsdorf, Luisenstraße 16 durchgeführt.
Die Untersuchungstermine werden den Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt.
Terminänderungswünsche können telefonisch unter 02404/554929 vereinbart werden.
Vorzeitige Einschulung/ Rückstellung
Sollte sich bei der schulärztlichen Untersuchung herausstellen, dass ein Kind aus erheblichen gesundheitlichen Gründen nicht schulfähig ist, trifft die Schulleitung gemeinsam mit den Eltern eine Entscheidung dahingehend, ob das Kind möglicherweise für ein Jahr zurückgestellt wird und noch ein Jahr länger den Kindergarten besuchen kann.
Ebenso können Kinder, die nach dem Stichtag, 30.09. das 6. Lebensjahr vollenden, auf Antrag der Eltern ein Jahr früher eingeschult werden. Hier wird ebenfalls in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt überprüft, ob das Kind schon schulfähig ist.
Ein entsprechender Antrag ist frühzeitig bei der gewünschten Schule zu stellen.
Bei Fragen zur Einschulung stehen Ihnen die Grundschulen und das Schulverwaltungsamt mit den rechts angegeben Ansprechpartnern gerne zur Verfügung
Online-Dienst
Schulaufnahme & -wechsel
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
zuständige Stelle
jeweilige Schulleitung der zuständigen Schule
Untere und obere Schulaufsichtsbehörde (Schulamt, Bezirksregierung)
Zuständigkeit
Untere und obere Schulaufsichtsbehörde (Schulamt, Bezirksregierung), jeweilige Schulleitung zuständigen Schule
Ansprechpartner
Schul-, Sport- und Kulturamt - A 40
Beschreibung
Adresse
Hausanschrift
Rathausplatz 1
52134 Herzogenrath
Schul-, Sport- und Kulturamt - A 40
Beschreibung
A 40 – Schul- Sport- und Kulturamt
Amtsleiter: Thomas Hendriks
Aufgabenprofil:
- Schulangelegenheiten
- Sport und Vereine
- Verwaltung der Sportstätten
- Hallenbäder/Freibad
- Kultur
- Stadtbücherei
Adresse
Hausanschrift
Rathausplatz 1
52134 Herzogenrath
Schulverwaltung Abt. 40.1 - A 40 - Schul-, Sport- und Kulturamt
Adresse
Hausanschrift
Rathausplatz 1
52134 Herzogenrath
Formulare
Zu klären (mit dem jeweiligen Schulamt).
Voraussetzungen
Keine
Handlungsgrundlage(n)
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung,
den Hausunterricht und die Schule für Kranke
(Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF):
SchulG NRW, §§ 19, 20:
BASS 2025/2026 - 1- 1 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Rechtsbehelf
in der Regel Widerspruch;
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens wird in der Regel von den Eltern und in Ausnahmefällen (§ 12 AO-SF) von der Schule gestellt. Die Schule erarbeitet eine Stellungnahme, in der sie darstellt, dass sie alle Fördermöglichkeiten ausgeschöpft hat und leitet diese mit dem Antrag und an die zuständige Schulaufsichtsbehörde.
Liegen Anhaltspunkte für einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung vor, eröffnet die Schulaufsicht das Verfahren und beauftrag die Lehrkräfte (Lehrkraft der allgemeinen Schule und eine Lehrkraft für sonderpädagogische Förderung) mit der Erstellung eines pädagogischen Gutachtens.
Bei Bedarf veranlasst die Schulaufsicht eine schulärztliche Untersuchung, die Ergebnisse werden im Gutachten berücksichtigt.
Die Lehrkräfte führen mit den Eltern Gespräche und erfragen den Elternwunsch zum Förderort.
Die Schulaufsichtsbehörde lädt die Eltern zum Gespräch ein, sie entscheidet über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, den Förderschwerpunkt oder die Förderschwerpunkte sowie die eventuelle Notwendigkeit einer zieldifferenten Förderung.
Die Eltern erhalten von der Schulaufsichtsbehörde einen Bescheid, der die Entscheidung und die Begründung enthält.
Hinweise (Besonderheiten)
In den Regierungsbezirken Arnsberg und Münster wird derzeit ein verändertes Verfahren in einer Pilotphase erprobt.
Der Antrag der Eltern wird jedoch unverändert an der zuständigen Schule gestellt.
Weitere Informationen
Typisierung
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 06.03.2026
Stichwörter
Umschulung von der allgemeinen Schule in die Sonderschule, Umschulung von der Sonderschule in die allgemeine Schule, Sekundarstufe I, Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, Primarstufe, Förderschwerpunkt Lernen, Förderschwerpunkt Sprache, Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, Förderschwerpunkt Sehen, Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung, Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung, Sonderpädagogischer Förderbedarf, Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, AO-SF / AO-SF-Verfahren / Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung, Autismus als Behinderung