Neuanlage von Wald (Erstaufforstung) Genehmigung
Beschreibung
Erstaufforstung
Für die Neuanlage von Wald (Erstaufforstung) benötigen Sie gem. § 41 Landesforstgesetz NRW eine Genehmigung der Forstbehörde.
Bei der Entscheidung hat die untere Forstbehörde die Belange der Allgemeinheit sowie die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen der Besitzer untereinander und gegeneinander abzuwägen.
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Ziele und Erfordernisse der Raumordnung der Aufforstung entgegenstehen oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung der benachbarten Grundstücke nicht mehr gewährleistet ist.
Handelt es sich bei der Erstaufforstung um ein Vorhaben, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen der Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.
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Ansprechpartner
Für Espelkamp (Landkreis Minden-Lübbecke, Nordrhein-Westfalen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Genehmigung einer Erstaufforstung
Formulare
- Antrag auf Genehmigung einer Erstaufforstung
Voraussetzungen
- Genehmigungsverfahren
- Artenschutzvorprüfung
- Umweltverträglichkeitsvorprüfung
Handlungsgrundlage(n)
§ 41 Landesforstgesetz (LFoG)
§ 42 Landesforstgesetz (LFoG)
§ 10 Bundeswaldgesetz (BWaldG)
§ 30 BgB
§ 34 BgB
§ 43 Landesnaturschutzgesetz
Flurbereinigungsgesetz
§ 30 Abs.2 Nr. 3 Landesnaturschutzgesetz
Web Portal „NRW Umweltdaten vor Ort“
Verfahrensablauf
Das Genehmigungsverfahren beginnt mit dem Antrag der Waldbesitzenden oder einer bevollmächtigten Person. Die Forstbehörde muss zunächst andere Behörden über den Antrag informieren, die dann Stellung nehmen können. Der Kreis oder die kreisfreie Stadt und die Flurbereinigungsbehörde werden immer informiert. Die Regionalplanungsbehörde und die Landwirtschaftskammer nur, wenn deren Belange betroffen sind.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024
Stichwörter
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