Erstaufforstung Genehmigung

    Neuanlage von Wald (Erstaufforstung) Genehmigung

    Wenn Sie einen Wald neu anlegen möchten (Erstaufforstung), dann benötigen Sie eine Genehmigung der Forstbehörde. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Erstaufforstung

    Für die Neuanlage von Wald (Erstaufforstung) benötigen Sie gem. § 41 Landesforstgesetz NRW eine Genehmigung der Forstbehörde. 

    Bei der Entscheidung hat die untere Forstbehörde die Belange der Allgemeinheit sowie die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen der Besitzer untereinander und gegeneinander abzuwägen.

    Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Ziele und Erfordernisse der Raumordnung der Aufforstung entgegenstehen oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung der benachbarten Grundstücke nicht mehr gewährleistet ist.

    Handelt es sich bei der Erstaufforstung um ein Vorhaben, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen der Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Espelkamp (Landkreis Minden-Lübbecke, Nordrhein-Westfalen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Genehmigungsverfahren
    • Artenschutzvorprüfung
    • Umweltverträglichkeitsvorprüfung

    Handlungsgrundlage(n)

    § 41 Landesforstgesetz (LFoG)
    § 42 Landesforstgesetz (LFoG)
    § 10 Bundeswaldgesetz (BWaldG)
    § 30 BgB
    § 34 BgB
    § 43 Landesnaturschutzgesetz
    Flurbereinigungsgesetz
    § 30 Abs.2 Nr. 3 Landesnaturschutzgesetz
    Web Portal „NRW Umweltdaten vor Ort“
     

    Verfahrensablauf

    Das Genehmigungsverfahren beginnt mit dem Antrag der Waldbesitzenden oder einer bevollmächtigten Person. Die Forstbehörde muss zunächst andere Behörden über den Antrag informieren, die dann Stellung nehmen können. Der Kreis oder die kreisfreie Stadt und die Flurbereinigungsbehörde werden immer informiert. Die Regionalplanungsbehörde und die Landwirtschaftskammer nur, wenn deren Belange betroffen sind.

    Fristen

    Die Genehmigung der Forstbehörde ist vor der Neuanlage von Wald einzuholen. Die Genehmigung wird mit einer zeitlichen Befristung erteilt. Für den Antrag selbst gibt es keine Frist.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung dauert in der Regel, aufgrund der notwendigen Beteiligung der anderen Behörden, 5 bis 6 Wochen.

    Kosten

    Kosten zwischen EUR 30 bis EUR 435, je nach Verwaltungsaufwand und Bedeutung der Angelegenheit. Die Kosten werden nach AVwGebO NRW, Tarifstelle 7.5.1.8 festgesetzt. Bei Versagung des Antrages fallen abweichende Kosten an, die sich am Zeitaufwand der Bearbeitung orientieren.

    Weitere Informationen

    https://www.wald-und-holz.nrw.de/en/forstwirtschaft/waldbesitz/erstaufforstung https://www.wald-und-holz.nrw.de/fileadmin/Antraege/180223_Wichtige_Informationen_fuer_AntragstellerInnen_bzw._VorhabentraegerInnen.pdf

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024

    Version

    Technisch erstellt am 07.10.2024

    Technisch geändert am 17.03.2025

    Stichwörter

    Genehmigung Erstaufforstung, Genehmigung neuer Wald, Erstaufforstung Genehmigung, Neuanlage Wald, Genehmigung Neuanlage Wald, Erlaubnis zur Erstaufforstung, Erstaufforstung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.10.2024

    Technisch geändert am 02.10.2024