Fahrerlaubnis Umschreibung aus Drittstaaten außerhalb der EU oder des EWR

    Fahrerlaubnis Umschreibung aus Drittstaaten außerhalb der EU oder des EWR

    Hinweise für Löhne

    Beschreibung

    Hinweise für Löhne

    Inhaber von Fahrerlaubnissen der Europäischen Union (EU) und einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) dürfen in Deutschland von ihrer Fahrerlaubnis mit gewissen Einschränkungen Gebrauch machen. EU-Führerscheine sind grundsätzlich solange gültig wie im Ausstellungsland auch. Ausnahmen gibt es bei der Umschreibung der C und D- Klassen.

    Das Absolvieren von Fahrstunden an einer Fahrschule ist nicht erforderlich.

    Die Umschreibung der Fahrerlaubnis bei Drittstaaten (z.B. Türkei, Russland usw.) für PKW, Motorrad, Trecker wird grundsätzlich wie eine Ersterteilung behandelt. Es empfiehlt sich, in jedem Einzelfall telefonisch mit dem Straßenverkehrsamt die Vorgehensweise abstimmen.

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    Version

    Technisch geändert am 13.04.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    32.2 Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Oeynhausener Straße 41

    32584 Löhne

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05732 100-123

    Fax: 05732 100-9284

    E-Mail: buergerservice@loehne.de

    Version

    Technisch geändert am 19.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Löhne

    Umtausch der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis:

    • Personalausweis/Reisepass
    • ein Lichtbild (biometrisch); Mindestgröße 35 x 45 Millimeter, ohne Kopfbedeckung
    • Kopie des Führerscheines

    Umtausch der Fahrerlaubnis von Drittstaaten (nicht EU-Staaten):

    Klasse: B, BE, A, A1, M, L, T

    • Personalausweis/Reisepass
    • ein Lichtbild (biometrisch); Mindestgröße 35 x 45 Millimeter, ohne Kopfbedeckung
    • Sehtestbescheinigung
    • Bescheinigung der Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs
    • Übersetzung des ausländischen Führerscheines

    Klasse: C und D

    • ein Lichtbild (biometrisch); Mindestgröße 35 x 45 Millimeter, ohne Kopfbedeckung
    • Personalausweis/Reisepass
    • augenärztliche Zeugnis
    • ärztliche Zeugnis
    • Erste Hilfe
    • Übersetzung des ausl. Führerscheins

    zusätzlich bei D-Klassen

    • Leistungstest
    • Führungszeugnis

    Formulare

    Hinweise für Löhne

    Voraussetzungen

    Hinweise für Löhne

    Für Fahrerlaubnis-Anträge im Löhner Bürgerbüro muss der Hauptwohnsitz in Löhne sein.

    Lernführerscheine, provisorische Führerscheine und Führerscheine, die im Ausland während eines nur vorübergehenden Aufenthaltes (unter 185 Tage) erworben wurden, können nicht anerkannt werden. Sie berechtigen weder zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland noch können sie umgeschrieben werden. Ebenso können keine internationalen Führerscheine umgeschrieben werden.

    Mit einem regulär erworbenen ausländischen Führerschein dürfen Sie 6 Monate lang in Deutschland fahren, danach nicht mehr. Stellen Sie daher rechtzeitig einen Antrag auf Umschreibung Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis. Zuständig ist das Straßenverkehrsamt an Ihrem Hauptwohnsitz.

    Ob der Führerschein prüfungsfrei umgeschrieben werden kann oder nicht, ergibt sich aus der Anlage 11 zur Fahrerlaubnisverordnung. Je nach Ausstellungsland ist eine theoretische oder praktische oder auch gar keine Prüfung erforderlich.

    Bei der Umschreibung von Führerscheinen, die in anderen Staaten ausgestellt wurden, muss eine theoretische und praktische Prüfung abgelegt werden. Sie ersparen sich in diesem Fall lediglich die vollständige Fahrschulausbildung.

    Eine Ausnahme sind Führerscheine aus den Staaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes. Sie müssen seit 01.07.1996 nicht mehr umgetauscht werden. Die deutschen Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung sind jedoch zu beachten - bitte lassen Sie die Fahrerlaubnis der Klasse C oder D entsprechend verlängern und beachten Sie die Beschränkungen bei der Klasse A1!

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Löhne

    • § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
    • §§ 28 - 31 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
    • Anlage 11 zu § 31 FeV (Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis)
    • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Löhne

    Fristen

    Hinweise für Löhne

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Löhne

    Kosten

    Hinweise für Löhne

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Löhne

    Ihr Antrag kann nur persönlich vor Ort entgegengenommen werden. Bitte vereinbaren Sie für Ihren Rathausbesuch einen Termin.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Löhne

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 05.04.2023

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de