Abholung von fertigen Ausweisen, Pässen und eID-Karten
Hinweise für Lünen
Nach Fertigstellung und Erhalt der PIN-/PUK-Unterlagen können Sie einen Termin zur Abholung Ihres neuen Personalausweises, Passes oder der eID-Karte vereinbaren.
Beschreibung
Hinweise für Lünen
Nachdem Sie Ihren neuen Personalausweis oder Ihre eID-Karte beantragt haben, wird Ihnen ein voraussichtliches Fertigstellungsdatum genannt. Nach Fertigstellung erhalten Sie einen Brief mit PIN, PUK und Sperrkennwort nach Hause. Die Daten benötigen Sie für die Online-Nutzung des Ausweises. Ihr Dokument können Sie in der Regel fünf Tage nach Erhalt des Briefs bei uns abholen. Bitte vereinbaren Sie einen Abholtermin. Bringen Sie zur Abholung Ihr aktuelles Ausweisdokument mit.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Lünen
Für die Abholung Ihres neuen Personalausweises, Passes oder der eID-Karte benötigen Sie Ihr altes Ausweisdokument, einen vorläufigen Personalausweis oder einen vorläufigen Reisepass. Sollten Sie nicht persönlich zur Abholung erscheinen können, ist auch eine Bevollmächtigung möglich. In diesem Fall ist neben den genannten Dokumenten eine Vollmacht erforderlich, die der Bevollmächtigte vorlegen muss.
Formulare
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Voraussetzungen
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Bei der Abholung eines Ausweises oder einer eID-Karte müssen Personen ab 16 Jahren persönlich erscheinen oder eine andere Person schriftlich bevollmächtigen. Das notwendige Vollmachtsformular steht hier zum Download bereit. Für Personen unter 16 Jahren übernimmt die Abholung eine im gleichen Haushalt wohnende erziehungsberechtigte Person oder eine von dieser schriftlich bevollmächtigte Person. Falls Sie den PIN/PUK-Brief nicht erhalten haben oder er direkt an die Ausweisbehörde gesendet wurde, ist eine Ausgabe des Dokuments an einen Bevollmächtigten nicht möglich.
Für die Abholung eines Reisepasses gilt: Personen ab 18 Jahren müssen den Pass persönlich abholen oder können eine andere Person mittels Vollmachtsformular bevollmächtigen. Das Vollmachtsformular können Sie hier herunterladen. Bei Minderjährigen unter 18 Jahren ist ebenfalls eine im gleichen Haushalt lebende erziehungsberechtigte Person oder eine von dieser bevollmächtigte Person für die Abholung verantwortlich.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
Gültigkeit:
- 6 Jahre für Personen bis zum 24. Lebensjahr
- 10 Jahre für Personen über 24 Jahre
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Für die Abholung fallen keine zusätzlichen Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Fragen und Antworten zum Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion (früher: neuer Personalausweis)
1. Muss ich meinen jetzigen Personalausweis gegen den neuen umtauschen?
- Nein, eine Umtauschpflicht besteht nicht. Ein neuer Personalausweis muss nicht beantragt werden, wenn
- der bisherige Personalausweis noch gültig ist, oder
- vor dem 01.11.2010 ein Personalausweis in bisheriger Form beantragt wurde, oder
- ein gültiger Reisepass vorhanden ist
2. Kann ich meinen jetzigen Personalausweis gegen den neuen umtauschen, obwohl mein Personalausweis noch gültig ist?
- Ja, seit dem 01.11.2010 kann der Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion jederzeit beantragt werden, auch wenn der bisherige Personalausweis noch gültig ist.
3. Brauche ich für den Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion ein biometrietaugliches Foto?
- Ja, es wird ein biometrietaugliches Foto benötigt (nach der Fotomustertafel; neu im Vergleich zum bisher verwendeten Personalausweis).
4. Ist die Abgabe des Fingerabdrucks verpflichtend?
- Nein, Fingerabdrücke werden nur aufgenommen, wenn der Antragsteller dies zur eigenen, erweiterten Sicherheit wünscht.
5. Gibt es Daten, die nur auf dem Personalausweis sichtbar und nicht im Chip gespeichert sind?
- Ja, dies sind:
- Unterschrift
- Größe, Farbe der Augen
- Seriennummer
6. Gibt es Daten, die nur im Chip gespeichert werden und nicht auf dem Personalausweis sichtbar sind?
- Ja, dies sind auf Wunsch:
- elektronische Signatur
- 2 Fingerabdrücke
7. Wie wird die Adresse auf dem Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion geändert?
- Die Personalausweisbehörde bringt einen Aufkleber auf dem Ausweis auf (wie beim jetzigen Personalausweis) und ändert die im Chip gespeicherte Adresse.
8. Was ist zu tun, wenn der Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion verloren bzw. gestohlen wurde?
- Der Verlust ist bei der Polizei oder bei einer Pass- und Ausweisbehörde einer Gemeinde zu melden.
- Wenn die Online-Ausweisfunktion (elektronische Identitätsnachweis) aktiviert wurde, ist die Sperrung zu veranlassen, entweder bei einer Pass- und Ausweisbehörde oder bei einer Sperr-Hotline (weitere Angaben über die Servicenummer des Personalausweises). Bei der Sperrung sind die persönlichen Daten und das Sperrkennwort anzugeben.
9. Können Kinder auch den Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion bekommen?
- Auf Wunsch ja. Kinder unter 16 Jahren allerdings ist die Online-Ausweisfunktion ausgeschaltet. Diese kann ab einem Alter von 16 Jahren aber nachträglich eingeschaltet werden. Bei Kindern ab 6 Jahren können auf Wunsch 2 digitale Fingerabdrücke gespeichert werden.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BMI, IT I 4 am 19.01.2015
Stichwörter
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