Wildschäden

    Wildschaden

    Hinweise für Borchen

    Als Wildschaden werden durch Wild verursachte Schäden im Bereich der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft verstanden.

    Beschreibung

    Hinweise für Borchen

    Gemäß den Bestimmungen der Jagdgesetze besteht seitens des Landwirtes ggfls. ein Scha­densersatzanspruch gegenüber dem zuständigen Jagdpächter. 

    Der Wildschaden ist gem. § 34 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes NRW bei der zuständigen Behörde anzumelden. Hiernach wird ein sogenanntes Feststellungsverfahren nach den §§ 36 bis 41 des Landesjagdgesetzes NRW durchgeführt.

    Erst wenn im Rahmen dieses Feststellungsverfahren auch unter Beteiligung eines Wildscha­densschätzers keine Einigung erzielt wird, kann der ordentliche Rechtsweg beschritten wer­den. 

    Der Wildschaden ist spätestens innerhalb einer Woche nachdem der Berechtigte von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt hätte erhalten müs­sen, bei der zuständigen Ordnungsbehörde anzumelden.

    Zu spät gemeldete Wildschäden werden nicht im Rahmen des Feststellungsverfahrens be­handelt.

    Der Vordruck zur Anmeldung des Wildschadens ist vollständig ausgefüllt einzureichen.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Fachbereich III "Sicherheit und Ordnung, Bürgerbüro"

    Adresse

    Hausanschrift

    Unter der Burg 1

    33178 Borchen

    Version

    Technisch geändert am 09.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Borchen

    Formulare

    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

    Hinweise für Borchen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de