Übernahme von Schülerfahrkosten in begründeten Ausnahmefällen
Beschreibung
Hinweise für Schalksmühle
Nach den Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) vom 16. April 2005 in der zurzeit gültigen Fassung hat der Schulträger die notwendigen Schülerfahrkosten zu tragen.
Schülerfahrkosten sind notwendig, wenn der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen Schule
- für Schüler der Primarstufe (Grundschule/Primusschule, Klassen 1 - 4) mehr als 2 km,
- der Sekundarstufe I (Verbundschule/Primusschule, Klassen 5 - 10) mehr als 3,5 km
beträgt.
Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Ansprechperson.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Nachweis der besuchten Schule
- Weitere Nachweise je nach Ausnahmefall.
- Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
- Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).
Formulare
Voraussetzungen
Ein Ausnahmefall liegt vor (individuelle Prüfung notwendig).
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Schalksmühle
Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz
Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO)
Verfahrensablauf
Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Kommune und je nach Ausnahmefall.
Generell:
- Beantragung
- Materielle Prüfung
- Entscheidung.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
- individuelle Anwendung
- spezielle Verfahrensprüfung
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021