Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes eines Geldspielgerätes
Wenn Sie als Aufsteller von Geldspielgeräten einen neuen Aufstellungsort gefunden haben, benötigen Sie eine Bestätigung für den Aufstellungsort zum Aufstellen von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
Beschreibung
- Nach § 33c Gewerbeordnung muss für jeden Aufstellort von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nachgewiesen werden, dass er für diesen Zweck geeignet ist. Eine solche Geeignetheitsbestätigung durch die örtlich zuständige Behörde ist Voraussetzung zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.
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Zuständigkeit
Zuständige Behörde ist die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt werden soll.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den "Einheitlichen Ansprechpartner" abwickeln
Ansprechpartner
Magistrat der Kreisstadt Eschwege - Geschäftsbereich 2 - Bürgerdienstleistungen und Ordnungswesen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 13:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 13:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 13:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 13:00 Uhr, 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Christina Gliemroth
Frau Ingrid Biehl
Herr Benjamin Binder
Frau Doris Diete
Herr Jörn Engler
Frau Ricarda Feigenspan
Telefon Festnetz: 05651 3336747
Herr Rigobert Gaßmann
Herr Kevin Gros
Herr Matthias Herud
Frau Ute Hollerbach-Bittner
Frau Sylvia Hähnel-Siewert
Herr Marco Illing
Herr York-Egbert König
Frau Renate Kößler
Herr Patrick Reiß
Frau Constanze Ritzau-Schäffer
Telefon Festnetz: 05651 304-324
Fax: 05651 31412
Frau Judith Rode
Herr Heinrich Schäfer
Frau Elke Siegel
Frau Dr. Annika Spilker
Frau Rita Störmer
Herr Volker Ullrich
Herr Philipp Wangerow
Telefon Festnetz: 05651 337922
Herr Markus Wieditz
Telefon Festnetz: 05651 337921
Frau Paula Zacher
Frau Judith Rode
Frau Silke Rottstädt
Frau Karin Kolb
Frau Juliane Wieditz
Herr Uwe Gondermann
Internet
erforderliche Unterlagen
- Gewerbeanmeldung
- Personalausweis oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung
(bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des Vollmachtgebers) - Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten gem. § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung
- Ausgefülltes Antragsformular
Formulare
Antragsformular
Voraussetzungen
Nach § 1 Spielverordnung dürfen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit grundsätzlich nur in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen an Ort und Stelle Getränke und Speisen verzehrt werden können, Beherbergungsbetrieben, Spielhallen und ähnlichen Betrieben sowie Wettannahmenstellen konzessionierter Buchmacher aufgestellt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Vor dem Aufstellen von Geldspielgeräten muss eine Geeignetheit für den Aufstellort beantragt werden.
- Die Beantragung muss schriftlich erfolgen.
- Beim Aufstellen in Gaststätten muss der Betreiber der Gaststätte über eine Gaststättenkonzession verfügen.
Hinweise (Besonderheiten)
- Bei einem Wechsel eines Gaststättenbetreibers ist ein neuer Antrag für den Aufstellort zu stellen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa des Landes Bremen am 04.09.2020
Stichwörter
Geeignetheitsbescheinigung, 33c Abs. 3 GewO, Geeignetheit, Aufstellung Geldspielgeräte