Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit Genehmigung
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    Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen

    Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber an einem Sonn- oder Feiertag Mitarbeitende in Ihrem Unternehmen oder Betrieb arbeiten lassen möchten, benötigen Sie dafür eine Genehmigung.

    Beschreibung

    Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benötigen Sie eine Genehmigung von der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz, wenn bei Ihnen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll. 
    Sie können eine Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit beantragen, wenn Sie:

    • Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäuferinnen und Wiederverkäufer durchführen möchten,
    • einen unverhältnismäßigen Schaden in einem Betrieb infolge besonderer Umstände verhindern wollen, zum Beispiel durch einen sehr hohen Krankenstand oder eine verspätete Materiallieferung, 
    • die gesetzlich vorgeschriebene Inventur machen wollen, sofern diese nicht an einem Wochentag erfolgen kann.

    Liegen andere Gründe vor, werden auch diese geprüft und die Sonn- oder Feiertagsarbeit gegebenenfalls bewilligt. 
    Von dem generellen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind bestimmte Tätigkeiten ausgenommen, wie beispielsweise

    • Daseinsvorsorge:
      • zum Beispiel in der Pflege von Kranken oder der Versorgung von Tieren,
    • Dienstleistungen: 
      • zum Beispiel in Restaurants oder bei Taxiunternehmen, sowie 
    • Freizeitgestaltung:
      • zum Beispiel in Theatern, beim Fußball oder in Freizeiteinrichtungen,
    • Einsatz in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen:
      • zum Beispiel unaufschiebbare Arbeiten, wie beispielsweise Reparaturen bei Rohrbrüchen oder Sturmschäden an Dächern.

    Für bestimmte Ausnahmen gelten Höchstgrenzen.
     

    Online-Dienst

    Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen

    ID: L100001_403937666

    Beschreibung

    Wenn Sie als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber an einem Sonn- oder Feiertag in Ihrem Unternehmen oder Betrieb arbeiten lassen möchten, benötigen Sie dafür eine Genehmigung vom zuständigen Regierungspräsidium. Von dem generellen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind nur solche Tätigkeiten ausgenommen, die der Befriedigung täglicher oder an Sonn- und Feiertagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, wie z.B.: Daseinsvorsorge (z.B. in der Pflege von Kranken oder der Versorgung von Tieren), Dienstleistungen (z.B. in Restaurants oder bei Taxiunternehmen) sowie Freizeitgestaltung (z.B. in Theatern, beim Fußball oder in Freizeiteinrichtungen), Einsatz in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen. Ansonsten benötigen Sie als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber eine Genehmigung, wenn in Ihrem Betrieb oder Unternehmen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll. In den folgenden Konstellationen können Sie eine Bewilligung beantragen: im Handelsgewerbe an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen (z.B. die Durchführung von Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäufer) an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern (z.B. sehr hoher Krankenstand, verspätete Materiallieferung) an einem Sonntag im Jahr zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur. Liegen andere Gründe vor, werden auch diese geprüft und über den Antrag Sonn- oder Feiertagsarbeit entschieden. Sie haben keinen Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung. Die Entscheidung des Regierungspräsidiums ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Rahmen dieser Entscheidung findet eine Abwägung zwischen Belangen des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer, dem Sonn- und Feiertagsschutz und den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers statt.

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    Version

    Technisch erstellt am 24.05.2024

    Technisch geändert am 24.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 25.1 - Arbeitsschutz Gießen I

    Adresse

    Hausanschrift

    Liebigstraße 14-16

    35390 Gießen

    Kontakt speichern

    Postanschrift

    Postfach 10 08 51

    35338 Gießen

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Erst nach Terminvereinbarung ist ein Besuch zu folgenden Zeiten möglich:\n

    Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
    Di. 08:00 - 16:30 Uhr
    Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
    Do. 08:00 - 16:30 Uhr
    Fr. 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0641 303-0

    Fax: 0641 303-3203

    E-Mail: arbeitsschutz-giessen@rpgi.hessen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 24.05.2024

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 25.2 - Arbeitsschutz Gießen II

    Adresse

    Hausanschrift

    Liebigstraße 14-16

    35390 Gießen

    Kontakt speichern

    Postanschrift

    Postfach 10 08 51

    35338 Gießen

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Erst nach Terminvereinbarung ist ein Besuch zu folgenden Zeiten möglich:\n

    Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
    Di. 08:00 - 16:30 Uhr
    Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
    Do. 08:00 - 16:30 Uhr
    Fr. 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0641 303-0

    Fax: 0641 303-3203

    E-Mail: arbeitsschutz-giessen@rpgi.hessen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 22.10.2024

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Hessen: Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen

    • Für alle Betriebe:
      • Angaben zur Tätigkeit
      • Anzahl der Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmerinnen, für die eine Bewilligung erteilt werden soll
      • Ansprechpartner oder Ansprechpartnerin im Betrieb mit Kontaktdaten
      • Ausführliche Antragsbegründung
      • Stellungnahme des Betriebsrats (falls vorhanden)
    • Zusätzlich bei der Teilnahme an Haus- und Ordermessen:
      • Bewilligung der Haus- oder Ordermesse des Veranstalters
    • Zusätzlich bei der Durchführung einer Haus- und Ordermessen:
      • Angaben in welchem Zusammenhang die Durchführung im Zusammenhang mit Messen, Märkten oder Ausstellungen stehen
      • Nachweis der Festsetzung der Messe, des Marktes oder der Ausstellung durch die zuständige Kommunalbehörde

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Hessen: Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Fristen

    Hinweise für Hessen: Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen

    Die Beschäftigung von Arbeitnehmern ist erst erlaubt, wenn eine Bewilligung erteilt wurde. Eine rückwirkende Bewilligung kann nicht erteilt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Hessen: Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen

    Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem Prüfungsaufwand. In der Regel erhalten Sie Ihren Bescheid wenige Tage, nachdem Sie die Unterlagen vollständig eingereicht haben.

    Kosten

    Hinweise für Hessen: Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen

    Die Erteilung der Bewilligung beziehungsweise die Ablehnung des Antrages ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden nach Verwaltungsaufwand berechnet beziehungsweise sind abhängig von der Anzahl der Beschäftigten, die eingesetzt werden sollen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales am 01.10.2024

    Version

    Technisch erstellt am 19.11.2008

    Technisch geändert am 18.06.2025

    Stichwörter

    Feiertagsarbeit, Freizeitausgleich, Ersatzruhetag, Arbeitszeit, Ausnahmegenehmigung, Sonntag, Sonntagsarbeit, Feiertag

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 26.11.2019