Bestattung
Gemeinden können in ihren Friedhofssatzungen regeln, dass eine Bestattung auf ihrem Friedhof anzumelden ist.
Beschreibung
Bei einem Todesfall haben Sie als Angehöriger die Pflicht, umgehend eine Ärztin/einen Arzt zu verständigen, der die Leichenschau durchführt und den Leichenschauschein ausstellt. Der Ärztin oder dem Arzt müssen Sie das Betreten von Grundstücken und Räumen zur Durchführung der Leichenschau gestatten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.
Der Todesfall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim Standesamt des Ortes, in dem der Tod eingetreten ist, anzuzeigen. Dabei ist der nichtvertrauliche Teil des Leichenschauscheines abzugeben (siehe auch Sterbeurkunde). Als Angehöriger haben Sie die Bestattung zu veranlassen, die frühestens 48 Stunden und nicht später als 96 Stunden nach Eintritt des Todes stattfinden soll. Es gibt die Möglichkeit der Erd-, Feuer- oder Seebestattung. Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person. Ist der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, bestimmen Sie als Angehöriger die Bestattungsart.
Sorgepflichtige Angehörige
Sorgepflichtige Angehörige sind der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel und Geschwister, Adoptiveltern und -kinder.
Hinweise für Ginsheim-Gustavsburg: Spezielle Hinweise für Stadt Ginsheim-Gustavsburg
Weitere Informationen zu Friedhöfen, Bestattungen und Grabformen sind hier erhältlich.
Zusätzlich sind dort folgende Anträge erhältlich:
- Antrag auf Umbettung
- Auftrag einer Bestattung
- Antrag: Erklärung im Falle meines Todes
Nur für Gewerbetreibende:
- Grabmalsantrag
- Haftungserklärung für Steinmetze
- Antrag Zulassungskarte
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
- Für die Durchführung der Leichenschau an eine Ärztin/einen Arzt.
- Für die Ausstellung der Sterbeurkunde an das zuständige Standesamt.
- Für die Bestattung an die Friedhofsverwaltung des Ortes, an dem bestattet werden soll.
- Für die Überführung vom Sterbeort zum Friedhof/Krematorium an ein Bestattungsunternehmen.
Wichtiger Hinweis
Im Allgemeinen beauftragen die Angehörigen ein Bestattungsunternehmen mit der Durchführung der Bestattung. Dieses kann auch die Sterbeanzeige beim Standesamt sowie die weiteren Behördengänge für Sie erledigen.
Ansprechpartner
Stadt Ginsheim-Gustavsburg - Friedhofs- und Bestattungswesen Ginsheim
Adresse
Hausanschrift
Dr.-Herrmann-Straße 32
65462 Ginsheim-Gustavsburg
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
Rathausbesuche sind ausschließlich mit Termin möglich.
Termine vereinbaren Sie telefonisch oder per E-Mail mit den Mitarbeitenden.
Kontakt
Telefon Festnetz: 06134 585-379
E-Mail: friedhofmail@gigu.de
Formulare
Formular: Friedhof - Bestattungsauftrag
Stadt Ginsheim-Gustavsburg - Friedhofs- und Bestattungswesen Gustavsburg
Adresse
Hausanschrift
Dr.-Herrmann-Straße 32
65462 Ginsheim-Gustavsburg
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
Rathausbesuche sind ausschließlich mit Termin möglich.
Termine vereinbaren Sie telefonisch oder per E-Mail mit den Mitarbeitenden.
Kontakt
Telefon Festnetz: 06134 585-378
E-Mail: friedhofmail@gigu.de
Formulare
Formular: Friedhof - Bestattungsauftrag
Voraussetzungen
- Eine Person ist verstorben.
- Die verstorbene Person ist identifiziert oder wurde von einer befugten Stelle identifiziert.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
- Sie veranlassen die Bestattung, nachdem der Tod ärztlich festgestellt wurde.
- Sie melden der zuständigen Behörde, dass eine Bestattung durchgeführt werden soll.
- Sie geben die verfügbaren Angaben zur verstorbenen Person an und reichen die Unterlagen ein.
- Die Behörde prüft die Angaben und bestätigt die Anmeldung.
- Nach der Bestätigung kann die Bestattung innerhalb der geltenden Fristen stattfinden.
Kosten
Für die Prüfung der Zulässigkeit einer Bestattung fällt eine Rahmengebühr zwischen 12,00 Euro und 48,00 Euro an.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 05.01.2017
Stichwörter
Beerdigung, Sterben, Tod, Todesfall, Bestattung, Bestatter, Verstorben, Begräbnis, Beisetzung, Bestattungen