Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis
Dies ist eine Leistung der Justiz.
Beschreibung
Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis als Folge einer strafgerichtlichen Verurteilung haben unterschiedliche Bedeutungen.
Die Verhängung eines Fahrverbots zwischen ein und sechs Monaten kommt in Betracht, wenn die (strengeren) Voraussetzungen für einen Entzug der Fahrerlaubnis nicht vorliegen. Die Verbotsfrist beginnt nach Rechtskraft des Urteils, sobald der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen wird, spätestens jedoch einen Monat nach Rechtskraft des Urteils Nach Ablauf des Fahrverbots wird der Führerschein automatisch wieder zurückgegeben bzw. zurückgeschickt.
Bei einem Entzug der Fahrerlaubnis durch das Gericht erlischt mit Rechtskraft des Urteils das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeuges und es wird daraufhin der Führerschein eingezogen.
Wenn man künftig wieder fahren will, muss die Fahrerlaubnis neu beantragt werden. Die Fahrerlaubnis kann erst nach Ablauf einer Sperrfrist, die das Gericht im Urteil festsetzt, wieder erteilt werden. Über die Wiedererteilung entscheidet die Straßenverkehrsbehörde nach den Vorschriften des StVG und der FeV.
- Fahrerlaubnis: Neuerteilung / Wiedererteilung(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
- Fahreignungsregister(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Hinweise für Waldeck-Frankenberg: Spezielle Hinweise für Kreis Waldeck-Frankenberg
Für die Vollstreckung des Fahrverbotes ist die Ordnungsbehörde zuständig, die das Fahrverbot ausgesprochen hat.
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Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Justiz am 02.02.2021
Stichwörter
Fahrerlaubnis, Klassen Führerschein, Führerscheinstelle, Führerscheinentzug, Entzug der Fahrerlaubnis, Führerschein, Führerscheinbehörde, Verkehrszentralregister, Fahrverbot, Lappen, Führen von Kraftfahrzeugen