Schallschutz (passiv) an Bundesfern- und Landesstraßen
Beschreibung
Schallschutz bedeutet der Schutz vor Lärm, einschließlich Straßenlärm. Haus- und Wohnungseigentümer können dabei verschiedene Schallschutzmaßnahmen ergreifen. Eine mögliche Maßnahme ist der passive Schallschutz an Bundesfern- und Landesstraßen.
Unterbleiben aktive Lärmschutzmaßnahmen an der Bundesfern- oder Landesstraße, können passive Lärmschutzmaßnahmen in Betracht kommen, wenn die berechneten Beurteilungspegel
- an neu gebauten oder wesentlich geänderten Straßen die Immissionsgrenzwerte der Lärmvorsorge bzw.
- an bestehenden Straßen die Auslösewerte der Lärmsanierung
an der baulichen Anlage überschreiten. Für Wohnräume gelten der maßgebliche Tagesgrenzwert und für Schlafräume der maßgebliche Nachtgrenzwert.
Bei der Lärmvorsorge ergeben sich die Ansprüche aus dem Planfeststellungsbeschluss.
In baulichen Anlagen werden Räume geschützt, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Nicht schutzbedürftige Räume sind z. B. Bäder, Toiletten, Treppenhäuser und Flure.
Passive Schallschutzmaßnahmen sind bauliche Verbesserungen an Umfassungsbauteilen (insbesondere Fenster, Türen, Rollladenkästen, Wände und Dächer) schutzbedürftiger Räume, welche die Einwirkungen durch Verkehrslärm mindern. Dazu genügt i. d. R. der Einbau von Schallschutzfenstern, in Schlafräumen auch Lüftungseinrichtungen.
Für erbrachte Aufwendungen für notwendige passive Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen sind Erstattungen möglich, sofern der berechnete Beurteilungspegel an der baulichen Anlage den maßgeblichen Immissionsgrenzwert am Tage (gilt für Wohnräume) oder in der Nacht (gilt für Schlafräume) überschreitet.
Zuständigkeit
Antragsteller (Haus- und Wohnungseigentümer) wenden sich an Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement.
Informationen zu den regional zuständigen Außenstellen von Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement finden Sie hier:
Ansprechpartner
Informationen zu den regionalen Standorten von Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement - finden Sie im Internetauftritt von Hessen Mobil
Adresse
Hausanschrift
Wilhelmstraße 10
65185 Wiesbaden
Kontakt
Internet
Stadt Heringen (Werra) - FB 3 Bauen
Adresse
Hausanschrift
Obere Goethestraße 17
36266 Heringen (Werra)
Parkmöglichkeiten
Behindertenparkplatz: Am Rathaus
Gebührenfrei
Parkplatz: Am Rathaus
Gebührenfrei
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12.00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12.00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr
Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 14:30 - 17:30 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 06624 933302
Fax: 06624 933-100
Kontaktperson
Herr Michael Franz (Fachbereichsleiter)
Hausanschrift
Obere Goethestraße 17
36266 Heringen (Werra)E-Mail: Michael.Franz@heringen.de
Telefon Festnetz: 06624 933-302
Fax: 06624 933-100
Frau Astrid Heinz
Hausanschrift
Ober Goethestraße 17
36266 Heringen (Werra)E-Mail: astrid.heinz@heringen.de
Telefon Festnetz: 06624 933140
Herr Frank Renke
Telefon Festnetz: 06624 933305
Herr Jens Westermann
Hausanschrift
Obere Goethestraße 17
36266 Heringen (Werra)E-Mail: Jens.Westermann@heringen.de
Telefon Festnetz: 06624 933-304
Fax: 06624 933-100
Frau Anke Wenkel
Hausanschrift
Obere Goethestraße 17
36266 Heringen (Werra)E-Mail: Anke.Wenkel@heringen.de
Telefon Festnetz: 06624 933-311
Herr Klaus Jahnke
Hausanschrift
Obere Goethestraße 17
36266 Heringen (Werra)E-Mail: Klaus.Jahnke@heringen.de
Telefon Festnetz: 06624 933-314
Frau Irina Heinz
Hausanschrift
Obere Goethestrasse 17
36266 Heringen (Werra)E-Mail: Irina.Heinz@heringen.de
Telefon Festnetz: 06624 933315
Fax: 06624 933100
Frau Isabel Steinmetz
Hausanschrift
Obere Goethestraße 17
36266 Heringen (Werra)E-Mail: isabel.steinmetz@heringen.de
Telefon Festnetz: 06624 933310
Fax: 06624 933100
Internet
Stichwörter
Bauamt, Immobilienmanagement, Liegenschaften, Naturschutz, Tief- und Straßenbau, Umwelt
Handlungsgrundlage(n)
- Planfeststellungsbeschluss und jeweils aktuelles Haushaltsgesetz (HG) des Bundes bzw. des Landes
- die nachfolgenden Rechtsgrundlagen:
- §§ 41 ff. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV)
- Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 24. BImSchV)
- Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 97)(Umweltbundesamt)
Kosten
Keine.
Hinweise (Besonderheiten)
Bei der freiwilligen Lärmsanierung hat der Eigentümer 25 Prozent der Kosten für den passiven Lärmschutz selbst zu tragen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 18.01.2013
Stichwörter
Lärmschutz, Lärm, Schallschutz, Schall, Verkehrslärm, Straßenlärm, Lärmschutzfenster, Lärmvorsorge