Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
Beschreibung
Mit einer Beglaubigung wird die Übereinstimmung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten mit dem Original bestätigt.
Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden von Behörden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.
Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus. Siehe für diesen Fall unter Legalisation und Apostille.
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Für die Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten ist die Behörde zuständig, die auch das Original ausgestellt hat.
Hat die Behörde das Original nicht selbst ausgestellt, dann ist sie für die Beglaubigung nur zuständig, wenn sie nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden für zuständig erklärt worden ist und das Original von einer anderen Behörde stammt oder es zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.
Auch für die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen sind die Behörden zuständig, die in § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden genannt werden.
Nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden sind alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zuständig. Nicht zuständig sind Polizeibehörden und natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat II 21.1 - Beglaubigung
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Haltestelle Luisenplatz
Linien:- Straßenbahn: Linie 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 (Stand Januar 2025)
- Bus: Linie F, FM, H, K, L, AIR, GB, M01, NHX, RH, WE1, WE2, X69, X71, X74, X78, 671, 672, 673, 693 (Stand Januar 2025)
- Haltestelle: Mathildenplatz
Linien:- Bus: Linie X14, X15, X69 (Stand Januar 2025)
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
64278 Darmstadt
Öffnungszeiten
Das Servicebüro Beglaubigungen/Apostillen ist von Montag bis Donnerstag von 9 Uhr bis 13 Uhr geöffnet.
Bitte melden Sie sich an der Pforte im Wilhelminenhaus in der Wilhelminenstraße 1–3 in Darmstadt an.
Kontakt
Telefon Festnetz: 06151 12-5302
Internet
Stichwörter
Apostillen, Beglaubigungsstelle
Fachdienst Dienstleistungszentrum (DLZ) - Bürgerbüro
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 06074 8180-8180(Bürgerbüro)
Telefon Festnetz: 06074 8180-0(Telefonzentrale)
Fax: 06074 8180-6666(Bürgerbüro)
E-Mail: info@kreis-offenbach.de
Kontaktperson
Frau Hel (Teamleitung Bürgerbüro / Back-Office Kfz-Zulassungsbehörde)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06074 8180-5555(Empfang)
E-Mail: s.hel@kreis-offenbach.de
Telefon Festnetz: 06074 8180-0
Frau Caro (Bürgerbüro)
Frau Schulze (Bürgerbüro)
Frau Beshiri (Bürgerbüro)
Hausanschrift
E-Mail: i.beshiri@kreis-offenbach.de
Telefon Festnetz: 06074 8180-0
Telefon Festnetz: 06074 8180-5555
Frau Boyraz (Bürgerbüro)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06074 8180-5555(Empfang)
Telefon Festnetz: 06074 8180-0
E-Mail: e.boyraz@kreis-offenbach.de
Frau Kalogirou (Fahreignung)
Herr Mück (Bürgerbüro)
Hausanschrift
E-Mail: t.mueck@kreis-offenbach.de
Frau Menayar (Bürgerbüro)
Bürgerbüro
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Nach Terminvereinbarung https://www.langen.de/de/onlineterminvergabe.html
Kontakt
Internet
Ortsgericht Langen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Dienstags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Donnerstags von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 06103 203-750
E-Mail: ortsgericht@langen.de
erforderliche Unterlagen
Das Dokument, das beglaubigt werden soll, und das Original. Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind ein Nachweis der Identität (z. B. Personalausweis oder Reisepass) und das Schriftstück mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.
Handlungsgrundlage(n)
- § 33 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Dokumenten
- § 34 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen
Kosten
Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.
Hinweise (Besonderheiten)
Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,
- wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z. B. dem Jugendamt) erforderlich ist, oder
- wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Kataster- und Vermessungsbehörden).
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 16.11.2016
Stichwörter
Bescheinigung, Urkunde, Beglaubigen, Original, Bestätigung, Apostille, Nachweis, Abschrift, Dokument, Schriftstück, Beglaubigung, Unterschrift