Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe Zulassung
    99050103007000

    Lebensmittel und leicht verderbliche Waren im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe versteigern

    Möchten Sie Lebensmittel oder andere leicht verderbliche Produkte zum Beispiel auf einem Wochenmarkt versteigern? Das können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Versteigerererlaubnis machen.

    Beschreibung

    Wenn Sie gewerbsmäßig Waren versteigern möchten, brauchen Sie eine sogenannte Versteigerererlaubnis. An diese sind besondere Anforderungen geknüpft.

    Wenn es sich bei den zu versteigernden Produkten um Lebensmittel und andere leicht verderbliche Waren handelt und Sie diese im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe versteigern möchten, können Sie eine Ausnahme beantragen.

    Leicht verderbliche Waren verlieren schnell an Qualität. Dazu gehören zum Beispiel:

    • frisches Obst
    • Gemüse
    • Fisch und Fleisch
    • Milchprodukte
    • Blumen und Pflanzen

    Wenn die Lebensmittel und Waren ohne die Versteigerung verderben oder an Qualität verlieren würden, kann Ihnen die zuständige Behörde eine Ausnahme von der Versteigerererlaubnis erteilen.

    Die Ausnahmeregelung bezieht sich auf:

    • Spezial- und Jahrmärkte
    • Wochenmärkte
    • Großmärkte
    • Messen
    • Ausstellungen

    zuständige Stelle

    Zuständige Behörde ist der Gemeindevorstand am Ort der Gewerbeausübung.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an das Gewerbeamt des Ortes, an dem Sie Ihre Waren versteigern möchten.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Verwaltungsgerichtliche Klage
       

    Kosten

    Bei Ablehnung des Antrags wird eine Gebühr in Höhe von 75 % der errechneten Kosten erhoben.

    Bei Rücknahme eines gestellten Antrags kann die Gebühr bis zu 50% der errechneten Kosten betragen.

    Die Amtshandlung kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden. In diesem Fall erhalten Sie nach Stellung des Antrags eine entsprechende Zahlungsaufforderung. Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Bearbeitung Ihres Antrags ggf. erst nach Eingang der etwaigen Vorschusszahlung begonnen werden wird.

    Die tatsächliche Höhe richtet sich nach dem benötigten Zeitaufwand (Ziffer 2234): Gebühr ab 33,00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum am 26.03.2026

    Version

    Technisch erstellt am 25.02.2026
    Technisch geändert am 02.04.2026

    Stichwörter

    Messe, Wochenmarkt, Ausstellung, Spezialmarkt, Großmarkt, Jahrmarkt, Lebensmittel, Versteigerererlaubnis, Versteigerung, Fisch, Fleisch, Fische, Obst, Milchprodukte, leicht verderbliche Waren, Messegewerbe, Marktgewerbe, Ausstellungsgewerbe, Ausnahme

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019