Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgut in einen Mitgliedstaat der EU Erteilung dauerhaft
    99077031001001

    Genehmigung für die dauerhafte Ausfuhr von Kulturgut in einen Mitgliedstaat der EU beantragen

    Wenn Sie Kulturgut länger als 5 Jahre aus Deutschland in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ausführen möchten, benötigen Sie unter Umständen eine Ausfuhrgenehmigung.

    Beschreibung

    Kulturgüter sind für das kulturelle Verständnis und für die Identität Deutschlands von großer Bedeutung. Sie gilt es zu schützen.

    Eine Genehmigung zur dauerhaften Ausfuhr von Kulturgütern in einen Mitgliedstaat der EU ist nicht erforderlich, wenn Sie

    • Herstellerin oder Hersteller beziehungsweise Urheberin oder Urheber des Kulturguts sind und
    • sich das Kulturgut nur vorübergehend für bis zu 2 Jahre in Deutschland befindet.

    Eine Genehmigung ist jedoch erforderlich, wenn

    • sich das Kulturgut dauerhaft in Deutschland befindet,
    • das Kulturgut bestimmte Alters- und Wertgrenzen überschreitet oder
    • Sie Eigentümerin oder Eigentümer beziehungsweise eine bevollmächtigte dritte Person sind. Das belegen Sie mit einem sogenannten Provenienznachweis. Dieser dokumentiert die Herkunft Ihres Objektes. Geeignete Nachweise können zum Beispiel sein:
    • Belege für den Kauf oder sonstigen Erwerb
      • Kaufverträge
      • Rechnungen
      • Testamente
    • Versicherungsnachweise
    • Auszüge aus Auktions- und Ausstellungskatalogen
    • alte Fotografien, die das Werk zeigen

    Eine Ausfuhr gilt als dauerhaft, wenn sie länger als 5 Jahre andauert.

    Kulturgüter sind zum Beispiel

    • Kunstwerke,
    • archäologische Objekte,
    • Archivgut,
    • Handschriften oder
    • Antiquitäten, wie
      • Möbel,
      • Musikinstrumente oder
      • Schmuck.

    Welche Objekte zu Kulturgütern zählen, können Sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 nachlesen. Die für die Ausfuhr in die Europäische Union (EU) heraufgesetzten Alters- und Wertgrenzen sind aufgeführt

    • in § 24 Absatz 2 Kulturgutschutzgesetz (KGSG) sowie
    • auf der Internetseite des oder der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien.

    Der finanzielle Wert des Kulturgutes ist der innerhalb der vergangenen 3 Jahre gezahlte Preis bei einem An- oder Verkauf, ansonsten ein begründeter inländischer Schätzwert zum Zeitpunkt der Antragstellung.

    Sollten Sie eine Ausfuhrgenehmigung benötigen, können Sie diese bei der Landesbehörde des Bundeslandes beantragen, in dem sich das Kulturgut befindet.

    Online-Dienst

    Kulturgutschutz Deutschland Ausfuhrgenehmigung

    ID: L100001_378488177

    Beschreibung

    Finden Sie heraus, ob Sie für die Ausfuhr Ihres Kulturguts eine Genehmigung benötigen und beantragen Sie Ihre Genehmigung online.

    Online erledigen

    Zahlungsweise

    • Überweisung

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung
    • Rechtverbindliche Unterschrift
    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis

    Version

    Technisch erstellt am 05.04.2022

    Technisch geändert am 24.10.2025

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    zuständige Stelle

    Zuständig ist das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur - Referat V 4.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur - Referat V 4.

    Ansprechpartner

    Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur - Referat V 4

    Adresse

    Hausanschrift

    Rheinstraße 23

    65185 Wiesbaden

    Kontakt speichern

    Öffnungszeiten

    Mo.-Do. 8:00-16:30 Uhr

    Fr. 8:00-15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 611 32-0

    Fax: +49 611 32-169000

    E-Mail: poststelle@hmwk.hessen.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 17.07.2025

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • mindestens ein Foto des auszuführenden Kulturguts im Format 9 mal 12 cm
    • Provenienznachweis
    • optional:
      • Verzeichnis
      • Katalog
      • Bibliografie
      • Wertnachweis
      • weitere Nachweise

    Voraussetzungen

    • Bei dem auszuführenden Objekt handelt es sich um Kulturgut.
    • Das auszuführende Objekt überschreitet die im Kulturschutzgesetz definierten Alters- und Wertgrenzen.
    • Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer des Kulturguts oder eine bevollmächtigte dritte Person.
    • Sie haben die erforderlichen Unterlagen eingereicht.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch oder in dem Fall, in dem der Verwaltungsakt von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage.
    • Weitere Informationen können der Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Verwaltungsakts im konkreten Einzelfall entnommen werden.

    Verfahrensablauf

    Eine Genehmigung für die dauerhafte Ausfuhr von Kulturgut können Sie per Post, online oder hybrid beantragen.

    Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung schriftlich beantragen wollen:

    • Laden Sie das entsprechende PDF-Formular herunter und füllen Sie es aus.
    • Drucken Sie das PDF-Formular einmal einseitig aus.
    • Das PDF enthält 2 Ausfertigungen des Antrags auf Ausfuhrgenehmigung.
    • Beide Ausfertigungen müssen ausgefüllt werden.
    • Fügen Sie beiden Ausfertigungen die notwendigen Nachweise bei.
    • Unterschreiben und stempeln Sie gegebenenfalls die Ausfertigungen an den vorgegebenen Stellen.
    • Senden Sie beide Ausfertigungen und die dazugehörigen Nachweise per Post an die zuständige Behörde.
    • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung.
    • Bei positiver Entscheidung wird die zweite Ausfertigung mit der Genehmigung versehen und an Sie zurückgeschickt.
    • Bitte führen Sie diese Genehmigung bei Ausfuhr des Kulturguts mit.
    • Bei negativer Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung.

    Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung online beantragen wollen:

    • Rufen Sie den Online-Dienst auf.
    • Authentifizieren Sie sich mit Ihrem BundID-Konto (natürliche Personen) oder per Mein Unternehmenskonto (Organisationen).
    • Füllen Sie das Online-Formular aus und fügen Sie die erforderlichen Anlagen bei.
    • Senden Sie das Online-Formular ab.
    • Speichern Sie die bereitgestellte Einreichungsbestätigung für Nachweiszwecke.
    • Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.
    • Eine Online-Bescheidung ist zurzeit noch nicht möglich.

    Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung hybrid beantragen wollen:

    • Rufen Sie den Online-Dienst auf.
    • Wenn Sie nach der Identifizierungsmethode gefragt werden, klicken Sie auf "Ohne Anmeldung" und "Weiter".
    • Füllen Sie das Online-Formular aus.
    • Senden Sie das Online-Formular ab.
    • Drucken Sie das Ergebnis-PDF-Formular einmal einseitig in Farbe aus.
    • Das PDF enthält 2 Ausfertigungen des Antrags auf Ausfuhrgenehmigung.
    • Fügen Sie beiden Ausfertigungen die noch fehlenden Nachweise bei.
    • Unterschreiben und stempeln Sie gegebenenfalls die Ausfertigungen an den vorgegebenen Stellen.
    • Senden Sie beide Ausfertigungen und die dazugehörigen Nachweise per Post an die zuständige Behörde.
    • Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Für eine dauerhafte Ausfuhr von Kulturgütern in Drittstaaten brauchen Sie ebenfalls eine Ausfuhrgenehmigung.
    • Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht Teil der Europäischen Union (EU) sind.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur am 14.07.2025

    Version

    Technisch erstellt am 22.05.2025

    Technisch geändert am 15.07.2025

    Stichwörter

    einmalige Ausfuhr EU, Verordnung Ausfuhr Kulturgüter, Export von Kulturgut, KGSG, grenzüberschreitender Verkauf Kulturgut, Ausfuhrgenehmigung, Kulturgutschutz, Kulturgutschutzgesetz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 26.11.2019