Monatlichen Pflegeausgleich der sozialen Entschädigung für Witwen und Witwer bei langjähriger schädigungsbedingten Pflege des Geschädigten beantragen

    Witwen und Witwer, die die geschädigte Person langjährig gepflegt haben, können einen monatlichen Pflegeausgleich in Form einer finanziellen Unterstützung erhalten.

    Beschreibung

    Wenn Sie als Witwe oder Witwer eine schädigungsbedingt pflegebedürftige Geschädigte oder pflegebedürftigen Geschädigten über 10 Jahre gepflegt haben, dann können Sie einen monatlichen Pflegeausgleich erhalten.

    Voraussetzungen sind, dass Sie den Geschädigten während Ihrer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft bereits vor dem 01. Januar 2024 gepflegt haben und Sie nicht bereits einen Pflegeausgleich nach dem BVG im Besitzstand beziehen.

    Der monatliche Pflegeausgleich beträgt für jedes Jahr der über 10 Jahre hinausgehenden Pflegezeit EUR 20. Die Berechnung erfolgt jedes Jahr erneut.

    Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet ihr Träger der sozialen Entschädigung.

    zuständige Stelle

    Zuständige Stelle im Land Hessen sind die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales (HÄVS) in Darmstadt, Frankfurt am Main, Fulda, Gießen, Kassel und Wiesbaden.

    Das von Ihrem Wohnort abhängige und örtlich für Sie zuständige HAVS finden Sie unter dem folgenden Link:

    erforderliche Unterlagen

    Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:

    • Nachweis über Pflegebedürftigkeit der oder des Geschädigten aufgrund der anerkannten Schädigungsfolgen, zum Beispiel:
      • Krankenhausbericht
      • Therapiebericht
      • Ärztliche Atteste
    • Nachweis über die Jahre an Pflegezeit, zum Beispiel:
      • Pflegegutachten
      • Schreiben der Pflegekasse

    Voraussetzungen

    • Sie sind Witwe oder Witwer einer schädigungsbedingt pflegebedürftigen Person, die verstorben ist.
    • Sie haben die geschädigte Person während Ihrer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft bereits vor dem 01. Januar 2024 gepflegt.
    • Die Pflegezeit betrug insgesamt mehr als 10 Jahre.
    • Sie erhalten keinen Pflegeausgleich nach dem BVG im Besitzstand.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen hinsichtlich des Verfahrens und der zuständigen Stelle, bei der Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Der Widerspruch kann schriftlich und elektronisch eingereicht werden.

    Verfahrensablauf

    Mit dem Antrag auf Leistungen der Sozialen Entschädigung prüft der Träger des sozialen Entschädigungsrechts, ob Sie Anspruch auf einen monatlichen Pflegeausgleich für Witwen und Witwer haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.

    Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen:

    • Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson in der Versorgungsbehörde oder bei Ihrer zuständigen Stelle vereinbaren.
    • Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen bestehen und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
    • Das Fallmanagement kann bei Bedarf das weitere Verfahren und mögliche Leistungsansprüche, die über die allgemeine Aufklärungs Beratungs- und Auskunftspflicht hinausgehen, mit Ihnen besprechen.
    • Bestehen Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen, bespricht Ihre Ansprechperson mit Ihnen, wie das weitere Verfahren aussieht.
    • Von der Ansprechperson erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen. Falls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an Ihre zuständige Stelle zurück.
    • Auf Basis der Unterlagen werden Ihre Ansprüche von Amts wegen ermittelt. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
    • Wurden Ansprüche auf Leistungen ermittelt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Werden keine Ansprüche ermittelt, dann erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
    • Sie haben auch die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen. Dazu ist der Onlineantrag auszufüllen und die notwendigen Nachweise sind hochzuladen.
    • Die erstattungsfähigen Kosten und bewilligte Geldleistungen werden auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.

    Kosten

    Keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales (HMSI) am 27.11.2024

    Version

    Technisch erstellt am 17.01.2025

    Technisch geändert am 17.01.2025

    Stichwörter

    soziales Entschädigungsrecht, Unterstützung, Kriegsauswirkungen, schnelle Hilfen, medizinische Behandlung, Impfgeschädigte, Erwerbstätigkeit, sexualisierte Gewalt, Opfer, psychische Gewalt, Terrortaten, Witwer, Angehörige, Pflegeleistungen, Wehrdienstbeschädigte, Traumaambulanz, Gewaltopfer, Heilmittel, Gesundheitsschaden, langjährige schädigungsbedingte Pflege, Witwenunterstützung, Pflegeausgleich, Gewalttaten, Zivildienstbeschädigte, Betroffene von Straftaten, Pflege Angehöriger, Hinterbliebene, psychotherapeutische Erstversorgung, Hilfsmittel, Soziale Entschädigung, Witwen, gesundheitliche Schäden, Gesundheitsstörung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 26.11.2019