Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei sonstigen Anlagen
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    Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei sonstigen Anlagen vorlegen

    Wenn Sie bestimmte genehmigungsbedürftige Industrie- oder Gewerbeanlagen betreiben, kann es sein, dass Sie die Einhaltung von Grenzwerten des Schadstoffausstoßes durch kontinuierliche Messungen überprüfen und über die Ergebnisse einen Messbericht erstellen müssen.

    Beschreibung

    Wenn Sie bestimmte genehmigungsbedürftige Industrie- oder Gewerbeanlagen betreiben, können Sie behördlich verpflichtet werden:

    • die Einhaltung von Grenzwerten des Schadstoffausstoßes durch kontinuierliche Messungen zu überprüfen und
    • über die Ergebnisse einen Messbericht zu erstellen.

    Einzelheiten zu Art und Umfang der kontinuierlichen Messungen sowie zu den von Ihnen einzuhaltenden Fristen stehen im Genehmigungsbescheid für Ihre Anlage.

    Bitte wenden Sie sich an die Umweltabteilung des für Sie zuständigen Regierungspräsidiums.

    zuständige Stelle

    Zuständig sind die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 33.1 - Immissions- und Strahlenschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Alten Stadtschloss 1
    34117 Kassel

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    Parkmöglichkeiten

    Gebührenpflichtig

    Haltestellen

    • Haltestelle: "Altmarkt/Regierungspräsidium"
      Linien:
      • Bus: Linie 10, 16, 17, 32, 37, 38
      • Straßenbahn: Linie 3, 4, 6, 7, 8
      • Regionalbahn: Linie RT1, RT4

    Aufzug vorhanden
    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Sie können uns täglich persönlich und telefonisch erreichen:

    montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr

    freitags 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 09.02.2026

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    • Ihnen liegt ein Genehmigungsbescheid für eine genehmigungsbedürftige Industrie- oder Gewerbeanlage vor.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

    Verfahrensablauf

    Sie können Ihren Messbericht entsprechend der Vorgaben der nach Landesrecht zuständigen Behörde einreichen. Den Bericht legen Sie folgendermaßen vor:

    • Für die fortlaufenden Messungen wenden sich an Ihre zuständige Immissionsschutzbehörde. Diese teilt Ihnen Einzelheiten über Art und Umfang der erforderlichen Ermittlungen mit.
    • Sie werten die kontinuierlichen Messungen des jeweiligen Kalenderjahrs aus.
    • Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
    • Sie können ein akkreditiertes Messinstitut oder eine sachverständige Person mit der Auswertung der kontinuierlichen Messungen oder der Erstellung des Messberichts beauftragen.

    Kosten

    In Hessen fallen Gebühren für die behördliche Messberichtsüberprüfung nach Zeitaufwand an.

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie behördlich angeordnete Messungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lassen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat am 12.03.2025

    Version

    Technisch erstellt am 22.05.2024
    Technisch geändert am 13.03.2025

    Stichwörter

    BImSchG, Emission, Luftschadstoffe, Emissionsmessung, Emissionsmessbericht, genehmigungsbedürftige Anlage, Messstelle, ReSyMeSa, Schadstoffmessung, LAI-Mustermessbericht, Emissionsbericht, TA Luft, VDI 4220, 9 BImSchV, Industrieanlage, Jahresbericht, Immissionsschutz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019