Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
    99063057261004

    Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vorlegen

    Wenn Sie eine Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage betreiben, müssen Sie den Schadstoffausstoß fortlaufend durch kontinuierliche Messungen ermitteln, aufzeichnen und auswerten. Über die Ergebnisse der Messungen müssen Sie einen Jahresmessbericht erstellen.

    Beschreibung

    Wenn Sie Betreiber einer Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage sind, müssen Sie deren Schadstoffausstoß fortlaufend durch kontinuierliche Messungen ermitteln, aufzeichnen und auswerten.

    Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen müssen Sie regelmäßig einen Messbericht erstellen und diesen innerhalb bestimmter Fristen an die zuständige Immissionsschutzbehörde senden.

    zuständige Stelle

    Zuständig sind die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die Umweltabteilung des für Sie zuständigen Regierungspräsidiums.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Gießen - Dezernat IV 43.1 - Immissionsschutz I

    Adresse

    Hausanschrift

    Marburger Straße 91

    35338 Gießen

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    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 641 303-0(Zentrale)

    Fax: +49 641 303-2197

    E-Mail: verwaltungsportal.AbtIV@rpgi.hessen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 09.07.2025

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Vollständiger Messbericht

    Voraussetzungen

    • Sie sind Betreiber einer Großfeuerungs, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage.
    • Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

    Verfahrensablauf

    • Sie werten die kontinuierlichen Messungen eines jeden Kalenderjahres aus.
    • Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
    • Sie senden den Messbericht fristgerecht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde.

    Fristen

    • Den Messbericht eines jeden Kalenderjahres müssen Sie bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
    • Den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie für mindestens 5 Jahre nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes aufbewahren.

    Kosten

    In Hessen fallen Gebühren für die behördliche Messberichtsüberprüfung nach Zeitaufwand an.

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise für Hessen: Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vorlegen

    In Hessen fallen Gebühren für die behördliche Messberichtsüberprüfung nach Zeitaufwand an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie:

    • kontinuierliche Messungen nicht durchführen,
    • den Messbericht nicht rechtzeitig vorlegen,
    • den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte nicht mindestens 5 Jahre aufbewahren.

    Weitere Informationen

    Sie können auf der nachfolgenden Internetseite nach akkreditierten Messinstituten suchen, die für die von Ihnen eingesetzten Messgeräte:

    • den ordnungsgemäßen Einbau bescheinigen,
    • die Kalibrierung durchführen,
    • die Funktionsfähigkeit prüfen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat am 13.03.2025

    Version

    Technisch erstellt am 22.05.2024

    Technisch geändert am 13.03.2025

    Stichwörter

    Immission, Emissionsmessung, Großkraftwerk, Emissionsmessbericht, 13 BImSchV, Emissionsbericht, Kohlekraftwerk, TA Luft, Jahresbericht, Emission, Messstelle, ReSyMeSa, LAI-Mustermessbericht, Quecksilber Grenzwert, Kraftwerksbetreiber, Immissionsschutz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 26.11.2019