Genehmigung zur Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr beantragen
Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen möchten, müssen Sie eine Genehmigung beantragen.
Beschreibung
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt – unabhängig von dem im Geburtseintrag angegebenen Geschlecht.
Schwangere oder stillende Frauen dürfen nicht zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens sowie an Sonn- und Feiertagen arbeiten.
Möchten Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen, müssen Sie einen Antrag auf Genehmigung bei der für Sie zuständigen Arbeitsschutzbehörde stellen.
Ihr Antrag ist genehmigt, wenn Sie nach 6 Wochen keine Ablehnung erhalten haben.
Die zuständige Behörde kann Ihnen die Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau in diesem Zeitraum ablehnen oder vorläufig untersagen. Ziel ist, die Gesundheit der Frau und ihres Kindes zu schützen.
Solange die Aufsichtsbehörde die Beschäftigung nicht ablehnt oder vorläufig untersagt, dürfen Sie die Frau ab Antragstellung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen, sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen und die Antragsunterlagen vollständig eingereicht haben.
Ihr Antrag zur Genehmigung der Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr ersetzt nicht Ihre generelle Mitteilung zur Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau an die Arbeitsschutzbehörde.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das zuständige Regierungspräsidium.
Voraussetzungen
- Als antragstellende Person müssen Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sein.
- Die schwangere oder stillende Frau hat sich ausdrücklich zu der Arbeit am Abend bereit erklärt.
- Das ärztliche Zeugnis spricht nicht gegen die Beschäftigung bis 22 Uhr.
- Eine Gefährdung für die Frau oder für das Kind durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen.
- Die Arbeitsbedingungen lassen keine sonstigen Gefährdungen zu.
Handlungsgrundlage(n)
Fristen
Sie müssen einen Antrag zur Genehmigung stellen, bevor Sie die schwangere oder stillende Frau zwischen 20 und 22 Uhr beschäftigen.
Genehmigungsfiktion: 6 Wochen (Ihr Antrag gilt als genehmigt, wenn Sie 6 Wochen nach Einreichen des vollständigen Antrages keine Ablehnung erhalten haben.)
Hinweise (Besonderheiten)
Das Mutterschutzgesetz gilt grundsätzlich nicht für
- Selbstständige
- Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften, soweit sie nicht überwiegend auch als Beschäftigte tätig sind
- Hausfrauen
Grund hierfür ist, dass diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales am 16.03.2026
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