Mietrückstände Übernahme SGB XII

    Übernahme von Mietrückständen zur Sicherung der Unterkunft beantragen

    Wenn Sie Mietschulden haben, können Sie finanzielle Hilfe zur Vermeidung von Wohnungs- und Obdachlosigkeit sowie Beratung zur Unterbringung bei eingetretenem Wohnungsverlust erhalten.

    Beschreibung

    Wenn Sie Mietschulden haben, können diese nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage dient. Eine Übernahme durch die zuständige kommunale Behörde erfolgt, wenn Ihnen ein akuter Wohnungsverlust droht. Diese Unterstützung wird Ihnen in Form eines Darlehens oder einer Beihilfe gegeben. Damit Sie diese Unterstützung erhalten, wird unter anderem vorausgesetzt, dass Sie nicht in der Lage sind, den Rückstand aus eigener Kraft zu bewältigen.

    Die Entscheidung, ob Sie Unterstützung erhalten, ist eine Einzelfallentscheidung. Es erfolgt eine Prüfung, ob alle Voraussetzungen für eine Übernahme Ihrer Mietschulden erfüllt sind.

    Ein Rechtsanspruch auf die Übernahme Ihrer Mietschulden besteht nicht.  
     

    Online-Dienste

    Übernahme von Mietrückständen

    ID: L100001_403214913

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    Technisch erstellt am 03.05.2024

    Technisch geändert am 03.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Übernahme von Mietrückständen für Beziehende von Leistungen nach SGB XII

    ID: L100001_407045622

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    Technisch erstellt am 01.08.2024

    Technisch geändert am 01.08.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 26.11.2019

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an Ihren örtlicher Sozialhilfeträger bzw. Ihr Sozialamt.

    Ansprechpartner

    50.2 - SGB XII Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung / Hilfe zum Lebensunterhalt / Bildung und Teilhabe

    Beschreibung

    Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)

    Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben.

    Grundlage für die Leistungen ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

    Die Leistungsgewährung erfolgt grundsätzlich unter der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen. Sie ist darauf ausgerichtet, die Grundbedürfnisse nach dem Grundgesetz zu sichern.

    Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII wird an Personen geleistet, die mindestens sechs Monate, aber nicht auf Dauer erwerbsunfähig sind und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Das Einkommen und Vermögen der nicht getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner sowie des Partners einer eheähnlichen/lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft ist gemeinsam zu berücksichtigen. Bei minderjährigen unverheirateten Kindern im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils sind auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen.

    Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII wird an Personen geleistet, die die Altersgrenze erreicht oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Sie erhalten Leistungen sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen/lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, sind zu berücksichtigen. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt vor. Keinen Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, die in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

    Was wird für die Antragstellung benötigt?

    • den vollständig ausgefüllten Antrag
    • Nachweise über Einkommen, Vermögen und die Miete
    • ggfls. den Beitragsbescheid Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung und den Schwerbehindertenausweis

    Bitte haben Sie dafür Verständnis, wenn im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt werden.

    Bildung und Teilhabe

    Das Bildungs- und Teilhabepaket unterstützt gezielt Kinder und Jugendliche, deren Eltern nicht so viel Geld zum Lebensunterhalt zur Verfügung haben. Voraussetzung für eine Bearbeitung durch uns ist, dass die Eltern eine dieser Leistungen beziehen:

    • Sozialhilfe
    • Kinderzuschlag
    • Wohngeld

    Ein gesonderter Antrag für die Leistungen nach Bildung und Teilhabe ist nur für Familien erforderlich, die Kinderzuschlag oder Wohngeldbeziehen.

    Nur für die Lernförderung ist für alle Berechtigten ein gesonderter Antrag erforderlich.

    Wie wird Ihr Kind gefördert?
    • eintägige Schulausflüge für Schüler bis 25 Jahre: Für die Teilnahme Ihres Kindes an Wandertagen in der Schule werden die Kosten für Fahrt und Eintritt übernommen. Die Zahlung erfolgt in der Regel an die Schule, bzw. an den Lehrer/die Lehrerin.
    • mehrtägige Klassenfahrten für Schüler bis 25 Jahre: Für die Teilnahme Ihres Kindes an mehrtägigen Klassenfahrten in der Schule werden die tatsächlichen Kosten für Fahrt, Übernachtung, Verpflegung und Eintritt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen übernommen. (max. 300 Euro für Inlandsfahrten und max. 450 Euro für Auslandsfahrten). Die Zahlung erfolgt in der Regel an die Schule, bzw. an den Lehrer/die Lehrerin.
    • eintägige Ausflüge mit der Kindertagesstätte: Für die Teilnahme Ihres Kindes an Ausflügen der Kindertagesstätte werden die tatsächlichen Kosten für Fahrt und Eintritt übernommen. Die Zahlung erfolgt in der Regel an die Kindertagesstätte.
    • mehrtägige Fahrten mit der Kindertagesstätte: Für die Teilnahme Ihres Kindes an mehrtägigen Fahrten in der Kindertagesstätte werden die tatsächlichen Kosten für Fahrt, Übernachtung, Verpflegung und Eintritt übernommen. Die Zahlung erfolgt in der Regel an die Kindertagesstätte.
    • Schulbedarf für Schüler bis 25 Jahre: Für Schulmaterialien erhält Ihr Kind im ersten Schulhalbjahr 100,00 Euro, im zweiten Schulhalbjahr 50,00 Euro. Die Zahlung erfolgt an die Eltern.
    • Schülerbeförderung ab dem Besuch der Sekundarstufe II für Schüler bis 25 Jahre: Eine Zuzahlung zum Schülerticket Hessen für die Fahrt zur nächstgelegenen weiterführenden Schule wird bewilligt, wenn die Kosten von anderer Stelle nicht übernommen werden und aus dem Regelbedarf nicht gedeckt werden können. Die Zahlung erfolgt an die Eltern.
    • Lernförderung für Schüler bis 25 Jahre: Wenn Ihr Kind Unterstützung beim Lernen benötigt, um das Klassenziel zu erreichen, kann Lernförderung bezuschusst werden. Die Schule muss bescheinigen, dass Lernförderung notwendig ist, und es ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
    • Mittagsverpflegung: Für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule oder in der Kindertagesstätte bekommt Ihr Kind einen Gutschein. Das gemeinschaftliche Mittagessen muss von der Schule oder der Kindertagesstäte organisiert sein.
    • Kultur, Sport und Freizeit für Kinder bis 18 Jahre: Für Mitgliedsbeiträge im Verein, Unterricht in künstlerischen Fächern und die Teilnahme an Freizeiten können bis zu 15,00 € monatlich bewilligt werden. Eine Mitgliedsbescheinigung oder die Bestätigung der Mitgliedschaft ist erforderlich. Bewilligt werden pauschal maximal 15,00 Euro im Monat für jedes Kind.

    Überschrift

    Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt

    Frau Sabine Bernecker

    Zuständig für: Besondere Wohnformen und Wohnpflegeheime G bis K, Homberg A bis D, Schwarzenborn

    05681/775-4914

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    Frau Angelina Brückmann

    Zuständig für: Homberg (Efze) N bis Z, Malsfeld, Niedenstein

    05681/775-4921

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    Frau Sylvia Dörr

    Zuständig für: Homberg L und M, Melsungen, Schrecksbach

    05681/775-4911

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    Überschrift

    Herr Torsten Fischer

    Zuständig für: Besondere Wohnformen und Wohnpflegeheime S bis Z, Schwalmstadt S bis Z, Körle

    05681/775-4919

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    Frau Lisa Heinzeroth

    Zuständig für: Knüllwald, Morschen, Schwalmstadt A bis H

    05681/775-4922

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    Frau Nadine Hohmann

    Zuständig für: Auswärtige Wohnort, Neukirchen

    05681/775-4923

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    Überschrift

    Frau Katharina Japs

    Zuständig für: Edermünde, Frielendorf A bis U, Ottrau, Willingshausen

    05681/775-4915

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    Frau Vanessa Körner

    Zuständig für: Guxhagen, Schwalmstadt R

    05681/775-4925

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    Frau Bettina Lueg

    Zuständig für: Felsberg A bis D, Frielendorf V bis Z, Homberg E, H bis K, Spangenberg

    05681-775-4924

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    Überschrift

    Frau Anja Naumann-Wilmesmeier

    Zuständig für: Felsberg C bis Z, Gilserberg, Gudensberg, Jesberg

    05681/775-4916

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    Frau Christiane Schnücker

    Zuständig für: Borken (Hessen), Homberg F

    05681/775-4913

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    Frau Ann-Kathrin Spreer

    Zuständig für: Besondere Wohnformen und Wohnpflegeheime L bis R, Homberg G, Neuental, Oberaula, Wabern

    05681/775-4918

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    Überschrift

    Frau Birgit Vaupel

    Zuständig für: Fritzlar A bis S

    05681/775-4912

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    Herr Karsten Will

    Zuständig für: Besondere Wohnformen und Wohnpflegeheime A bis F, Schwalmstadt I bis Q

    05681/775-4920

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    Frau Franziska Zehe

    Zuständig für: Bad Zwesten, Fritzlar T bis Z

    05681/775-4917

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    Überschrift

    Bildung und Teilhabe (bei Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag

    Zuständig für: gesamtes Kreisgebiet A bis H

    Frau Franziska Zehe

    Zuständig für: Bad Zwesten, Fritzlar T bis Z

    05681/775-4917

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    Zuständig für: gesamtes Kreisgebiet I bis L

    Frau Katharina Japs

    05681/775-4915

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    Zuständig für: gesamtes Kreisgebiet M bis Z

    Frau Vanessa Körner

    05681/775-4925

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    Überschrift

    Sonstige Zuständigkeiten

    Hilfe zur Pflege (ambulant)

    Frau Daniela Stork

    05681/775-4927

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    Bestattungskosten

    Frau Ute Bubenhagen

    05681/775-4926

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    Adresse

    Hausanschrift

    Hans-Scholl-Straße 3

    34576 Homberg (Efze)

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Oder nach individueller Vereinbarung.Montag:von 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr Mittwoch:von 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr Donnerstag:von 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 17:30 Uhr Freitag:von 08:00 bis 13:00 Uhr 

    Kontakt

    Telefon: 05681 775-4910

    Telefax: 05681 775-704029

    E-Mail: grundsicherung@schwalm-eder-kreis.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 20.05.2025

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Übernahme der Mietrückstände 
    • aktuelle Forderungsaufstellung/Mietkontoauszug 
    • Mahnung/Kündigung/Räumungsklage 
    • Mietvertrag/gegebenenfalls Mietbescheinigung 
    • Nebenkostenabrechnung 
    • Einkommensnachweis aller im Haushalt lebender Menschen der letzten 3 Monate (zum Beispiel Lohnabrechnungen, Jobcenterbescheid, Einkommen der Kinder) 
    • Auflistung aller weiteren Ausgaben einschließlich der Nachweise (zum Beispiel Telefonkosten, Versicherungen, Busticket) 
    • Kontoauszüge der letzten 3 Monate 
    • Gegebenenfalls Nachweise von Schuldverpflichtungen (zum Beispiel Ratenzahlung und/oder Kreditverträge) 
    • Gegebenenfalls Ablehnung einer Ratenzahlung von Seiten der Vermieterin oder des Vermieters/einer Bank  
    • Gegebenenfalls Aufenthaltsgenehmigung 
    • Gegebenenfalls weitere Nachweise  
       

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja 
    Schriftform erforderlich: Nein 
    Formlose Antragsstellung möglich: Ja 
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein 

    Voraussetzungen

    Ihre Mietschulden können nur übernommen werden, wenn unter anderem: 

    • die Kosten für Ihre aktuelle Unterkunft angemessen sind, 
    • Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter sich schriftlich mit der Fortführung des Mietverhältnisses einverstanden erklärt, 
    • Ihre Absichtserklärung vorliegt, längerfristig in der Wohnung zu bleiben, 
    • es keine Möglichkeit gibt, die Notlage aus eigener Kraft zu beseitigen (zum Beispiel durch eine Vereinbarung einer Ratenzahlung mit Ihrer Vermieterin/Ihrem Vermieter), 
    • zukünftige Mietzahlungen gesichert sind (zum Beispiel durch Direktzahlungen des zuständigen Leistungsträgers) und Sie daher in der Wohnung bleiben können. 
       

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

    Verfahrensablauf

        Die Übernahme von Mietrückständen können Sie schriftlich oder online beantragen. Es empfiehlt sich, einen Beratungstermin vor der Antragstellung zu vereinbaren.  

    • Optional: Sie kontaktieren die zuständige kommunale Behörde und vereinbaren einen Beratungstermin, in welchem Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden. 
    • Sie reichen den Antrag mit Nachweisen schriftlich oder online ein. 
    • Falls kein Beratungstermin stattgefunden hat, können Sie zu einem Termin eingeladen werden. 
    • Wenn alle Unterlagen vollständig sind, kann optional ein Termin zu einem Hausbesuch mit Ihnen vereinbart werden. 
      • Wird kein Hausbesuch vereinbart, erfolgt die Antragsannahme bereits im Ersttermin.  
      • Wenn ein Hausbesuch stattfindet, werden Ihre häuslichen Verhältnisse überprüft. Es wird überprüft, ob Ihre Wohnung erhaltenswert ist.  
    • Manchmal wird Ihre Vermieterin/Ihr Vermieter, das Amtsgericht und/oder werden andere Beteiligte von der Übernahme Ihrer Mietschulden informiert. 
    • Der zuständige Träger der Sozialhilfe prüft Ihren Antrag. 
    • Sie werden benachrichtigt, ob Ihre Mietschulden übernommen werden oder nicht.  
    • Wenn Ihre Mietschulden übernommen werden sollen, erfolgt die Begleichung Ihrer Mietschulden durch den Träger der Sozialhilfe. 
    • Sie vereinbaren schriftlich mit dem Träger der Sozialhilfe die Rückzahlung Ihrer Mietschulden. Die Rückzahlung erfolgt in der Regel durch eine Abtretung von Leistungsansprüchen. 
       

    Bearbeitungsdauer

    2 bis 3 Wochen (Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 2 - 4 Wochen, nachdem der Behörde alle Unterlagen vollständig vorliegen.)

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 09.11.2023

    Version

    Technisch erstellt am 28.11.2023

    Technisch geändert am 21.06.2024

    Stichwörter

    Notlage, Sozialhilfe, Zwangsräumung, Wohnungsbedarf, Sicherung der Unterkunft, Räumung von Wohnraum, Miete, Mietrückstände, Räumungsklage, Kündigung, Zahlungsunfähigkeit des Mieters, Geldleistung als Darlehen, Geldleistung als Beihilfe, Wohnraumräumung, Wohnungslosigkeit, Schulden, Wohnungsverlust, Wohnungsnotfälle, Beihilfe, Behebung einer Notlage, Nichtzahlung der Miete, Mahnung, Wohnung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 26.11.2019