Eintragung in die Handwerksrolle mit einem Hochschulabschluss aus der EU, dem EWR-Staat oder der Schweiz
Sie können selbständig ein zulassungspflichtiges Handwerk mit einem in der EU, dem EWR oder der Schweiz erworbenen Hochschulabschluss ausüben, wenn der Studienschwerpunkt dem des auszuübenden Handwerks entspricht.
Beschreibung
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist notwendig, wenn Sie in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betreiben wollen.
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist möglich für
- natürliche oder juristische Personen und
- rechtsfähige Personengesellschaften.
Das gilt auch, wenn
- Sie einen wesentlichen Teil eines zulassungspflichtigen Handwerks selbstständig ausüben wollen.
- Sie mehrere zulassungspflichtige Handwerke selbstständig ausüben wollen. In diesem Fall benötigen Sie für jedes zulassungspflichtige Handwerk die Eintragung in die Handwerksrolle.
Die Eintragung in die Handwerksrolle setzt in der Regel eine bestandene Meisterprüfung oder eine mindestens gleichwertige Berufsqualifikation voraus, die im In- oder Ausland erworben sein kann. Daher ist eine Eintragung in die Handwerksrolle auch möglich auf Grundlage eines in der EU, dem EWR oder der Schweiz erfolgreich abgeschlossenen Hochschulstudiums (z.B. Ingenieurstudium) mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren in Vollzeit, sofern der Studienschwerpunkt dem des auszuübenden Handwerks entspricht. Wird neben dem Studium im Herkunftsstaat eine Berufsausbildung gefordert, so ist nachzuweisen, dass diese abgeschlossen ist. Der Qualifikationsnachweis ist durch den Inhaber oder die Inhaberin des Betriebs oder einen angestellten Betriebsleiter oder eine angestellte Betriebsleiterin zu erbringen, dem oder der die fachlich-technische Leitung obliegt.
zuständige Stelle
Zuständig ist diejenige Handwerkskammer in Hessen, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt.
Voraussetzungen
Sie können sich zwecks Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks in die Handwerksrolle eintragen lassen, wenn Sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz ein Hochschulstudium abgeschlossen haben, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Abschluss einer Ausbildung von mindestens 3 Jahren in Vollzeit oder Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau.
- Studienschwerpunkt muss dem des auszuübenden Handwerks entsprechen.
- Falls neben dem Studium eine Berufsausbildung gefordert wird, ist zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass diese abgeschlossen ist.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen können Sie Ihrem Bescheid entnehmen.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 01.11.2023
Stichwörter
Handwerksrolle, zulassungspflichtiges Handwerk, Anerkennung, Handwerkskammer, EU, EWR, Bachelor, Master, Ingenieurin, Schweiz, Handwerkerverzeichnis, Handwerksregister, Akademische Berufsqualifikation, Genehmigungspflichtiges Handwerk, Betriebsleiter, Eintragung als Handwerker, Anmeldung eines Handwerksbetriebes, Betriebsleiterin, Selbstständige Handwerker Zulassung, Ingenieur, Ausland