Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung Fachärztin oder Facharzt bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten Erteilung
    99150064001000

    Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt mit Berufsqualifikation aus Drittstaaten beantragen

    Sie haben eine Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt im Ausland erworben? Dann können Sie in Deutschland die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.

    Beschreibung

    Der Beruf Fachärztin oder Facharzt ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie in dem gewählten Bundesland die Bezeichnung „Fachärztin“ oder „Facharzt“ für Ihre Spezialisierung führen möchten.

    Mit der Ausbildung als Fachärztin oder Facharzt haben Sie eine medizinische Spezialisierung zu Ihrer Qualifikation als Ärztin oder Arzt im Ausland erworben. Für die Arbeit als Ärztin oder Arzt in Deutschland benötigen Sie zunächst die Approbation oder eine Berufserlaubnis. Um als Fachärztin oder Facharzt in Deutschland arbeiten zu können, müssen Sie zudem die Anerkennung Ihrer Facharztweiterbildung beantragen. Damit dürfen Sie die Bezeichnung „Fachärztin“ oder „Facharzt“ in Ihrer jeweiligen Spezialisierung führen.

    Hinweis: Sie dürfen die Bezeichnung für Ihre Spezialisierung nur führen, wenn es eine entsprechende Weiterbildungsbezeichnung auch in Deutschland gibt.

    Die Erlaubnis wird von der zuständigen Landesärztekammer nach Prüfung Ihrer Unterlagen und Voraussetzungen erteilt.

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner

    Landesärztekammer Hessen

    Adresse

    Postanschrift

    Hanauer Landstraße 152
    Postfach 60 05 66
    60314 Frankfurt am Main

    Öffnungszeiten

    Mo. 09:30 - 17:00 Uhr

    Di. 09:30 - 17:00 Uhr

    Mi. 09:30 - 17:00 Uhr

    Do. 09:30 - 17:00 Uhr

    Fr. 09:30 - 14:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 069 976720

    Fax: 069 97672128

    E-Mail: info@laekh.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 02.04.2025

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    • Sie müssen bereits eine in Deutschland gültige staatliche Berufszulassung (Approbation) als Ärztin oder Arzt oder eine Berufserlaubnis haben.
    • Sie müssen die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation als Fachärztin oder Facharzt nachweisen.

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in Ihrem Bescheid.
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Bevor Sie den Antrag stellen, müssen Sie in Deutschland schon die Approbation als Ärztin oder Arzt oder eine Berufserlaubnis haben.  

    Die Anerkennung Ihrer Weiterbildungsbezeichnung als Fachärztin oder Facharzt beantragen Sie bei der zuständigen Landesärztekammer:

    • Zunächst reichen Sie Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei der Ärztekammer des Bundeslandes ein, in dem Sie arbeiten möchten.
    • Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, fehlende Dokumente nachzureichen.
    • Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
    • Wird Ihre Facharztqualifikation anerkannt, können Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten. Sie erhalten einen Bescheid.
       
      Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, wird Ihnen die Gleichwertigkeit Ihrer Facharztqualifikation nicht bescheinigt:
    • Sie erhalten eine Begründung.
    • Sie können eine Prüfung machen, um die fehlenden Kenntnisse nachzuweisen.
    • Wenn Sie die Prüfung erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung. Sie dürfen dann die Bezeichnung „Fachärztin“ oder „Facharzt“ für Ihre Spezialisierung führen.

    Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate (Die Eingangsbestätigung erhalten Sie innerhalb eines Monats nach Antragsstellung. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen. Spätestens 3 Monate nach Eingang Ihrer vollständigen Unterlagen wird über Ihren Antrag entschieden. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden.)

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Bundesinstitut für Berufsbildung Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt am 07.12.2022

    Version

    Technisch erstellt am 06.10.2022
    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Neurologie, Arzt, Facharzt, Ärztin, Anerkennung, Fachärztin, Radiologie, Strahlentherapie, Augenheilkunde, Arbeitsmedizin, Nuklearmedizin, Berufsausübung, Drittstaat, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Mikrobiologie/Virologie und Infektionsepidemiologie, Innere Medizin und Rheumatologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Öffentliches Gesundheitswesen, Biochemie, Urologie, Herzchirurgie, Allgemeinmedizin, Innere Medizin/Endokrinologie/Diabetologie, Anatomie, Viszeralchirurgie, Hygiene und Umweltmedizin, Kinder- und Jugendmedizin, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Plastische/Rekonstruktive/Ästhetische Chirurgie, Klinische Pharmakologie, Kinder- und Jugendchirurgie, Innere Medizin/Hämatologie/Onkologie, Innere Medizin und Pneumologie, Innere Medizin und Kardiologie, Neuropathologie, Transfusionsmedizin, Pathologie, Thoraxchirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie, Laboratoriumsmedizin, Phoniatrie und Pädaudiologie, Anästhesiologie, Pharmakologie und Toxikologie, Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie, Gefäßchirurgie, Rechtsmedizin, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Mund-/Kiefer- und Gesichtschirurgie, Physiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Innere Medizin und Nephrologie, Neurochirurgie, Innere Medizin, Allgemeinchirurgie, Innere Medizin und Angiologie, Innere Medizin und Gastroenterologie, Ärztekammer, Humangenetik, Psychiatrie und Psychotherapie, Erlaubnis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019