Vaterschaftsfeststellung Beratung und Unterstützung

    Beratung und Beistandschaft bei der Feststellung der Vaterschaft

    Sie haben oder bekommen ein Kind und der Vater des Kindes will seine Vaterschaft nicht anerkennen oder ist unbekannt? Lassen Sie sich beraten, was sie tun können und wer ihnen hilft.

    Beschreibung

    Wenn Sie ein Kind bekommen und nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sind, wird der Vater nicht automatisch zum rechtlichen Vater des Kindes. Dies geht über eine freiwillige Anerkennung der Vaterschaft.

    Wenn der Vater die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennt  oder unklar ist, wer der Vater ist, gibt es auch den Weg der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft.

    Dazu können Sie sich durch das Jugendamt beraten lassen. Das Jugendamt unterstützt Sie auch bei der Feststellung der Vaterschaft.

    Mit einer festgestellten Vaterschaft können Sie weitere Dinge klären:

    • Unterhaltsansprüche des Kindes
    • Unterhaltsansprüche der Mutter 
    • Sorgerecht
    • Erbrechtliche Ansprüche des Kindes
    • Erteilung des Namens des Vaters

    Das Kind hat aber auch ein Recht, seine Herkunft zu kennen.

    Sie können für die Feststellung der Vaterschaft eine Beistandschaft beantragen.

    Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Der Beistand vertritt das Kind im Rahmen der Feststellung der Vaterschaft. Der Beistand kann im Namen des Kindes außergerichtlich und vor Gericht tätig werden. Wenn die rechtliche Vaterschaft  festgestellt ist, kann der Beistand auch Fragen des Unterhalts klären. 

    Im Einzelnen kann der Beistand Folgendes machen:

    • Aufforderung des Vaters zur Anerkennung der Vaterschaft und Aufnahme der nötigen Urkunden 
    • Veranlassung der gerichtlichen Klärung der Vaterschaft 
    • Berechnung des Unterhaltsanspruchs Ihres Kindes
    • Regelmäßige Überprüfung des Unterhaltsanspruchs
    • Aufnahme einer Urkunde über den Unterhalt
    • gerichtliche Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs
    • Einziehung und Kontrolle der Unterhaltszahlungen
    • Ermittlung von Aufenthalt und Arbeitgeber des unterhaltspflichtigen Elternteils 
    • Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

    Die Beistandschaft können Sie jederzeit durch schriftliche Erklärung beenden.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das Jugendamt Ihres Landkreises oder Ihrer Stadt.

    Ansprechpartner

    Schwalm - Eder - Kreis - 51.2 - Beistandschaften, Vormundschaften

    Beschreibung

    BEISTANDSCHAFT DES JUGENDAMTES

    Sollten Sie die Feststellung der Vaterschaft oder die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche nicht selbst durchführen wollen, so können Sie beim Jugendamt eine Beistandschaft nach § 1712 BGB beantragen.

    Der Antrag ist schriftlich an das Jugendamt zu richten und kann nur von dem Elternteil gestellt werden, der das Sorgerecht ausübt, bei gemeinsamer Sorge von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt. Die Beistandschaft umfasst:

    VATERSCHAFTSFESTSTELLUNG

    Sollte der benannte Mann die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennen, so müsste beim zuständigen Familiengericht ein entsprechender Antrag gestellt werden. Falls Sie diesen nicht selbst einreichen wollen, können Sie sich vom Jugendamt als Beistand vertreten lassen.

    Bei einer freiwilligen Vaterschaftsanerkennung ist neben der Erklärung des Vaters auch die Zustimmung der Mutter des Kindes erforderlich.

    GELTENDMACHUNG VON UNTERHALT              

    Das Kind hat ab Geburt gegenüber dem nicht betreuenden Elternteil gemäß §§ 1601 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen monatlichen Unterhaltsanspruch. Die Höhe der monatlichen Unterhaltszahlung bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des unterhaltspflichtigen Elternteils.

    Darüber hinaus berät die Beistandschaft über:

    UNTERHALTSANSPRUCH VON MUTTER BZW.  VATER AUS ANLASS DER GEBURT

    Nach § 1615 I des Bürgerlichen Gesetzbuches hat der Kindesvater im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Soweit diese einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die oben genannte Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das gleiche gilt, wenn die Kindesmutter nicht oder nur beschränkt erwerbstätig ist, weil das Kind anderenfalls nicht versorgt werden könnte. Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der o.g. Anspruch gegen die Mutter zu.

    SORGERECHT

    Unverheiratete Eltern können gemeinsam das Sorgerecht für ihr Kind ausüben. Die Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung bedarf der öffentlichen Beurkundung und kann kostenlos im Jugendamt erfolgen. Dies ist auch schon vor Geburt des Kindes möglich.

    Wird keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben, steht das Sorgerecht allein der Mutter zu (§ 1626 a BGB), sofern diese volljährig ist und das Sorgerecht nicht durch gerichtliche Entscheidungen eingeschränkt wurde.

    Bei der Beistandschaft können folgende Beurkundungen vorgenommen werden:

    - Vaterschaftsanerkennung

    - gemeinsame Sorgeerklärung

    - Unterhaltsverpflichtung

    Amtsvormund- und Amtspflegschaften

    Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind. Das Familiengericht ordnet die Vormundschaft von Amts wegen an. Das Jugendamt wird bestellt, wenn keine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person vorhanden ist.

    Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, und den Mündel zu vertreten.

    Wer unter elterlicher Sorge steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern verhindert sind, einen Pfleger.

    Steht das Kind bei Geburt nicht unter elterlicher Sorge, weil beispielsweise die Mutter unverheiratet und minderjährig ist, wird das Jugendamt kraft Gesetzes Amtsvormund.

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    Beistandschaften

    Adresse

    Hausanschrift

    Parkstraße 6

    34576 Homberg (Efze)

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Für Termine zu den genannten Sprechzeiten bitten wir um eine Vereinbarung per Telefon oder E-Mail.

    Montag:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:30 bis 16:00 Uhr 

    Dienstag:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:30 bis 16:00 Uhr 

    Mittwoch:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:30 bis 16:00 Uhr 

    Donnerstag:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:30 bis 17:30 Uhr 

    Freitag:
    von 08:00 bis 13:00 Uhr 

    Kontakt

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 21.08.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Abhängig vom Bedarf. Zur Beratung werden keine besonderen Unterlagen benötigt . Wenn zum Erstgespräch vorhandene Unterlagen mitgebracht werden, ermöglicht das eine zielgerichtete Beratung.

    Voraussetzungen

    Sie können sich jederzeit zu dem Thema beraten lassen.

    Die werdende Mutter kann die Beistandschaft bereits vor der Geburt des Kindes beantragen, wenn sie nicht verheiratet ist und die Eltern keine gemeinsamen Sorgeerklärungen abgegeben haben.

    Nach der Geburt kann die Beistandschaft jederzeit bis zur Volljährigkeit des Kindes beantragt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Vereinbaren Sie einen Termin mit dem örtlich zuständigen Jugendamt. Der Termin kann auf Ihren Wunsch hin auch zuhause stattfinden.

    Für die Beistandschaft genügt ein schriftlicher Antrag beim örtlich zuständigen Jugendamt. Mit Eingang des Antrags wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes. Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des antragstellenden Elternteils.

    Fristen

    Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

    Mit Eingang des Antrages auf Beistandschaft wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes.

    Die Beistandschaft endet, sobald Sie dies schriftlich gegenüber den Jugendamt mitteilen .

    Kosten

    Die Beratung und die Beistandschaft sind kostenlos.

    Durch Gerichtsverfahren, die im Rahmen einer Beistandschaft geführt werden, können in Einzelfällen Kosten entstehen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Jugendamt macht außerdem folgendes:

    • Das Jugendamt berät und unterstützt Sie dabei, Unterhaltsansprüche geltend zu machen.
    • Das Jugendamt beurkundet Vaterschaftsanerkennungen und Zustimmungen, Unterhaltsansprüche, Sorgeerklärungen für das gemeinsame Sorgerecht und Mutterschaftsanerkennungen.
    • Das Jugendamt stellt Bescheinigungen für nicht verheiratete Mütter aus, dass es im Sorgeregister keinen Eintrag gibt und die Mutter somit das alleinige Sorgerecht besitzt.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 22.02.2023

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Biologischer Vater, Gerichtliche Feststellung, Abstammung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de