Bescheinigung über eine Fehlgeburt beantragen
Wurde Ihr Kind tot geboren und handelt es sich um eine Fehlgeburt, können Sie die Geburt beim Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Fehlgeburt erfolgte, anzeigen. Auf Wunsch erteilt das Standesamt hierüber eine Bescheinigung.
Beschreibung
Das zuständige Standesamt stellt auf Wunsch eine Bescheinigung über die Anzeige einer Fehlgeburt aus.
Als Fehlgeburten wird die Leibesfrucht bezeichnet, die bei der Trennung vom Mutterleib keine Anzeichen des Lebens (Herzschlag, pulsierende Nabelschnur, Lungenatmung) gezeigt hat, unter 500 Gramm wog und die 24 Schwangerschaftswoche nicht erreichte.
zuständige Stelle
Zuständig ist das Standesamt.
Ansprechpartner
Gemeinde Bischoffen - FB 1.6 - Standesamt
Adresse
Besucheranschrift
Kein Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Montag 13:30 - 15:30 Uhr
Donnerstag 13:30 - 17:00 Uhr
Die Gemeindeverwaltung ist zu den genannten Öffnungszeiten erreichbar und ohne vorherige Terminvereinbarung besuchbar. Für individuelle Termine mit einem der Sachbearbeiter können selbstverständlich weiterhin auch Termine vereinbart werden.
Kontakt
Kontaktperson
Herr Michael Ströher
Herr Michael Kauß
Internet
erforderliche Unterlagen
- Eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Geburtshelfer ausgestellte Bescheinigung über die Fehlgeburt oder einen Mutterpass, wenn daraus die Fehlgeburt hervorgeht
- Ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
- Angaben zum vorgesehenen Familiennamen und Vornamen des Kindes
Formulare
Die Bescheinigung muss gemäß der Rechtsgrundlage grundsätzlich beantragt werden.
Voraussetzungen
Die Fehlgeburt wurde beim zuständigen Standesamt mit den erforderlichen Unterlagen angezeigt.
Die Anzeige ist nur möglich, wenn Ihnen bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, d. h. Sie als Eltern zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet waren oder unverheiratet als Eltern vor der Geburt des Kindes eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Sollte beides nicht zutreffen, liegt die Antragsbefugnis allein bei der Mutter.
Handlungsgrundlage(n)
- § 21 Abs. 2 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 31 Absatz 2 Satz 3, Satz 4 Personenstandsverordnung
Rechtsbehelf
Sie können bei dem für das Standesamt zuständige Amtsgericht Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung stellen.
Verfahrensablauf
Die Anzeige kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
Fristen
Sie müssen keine Fristen beachten.
Bearbeitungsdauer
Die Ausstellung geschieht in der Regel sofort.
Kosten
Für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Fehlgeburt fallen keine Gebühren an.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 13.06.2023
Stichwörter
Fehlgeburt, Totgeburt, Kind, Bescheinigung nach § 31 Absatz 3 der Personenstandsverordnung (PStV), Geburt, Geburtsbescheinigung, Mutterpass, Geburtsurkunde, Leibesfrucht