Fehlgeburt Bescheinigung
    99027012022000

    Bescheinigung über eine Fehlgeburt beantragen

    Wurde Ihr Kind tot geboren und handelt es sich um eine Fehlgeburt, können Sie die Geburt beim Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Fehlgeburt erfolgte, anzeigen. Auf Wunsch erteilt das Standesamt hierüber eine Bescheinigung.

    Beschreibung

    Das zuständige Standesamt stellt auf Wunsch eine Bescheinigung über die Anzeige einer Fehlgeburt aus.

    Als Fehlgeburten wird die Leibesfrucht bezeichnet, die bei der Trennung vom Mutterleib keine Anzeichen des Lebens (Herzschlag, pulsierende Nabelschnur, Lungenatmung) gezeigt hat, unter 500 Gramm wog und die 24 Schwangerschaftswoche nicht erreichte. 
     

    zuständige Stelle

    Zuständig ist das Standesamt.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Bischoffen - FB 1.6 - Standesamt

    Adresse

    Besucheranschrift

    Schulstraße 23

    35649 Bischoffen

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    Kein Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
    Montag 13:30 - 15:30 Uhr
    Donnerstag 13:30 - 17:00 Uhr

    Die Gemeindeverwaltung ist zu den genannten Öffnungszeiten erreichbar und ohne vorherige Terminvereinbarung besuchbar. Für individuelle Termine mit einem der Sachbearbeiter können selbstverständlich weiterhin auch Termine vereinbart werden.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06444 9231-0

    Fax: 06444 9231-49

    E-Mail: info@bischoffen.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 02.07.2025

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Geburtshelfer ausgestellte Bescheinigung über die Fehlgeburt oder einen Mutterpass, wenn daraus die Fehlgeburt hervorgeht
    • Ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
    • Angaben zum vorgesehenen Familiennamen und Vornamen des Kindes

    Formulare

    Die Bescheinigung muss gemäß der Rechtsgrundlage grundsätzlich beantragt werden.

    Voraussetzungen

    Die Fehlgeburt wurde beim zuständigen Standesamt mit den erforderlichen Unterlagen angezeigt.

    Die Anzeige ist nur möglich, wenn Ihnen bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, d. h. Sie als Eltern zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet waren oder unverheiratet als Eltern vor der Geburt des Kindes eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Sollte beides nicht zutreffen, liegt die Antragsbefugnis allein bei der Mutter.

    Handlungsgrundlage(n)

    • § 21 Abs. 2 Personenstandsgesetz (PStG)
    • § 31 Absatz 2 Satz 3, Satz 4 Personenstandsverordnung 

    Rechtsbehelf

    Sie können bei dem für das Standesamt zuständige Amtsgericht Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung stellen.

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige kann mündlich oder schriftlich erfolgen.

    Fristen

    Sie müssen keine Fristen beachten.

    Bearbeitungsdauer

    Die Ausstellung geschieht in der Regel sofort.

    Kosten

    Für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Fehlgeburt fallen keine Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 13.06.2023

    Version

    Technisch erstellt am 01.02.2021

    Technisch geändert am 20.01.2025

    Stichwörter

    Fehlgeburt, Totgeburt, Kind, Bescheinigung nach § 31 Absatz 3 der Personenstandsverordnung (PStV), Geburt, Geburtsbescheinigung, Mutterpass, Geburtsurkunde, Leibesfrucht

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 26.11.2019