Entgelt für Wasserentnahme Verrechnung
Für Wasserentnahmen , die Zutageförderung, Zutageleitung oder Ableitung müssen Sie je nach Bundesland ein Entgelt entrichten. Dieses kann mit den Kosten für die Maßnahmen zum Gewässerschutz verrechnet werden, wenn alle Randbedingungen gegeben sind.
Beschreibung
Für die Entnahme und Ableitung von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer, sowie die Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung und Ableitung von Grundwasser kann in Deutschland ein Wasserentnahmeentgelt erhoben werden. Ob und in welcher Höhe die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts erfolgt, entscheiden die einzelnen Länder. Ebenso, ob und in welchem Umfang die Möglichkeit zur Verrechnung von Maßnahmen zum Gewässerschutz besteht.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
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erforderliche Unterlagen
Es gibt keine einheitliche Regelung in den Bundesländern, in denen das Wasserentnahmeentgelt erhoben wird.
Formulare
- Formularbezeichnung: Bundesland spezifische Bezeichnung
- Ggf. Verlinkung zum vorgenannten Formular: Bundesland spezifisch
- Onlineverfahren möglich: Bundesland spezifische
- Schriftform erforderlich: Bundesland spezifisch
- Persönliches Erscheinen nötig: Bundesland spezifisch
Voraussetzungen
Es muss eine Zahlungsverpflichtung für das Wasserentnahmeentgelt vorliegen und es muss eine Maßnahme/n zum Gewässerschutz durchgeführt werden.
Rechtsgrundlage(n)
- Wasserentnahmeentgeltgesetze der Länder
Verfahrensablauf
Es gibt keinen einheitlichen Verfahrensablauf der Bundesländer, da dieser von den spezifischen gesetzlichen Vorgaben und Strukturen in den einzelnen Ländern abhängig ist.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Formulare und Unterlagen.
Kosten
Die Höhe des Entgelts richtet sich grundsätzlich nach dem Medium, aus dem das Wasser entnommen wurde (Grundwasser oder oberirdisches Gewässer), der Höhe der Wassermenge sowie dem jeweils zugrunde zu legenden Entgeltsatz.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 11.03.2022
Stichwörter
Wasserpfennig, Brunnen, Entgeltpflicht, oberirdisches Gewässer, Verrechnung, Kosten, Messeinrichtung, Wasserentnahmeentgelt, Wasserentnahme, Kreislaufkühlung, Wasserversorger, Grundwasserentnahme, hocheffiziente KWK-Anlagen, Geothermie, Durchlaufkühlung, Entgeltsatz, Oberflächenwasser, Wassercent, Grundwasser