Fahrerlaubnis Umschreibung aus der EU und dem EWR

    Fahrerlaubnis ausländisch (EU-/EWR-Staaten): umschreiben

    EU-/EWR-Fahrerlaubnisse müssen umgeschrieben werden, wenn  nach Wohnsitznahme im Bundesgebiet eine Verlängerung der Gültigkeit des Führerscheins oder der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis bzw. einzelner Fahrerlaubnisklassen ansteht.

    Beschreibung

    EU-/EWR-Fahrerlaubnisse harmonisierter Klassen (Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE) bedürfen grundsätzlich keiner Umschreibung.

    Eine Umschreibung wird dann erforderlich, wenn nach Wohnsitznahme im Bundesgebiet eine Verlängerung der Gültigkeit des Führerscheins oder der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis bzw. einzelner Fahrerlaubnisklassen ansteht.

    Achtung:
    Bei den Fahrerlaubnisklassen, die in Deutschland befristet sind (Klassen C und D sowie entsprechende Unter- und Anhängerklassen), gilt die deutsche Geltungsdauer auch dann, wenn im ausländischen Führerschein keine oder längere Fristen eingetragen sind.

    Inhaber von EU-/EWR-Fahrerlaubnissen nicht-harmonisierter Klassen dürfen nach Wohnsitznahme im Bundesgebiet im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen, solange der ausländische Führerschein gültig ist, aber längstens für 6 Monate. Wenn danach weiterhin ein Kraftfahrzeug in Deutschland geführt werden soll, wird die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auf Basis der ausländischen Fahrerlaubnis erforderlich (sogenannte Umschreibung). Siehe dazu auch: Fahrerlaubnis ausländisch (nicht EU/EWR) umschreiben (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder).

    Detaillierte Informationen zur Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse in Deutschland  bietet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) auf seiner Internetseite unter "Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) in der Bundesrepublik Deutschland".

    Dort finden Sie auch ein "Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland".

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.

    Ansprechpartner

    Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Neukirchener Straße 1

    34633 Ottrau

    Parkmöglichkeiten

    Anzahl der Stellplätze: 1
    Gebührenfrei

    Anzahl der Stellplätze: 9
    Gebührenfrei

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag - Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und

    zusätzlich Donnerstag 16.00 Uhr - 18.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06639 9609-17

    Telefax: 06639 9609-30

    E-Mail: ewo@ottrau.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Schwalm - Eder - Kreis - 30.5.2 - Führerscheinstelle

    Beschreibung

    Adresse

    Hausanschrift

    Hans-Scholl-Straße 1

    34576 Homberg (Efze)

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Telefonisch ist die Führerscheinstelle täglich zwischen 08:00 und 12:00 Uhr erreichbar.

    Montag:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:30 bis 15:30 Uhr 

    Dienstag:

    und 13:30 bis 15:30 Uhr 

    Mittwoch:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:30 bis 15:30 Uhr 

    Donnerstag:

    und 13:30 bis 17:30 Uhr 

    Freitag:
    von 08:00 bis 12:30 Uhr 

    Samstag:
    geschlossen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.09.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt.
    • Ein aktuelles biometrisches Lichtbild (Größe 45x35 mm, Hochformat, Frontalaufnahme). Informationen und Beispiele finden Sie in der Foto-Mustertafel (Bundesdruckerei)
    • Ausländischer Führerschein

    Genauere Auskünfte erteilt Ihre zuständige Fahrerlaubnisbehörde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag ist schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen.

    Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde des Ortes, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde.

    Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 14.09.2020

    Version

    Technisch erstellt am 17.01.2012 (von: Annemarie Sinner)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Antrag auf Ersterteilung einer Fahrerlaubnis, Ausländischen Führerschein umschreiben, Lappen, Führerschein, Pappe, Umtausch einer ausländischen Fahrerlaubnis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)