Erstmalige Beschäftigung Heimarbeit Entgegennahme

    Heimarbeit, Anzeige bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit

    Beschreibung

    Durch das Heimarbeitsgesetz (HAG) wird geschützt, wer in eigener Wohnung oder in einer selbst gewählten Betriebsstätte im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeisterinnen und Zwischenmeistern arbeitet.
    Damit soll einer Benachteiligung dieser schlecht einsehbaren Arbeitsplätze vorgebeugt werden.

    Die Schutzvorschriften des Heimarbeitsgesetzes sind zwingend. Sie können weder durch Vertrag ausgeschlossen werden, noch können einzelne Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter nachträglich darauf verzichten.
    Bei der Vergabe und Ausübung von Heimarbeit sind die Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes zu beachten und einzuhalten. Die Entlohnung richtet sich nach bindenden Festsetzungen, die den Charakter eines Tarifvertrages haben.

    Wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen will, hat dies der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Meldung ist auch dann erforderlich, wenn unregelmäßig oder nur in geringem Umfang Heimarbeit ausgegeben werden soll.
     

    Zuständigkeit

    Zuständig für ganz Hessen ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abt. VI Arbeitsschutz.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung VI Arbeitsschutz - Standort Frankfurt

    Adresse

    Hausanschrift

    Gutleutstraße 114

    60327 Frankfurt am Main

    Haltestellen

    • Haltestelle: Hauptbahnhof, Südseite
      Linien:
      • S-Bahn: Linie diverse
      • Bus: Linie diverse
      • Regionalbahn: Linie diverse
      • Straßenbahn: Linie diverse

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo.- Do. 08:00 - 16:30 Uhr

    Freitag 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: +49 69 2714-0

    Telefax: +49 611 3276-48655

    E-Mail: arbeitsschutz@rpda.hessen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 24.10.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Die Mitteilung kann formlos erfolgen.
    Art und Umfang der zu vergebenden Heimarbeit, Namen und Wohnung der Personen, die Heimarbeit erhalten sollen, sind anzugeben.
     

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Version

    Technisch geändert am 18.09.2023

    Stichwörter

    Zuhause Arbeiten, Heimarbeit, Lohnarbeit

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de