Markscheider Anerkennung

    Anerkennung als Markscheider/in

    Beschreibung

    Wenn Sie Tätigkeiten, die nach dem Bundesberggesetz (BBergG) oder anderen Rechtsvorschriften Markscheiderinnen und Markscheidern vorbehalten sind (beispielsweise Risswerk von Bergbaubetrieben führen, Lagerisse für Bergwerkseigentum erstellen, einen neuen Einwirkungswinkel von untertägigen Bergbaubetrieben ermitteln), in Hessen ausüben möchten, müssen Sie als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt werden.

    Einer Anerkennung bedarf nicht, wer bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt ist.
     

    Zuständigkeit

    Regierungspräsidium Darmstadt

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / Wi 44 - Bergaufsicht

    Adresse

    Hausanschrift

    Kreuzberger Ring 17a + b

    65205 Wiesbaden

    (Neue Adresse ab 1. Dezember 2022)

    Haltestellen

    • Haltestelle: Wiesbaden-Erbenheim
      Linien:
      • Regionalbahn: Linie Bahnanbindung über Wiesbaden-Erbenheim
    • Haltestelle: Am Hochfeld
      Linien:
      • Bus: Linie 15, 28
    • Haltestelle: Kreuzberger Ring
      Linien:
      • Bus: Linie 15, 28

    Öffnungszeiten

    Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
    Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: +49 611 3309-2605

    Telefax: +49 611 3309-2446

    E-Mail: bergaufsicht@rpda.hessen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 13.12.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag
    • Lebenslauf
    • Nachweis über die erforderliche Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach
    • amtsärztliches Gesundheitszeugnis ; bei Antragstellerinnen oder Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat gemäß des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein in diesem Staat erforderliches ärztliches Zeugnis oder eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die körperliche und geistige Gesundheit der Antragstellerin oder des Antragstellers
    • Erklärung, dass bei der Meldebehörde oder Registerbehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist
    • Erklärung über den bestehenden oder vorgesehenen Ort der Niederlassung mit allen Zweig- und Außenstellen
    • Erklärung darüber, ob die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider bereits in einem anderen Bundesland besteht oder ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden ist

    Voraussetzungen

    Um als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt zu werden, müssen Sie

    • die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach (insbesondere Vorliegen der Großen Staatsprüfung im Markscheidefach),;die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach steht eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Prüfung gleich, sofern die Ausbildung und Prüfung nach Art und Umfang der Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach entsprechen. Wenn die Gleichwertigkeit von Ausbildung und Prüfung fehlt, kann die Anerkennung von der Ableistung einer ergänzenden Ausbildung und von der Ablegung einer Zusatzprüfung abhängig gemacht werden.
    • die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und
    • die für die Tätigkeit erforderliche körperliche und geistige Eignung

    mitbringen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Wird über die beantragte Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider nicht innerhalb von 3 Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz

    Kosten

    Für die Anerkennung fällt abhängig vom Personalaufwand, der für die Bearbeitung des Antrages notwendig ist, eine Zeitgebühr an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die für die Tätigkeit eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder infolge einer Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung der Tätigkeit des Markscheiders dauernd unfähig ist.

    Die Anerkennung als Markscheider kann widerrufen werden, wenn der Markscheider die markscheiderischen und sonstigen vermessungstechnischen Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 des Bundesberggesetzes nicht entsprechend den Regeln der Markscheide- und Vermessungskunde oder den entsprechenden Vorschriften oder Anordnungen des Regierungspräsidiums Darmstadt als Bergbehörde ausführt oder die Anzeigen und Berichte, zu deren Abgabe er verpflichtet ist, nicht dem Regierungspräsidium Darmstadt als Bergbehörde einreicht.

    Die Anerkennung erlischt, wenn der Markscheider gegenüber dem Regierungspräsidium Darmstadt als Bergbehörde darauf verzichtet.
    Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Markscheider in Hessen nicht vorliegen, kann das Regierungspräsidium Darmstadt als Bergbehörde einem anerkannten Markscheider die Ausübung seiner Tätigkeit beschränken oder verbieten.
     

    Bemerkungen

    Die Erteilung und das Erlöschen der Anerkennung werden im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekanntgegeben.

    Wichtige weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt -Markscheidewesen -

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Version

    Technisch geändert am 08.03.2024

    Stichwörter

    Markscheider, Bergbau, Vermessungsingenieur, Bergrecht, Bergwerk, Berufsanerkennung, Bergvermesser, Markscheiderin

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English