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    Liste der Nachweisberechtigten für bautechnische Nachweise EintragungOnline erledigen

    Nachweisberechtigte für bautechnische Nachweise, Antrag auf Eintragung

    Beschreibung

    Seit dem 01.10.2002 sind Nachweise für die Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile, den vorbeugenden Brandschutz, den Schall- und Wärmeschutz sowie Nachweise für Energieerzeugungsanlagen von hierzu berechtigten Personen (Nachweisberechtigte) aufzustellen oder nach Prüfung auf Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes durch Sachverständige zu bescheinigen. Diese Nachweise werden auch von der Bauaufsicht nicht mehr geprüft.

    Wann muss ein Nachweisberechtigter tätig werden?

    • Wärmeschutz und Schallschutz:

    Wärmeschutztechnische und schallschutztechnische Nachweise sind allgemein, d. h. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 -5 sowie für Sonderbauten im Sinne des § 2 Abs. 8 HBO erforderlich.

    • Vorbeugender Brandschutz:

    Im vorbeugenden Brandschutz muss ein Nachweisberechtigter nur für die Gebäudeklasse 4 tätig werden.
    Für Gebäudeklasse 5 wird ein Prüfsachverständiger nach der Hessischen Bauordnung - HBO - benötigt. Bei Sonderbauten findet hinsichtlich des vorbeugenden Brandschutzes weiterhin eine bauaufsichtliche Prüfung statt.

    • Standsicherheit:

    Bei der Standsicherheit ergeben sich die Befugnisse des Nachweisberechtigten als Umkehrschluss aus einem Kriterienkatalog, der als Anlage zu § 2 Abs. 5 der Nachweisberechtigtenverordnung beigefügt ist. Der Nachweisberechtigte darf Nachweise danach z. B. nicht erstellen, wenn die Baugrundverhältnisse nicht eindeutig sind und keine übliche Flachgründung nach DIN 1054 erlauben. In den anderen Fällen - ausgenommen Sonderbauten - müssen die Prüfsachverständigen für Standsicherheit nach HBO tätig werden. Für Sonderbauten bleibt es bei der bauaufsichtlichen Prüfung.

    Nachweisberechtigte sind Personen, insbesondere Architekten und Bauingenieure, die aufgrund ihrer Berufserfahrung und Referenzen in die besonderen Listen der Nachweisberechtigten nach der Hessischen Bauordnung - HBO - sowohl bei der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen AKH - als auch bei der Ingenieurkammer des Landes Hessen -IngKH eingetragen werden.
     

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Zuständigkeit

    Es werden gemeinsam besetzte Eintragungsausschüsse der AKH und der IngKH tätig

    Ansprechpartner

    Ingenieurkammer Hessen

    Adresse

    Hausanschrift

    Abraham-Lincoln-Straße 44

    65189 Wiesbaden

    (Anschrift und Besucheranschrift sind identisch.)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo: - Do: 09:00 bis 16:00 Uhr, Freitag: 09:00 bis 15:00 Uhr
    Bei einer persönlichen Vorstellung wird um eine Terminabsprache gebeten

    Kontakt

    Telefon: +49 611 97457-0

    Telefax: +49 611 97457-29

    E-Mail: info@ingkh.de

    Kontaktperson

    • Frau Laura Roos (Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur"/"Ingeneurin")

    Internet

    Weitere Informationen

    Rollstuhlfahrer bitten wir, den Haupteingang Gustav-Stresemann-Ring, zu benutzen.

    Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen

    Adresse

    Hausanschrift

    Bierstadter Straße 2

    65189 Wiesbaden

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo: - Fr: 09:00 - 18:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: +49 611 1738-0

    Telefax: +49 611 1738-40

    E-Mail: info@akh.de

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachlich freigegeben am

    Geändert am 03.01.2023

    Stichwörter

    Bauordnung, Baurecht, Nachweisberechtigte, Bauen, Sachverständige, Bautechnische Nachweise