Nachweisberechtigte für bautechnische Nachweise, Antrag auf Eintragung
Beschreibung
Seit dem 01.10.2002 sind Nachweise für die Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile, den vorbeugenden Brandschutz, den Schall- und Wärmeschutz sowie Nachweise für Energieerzeugungsanlagen von hierzu berechtigten Personen (Nachweisberechtigte) aufzustellen oder nach Prüfung auf Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes durch Sachverständige zu bescheinigen. Diese Nachweise werden auch von der Bauaufsicht nicht mehr geprüft.
Wann muss ein Nachweisberechtigter tätig werden?
- Wärmeschutz und Schallschutz:
Wärmeschutztechnische und schallschutztechnische Nachweise sind allgemein, d. h. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 -5 sowie für Sonderbauten im Sinne des § 2 Abs. 8 HBO erforderlich.
- Vorbeugender Brandschutz:
Im vorbeugenden Brandschutz muss ein Nachweisberechtigter nur für die Gebäudeklasse 4 tätig werden.
Für Gebäudeklasse 5 wird ein Prüfsachverständiger nach der Hessischen Bauordnung - HBO - benötigt. Bei Sonderbauten findet hinsichtlich des vorbeugenden Brandschutzes weiterhin eine bauaufsichtliche Prüfung statt.
- Standsicherheit:
Bei der Standsicherheit ergeben sich die Befugnisse des Nachweisberechtigten als Umkehrschluss aus einem Kriterienkatalog, der als Anlage zu § 2 Abs. 5 der Nachweisberechtigtenverordnung beigefügt ist. Der Nachweisberechtigte darf Nachweise danach z. B. nicht erstellen, wenn die Baugrundverhältnisse nicht eindeutig sind und keine übliche Flachgründung nach DIN 1054 erlauben. In den anderen Fällen - ausgenommen Sonderbauten - müssen die Prüfsachverständigen für Standsicherheit nach HBO tätig werden. Für Sonderbauten bleibt es bei der bauaufsichtlichen Prüfung.
Nachweisberechtigte
sind Personen, insbesondere Architekten und Bauingenieure, die aufgrund ihrer Berufserfahrung und Referenzen in die besonderen Listen der Nachweisberechtigten nach der Hessischen Bauordnung - HBO - sowohl bei der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen AKH - als auch bei der Ingenieurkammer des Landes Hessen -IngKH eingetragen werden.
Online-Dienste
alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen
Zuständigkeit
Es werden gemeinsam besetzte Eintragungsausschüsse der AKH und der IngKH tätig
Ansprechpartner
Ingenieurkammer Hessen
Adresse
Hausanschrift
Abraham-Lincoln-Straße 44
65189 Wiesbaden
(Anschrift und Besucheranschrift sind identisch.)
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo: - Do: 09:00 bis 16:00 Uhr, Freitag: 09:00 bis 15:00 Uhr
Bei einer persönlichen Vorstellung wird um eine Terminabsprache gebeten
Kontakt
Telefon: +49 611 97457-0
Telefax: +49 611 97457-29
E-Mail: info@ingkh.de
Kontaktperson
Frau Laura Roos (Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur"/"Ingeneurin")
Internet
Weitere Informationen
Rollstuhlfahrer bitten wir, den Haupteingang Gustav-Stresemann-Ring, zu benutzen.
Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo: - Fr: 09:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
Telefon: +49 611 1738-0
Telefax: +49 611 1738-40
E-Mail: info@akh.de
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachlich freigegeben am
Geändert am 03.01.2023
Stichwörter
Bauordnung, Baurecht, Nachweisberechtigte, Bauen, Sachverständige, Bautechnische Nachweise