Entschädigung für Opfer von Gewalttaten Bewilligung
Beschreibung
Wenn Sie in Deutschland infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs, zum Beispiel einer Körperverletzung, einen gesundheitlichen Schaden erleiden, können Sie auf Antrag Leistungen im Hinblick auf diesen gesundheitlichen Schaden erhalten.
In Betracht kommen Leistungen zur
- Heil- und Krankenbehandlung,
- fürsorgerische Leistungen
- Renten- und
- weitere Geldleistungen.
Diese Leistungen orientieren sich am Grad der Folgen Ihrer gesundheitlichen Schädigung (Grad der Schädigungsfolgen) und an Ihrem Bedarf.
Vermögensschäden oder immaterielle Schäden werden nicht ausgeglichen. Dies gilt auch für selbst verursachte Schädigungen (z. B. wenn Sie eine Schlägerei angefangen haben.
Ihnen können Leistungen versagt werden, wenn Sie als geschädigte Person nicht zur Aufklärung beitragen, etwa wenn Sie keine Anzeige erstatten.
Zuständige Stelle
- Opferentschädigungsstellen der Länder:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Ansprechpartner
Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen
Erforderliche Unterlagen
- Schriftlicher Antrag
- falls vorhanden: Nachweise über die Gewalttat (z. B. Kopie Polizeiprotokoll / Strafanzeige), Nachweis über Gesundheitsschädigung (Arztbericht)
Formulare
Richten Sie den Antrag bitte direkt an die örtlich zuständige Behörde. Eine Liste finden Sie ebenfalls unter der genannten Verlinkung.
- bundeseinheitliches Antragsformular:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Voraussetzungen
- Sie sind Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs in Deutschland oder Hinterbliebener einer hierdurch getöteten Person
- Sie können den tätlichen Angriff nachweisen
- Ihre Gesundheitsschädigung ist auf diesen Angriff zurückzuführen
- die gesundheitlichen Folgen dieser Schädigung dauern an
Rechtsgrundlage(n)
- Opferentschädigungsgesetz (OEG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- §§ 1 ff. Bundesversorgungsgesetz (BVG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Verfahrensablauf
Sie stellen bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Entschädigung für Opfer von Gewalttaten. Die zuständige Stelle informiert Sie über gegebenenfalls vorzulegenden Unterlagen. Sie prüft Ihren Fall und teilt Ihnen mit, ob und welche Hilfen Sie erhalten.
Fristen
keine
Sie sollten schnellstmöglich einen Antrag stellen, um die Ermittlungen nach der Tat zu vereinfachen.
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Das Opferentschädigungsgesetz erfasst nur Schädigungen aufgrund von Gewalttaten im Inland. Gesundheitsschädigungen, die Sie durch Erlebnisse in anderen Ländern erlitten haben, sind mit Ausnahmen- nicht erfasst.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 17.10.2022
Geändert am 10.01.2023
Stichwörter
Ausländer, tätlicher Angriff, Schadensausgleich, Ausgleich im Strafverfahren, Finanzielle Hilfen (Gewaltopfer), Asylbewerber, Flüchtling