Kfz: Außer Betrieb setzen (Abmeldung)
Beschreibung
Seit dem 01.03.2007 wird zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung
nicht mehr unterschieden
. Ein Fahrzeug hat entweder den Status "zugelassen" oder "außer Betrieb gesetzt".
Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten dürfen mit den ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk am Tag der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) bis längstens 24:00 Uhr durchgeführt werden. Dabei müssen die bisherigen Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein. Bei der Fahrt muss der kürzeste Weg (ohne Umweg) genommen werden.
Online-Dienste
alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen
Zuständigkeit
Zuständig ist die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.
Jedoch können Fahrzeuge auch bei jeder anderen Zulassungsbehörde im Bundesgebiet unproblematisch außer Betrieb gesetzt werden.
Ansprechpartner
Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen
Erforderliche Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
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wenn das Fahrzeug einer anerkannten Stelle zur Verwertung überlassen wurde, zusätzlich
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die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
und - den Verwertungsnachweis
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die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- bei zulassungsfreien Fahrzeugen wie Leichtkrafträder anstelle der Zulassungsbescheinigung die Betriebserlaubnis
- das bisherige / die bisherigen Kennzeichenschilder
- bei Überlassung eines Fahrzeugs der Klasse M1 oder N1 an eine anerkannte Verwertungsstelle zusätzlich ein Verwertungsnachweis nach dem Muster in Anlage 8 (zu § 15) der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Wenn Sie einen Dritten beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Außerdem muss er Ihr Ausweisdokument (im Original) bei der Zulassungsbehörde vorlegen. Er selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
- Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein):(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Rechtsgrundlage(n)
- § 14 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) - Außerbetriebssetzung:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 15 FZV - Verwertungsnachweis:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Anlage 8 (zu § 15) FZV - Verwertungsnachweis:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Rechtsbehelf
Unmittelbar Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht
Fristen
Wenn Sie Ihr bisheriges Kennzeichen anschließend wieder für die Zulassung eines anderen Fahrzeugs oder die Wiederzulassung des gleichen Fahrzeugs verwenden möchten, ist unbedingt eine Reservierung des Kennzeichens erforderlich. Diese Reservierung kann nur bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde, nicht aber bei einer auswärtigen Zulassungsbehörde vorgenommen werden. Die Reservierung ist befristet bis zu 12 Monaten möglich und kostenpflichtig.
Kosten
Die Höhe der zu zahlenden Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Hinweise (Besonderheiten)
Eine erneute Zulassung des außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs ist innerhalb eines Zeitraums von 7 Jahren unproblematisch möglich.
Wenn die Frist für die Hauptuntersuchung abgelaufen ist, ist vor der erneuten Zulassung die Durchführung einer neuen Hauptuntersuchung erforderlich. Diese umfasst seit dem 01.01.2010 auch die Untersuchung des Abgasverhaltens (Abgasuntersuchung - AU).
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 07.02.2014
Geändert am 10.01.2023
Stichwörter
Abmeldung eines Fahrzeuges, Stilllegung, vorübergehende Stilllegung, endgültige Abmeldung, Kraftfahrzeug abmelden, Abmeldung, Außerbetriebsetzung, Fahrzeug stilllegen, Auto abmelden