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    Bodenabbaugenehmigung Erteilung

    Bodenabbaugenehmigung

    Beschreibung

    Die Genehmigungspflicht für den Abbau von Bodenschätzen ergibt sich

    • bei bergrechtlichen Bodenschätzen aus dem Bundesberggesetz (BBergG). Die bergrechtlichen Bodenschätze sind in § 3 Abs. 3 und 4 BBergG aufgelistet.
    • bei allen anderen Bodenschätzen
      • wenn beim Abbau ein Gewässer hergestellt oder wesentlich verändert wird aus
        dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
      • wenn trocken abgebaut wird,
        • die Abbaufläche über 10 ha groß ist oder gesprengt wird aus dem
          Bundes-Immissionschutzgesetz (BImSchG),
        • die Abbaufläche unter 10 ha groß ist und nicht gesprengt wird aus der
          Hessischen Bauordnung. Hiernach bedarf der Abbau einer Baugenehmigung,
          wenn die Tiefe 2 Meter übersteigt oder die Abbaufläche im bebauten
          Innenbereich größer als 30 m² bzw. im Außenbereich größer als 300 m² ist.

    In allen Fällen bedarf es ferner im Regelfall einer naturschutzrechtlichen Eingriffszulassung nach dem Hessischen Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG).

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner sind die Kreisausschüsse bzw. Magistrate der Kreisfreien Städte als Untere Baubehörden, in allen anderen Fällen die Regierungspräsidien als Bergbehörden bzw. als Obere Wasserbehörden oder als Immissionsschutzbehörden.

    Ansprechpartner

    Rechtsgrundlage(n)

    • Bundesberggesetz (BBergG)
    • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
    • Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
    • Hessische Bauordnung (HBO)
    • Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG)

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachlich freigegeben am

    Geändert am 03.01.2023

    Stichwörter

    Wasserbehörde, Abbaugenehmigung, Bodenabbaugenehmigung, Bodenschätze, Bauordnung, Bodenabbau, Baubehörde