Ersterteilung der Bergbaubewilligung (§ 8 Bundesberggesetz (BBergG)) beantragen
Sie oder Ihr Betrieb möchten einen oder mehrere bergfreie Bodenschätze gewinnen? Dann müssen Sie dafür zunächst bei der zuständigen Bergbehörde eine Gewinnungsberechtigung beantragen.
Beschreibung
Mit einer bergrechtlichen Bewilligung dürfen Sie als Einziger in einem festgelegten Gebiet den erteilten bergfreien Bodenschatz aufsuchen und abbauen. Dazu müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Bergbehörde stellen.
Mit einer Bewilligung dürfen Sie noch keine technischen Maßnahmen umsetzen, wie beispielsweise Bohrungen oder das Abtragen von Erdschichten. Die Bewilligung stellt lediglich einen Rechtstitel dar, mit dem Ihnen das ausschließliche Recht zugewiesen wird, innerhalb eines festgelegten Gebietes bestimmte Bodenschätze abzubauen. Die gewonnenen Bodenschätze gehen dann in Ihr Eigentum über. Wenn Sie den Abbau technisch umsetzen möchten, müssen Sie weitere Anträge, zum Beispiel für die Zulassung von Betriebsplänen, bei der zuständigen Behörde einreichen. Erst wenn diese von der zuständigen Bergbehörde zugelassen worden sind, dürfen Sie derartige bergbauliche Maßnahmen durchführen.
Die bergrechtliche Bewilligung erstreckt sich auf so genannte bergfreie Bodenschätze, die von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung sind. Hierzu zählen unter anderem Energierohstoffe wie Stein- und Braunkohle oder Erdöl und Erdgas, aber auch Metalle, Salze, Erdwärme und Lithium.
Das Gebiet, auf das sich die Bewilligung bezieht, ist an der Erdoberfläche begrenzt und erstreckt sich theoretisch bis zum Erdmittelpunkt.
Zuständige Stelle
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Umwelt Wiesbaden
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / Wi 44 - Bergaufsicht
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Wiesbaden-Erbenheim
Linien:- Regionalbahn: Linie Bahnanbindung über Wiesbaden-Erbenheim
- Haltestelle: Am Hochfeld
Linien:- Bus: Linie 15, 28
- Haltestelle: Kreuzberger Ring
Linien:- Bus: Linie 15, 28
Öffnungszeiten
Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Telefon: +49 611 3309-2605
Telefax: +49 611 3309-2446
E-Mail: bergaufsicht@rpda.hessen.de
Internet
Erforderliche Unterlagen
Für den Bewilligungsantrag sind die folgenden Angaben und Unterlagen erforderlich:
- Antragstellerin oder Antragsteller, Firmenbezeichnung und sitz, Geschäftsführung, Handelsregisterauszug
- Genaue Bezeichnung der Bodenschätze, die gewonnen werden sollen
- Darstellung des beantragten Bewilligungsfeldes, in einer von einem Markscheider angefertigten Karte (Lageriß), die nach den Kriterien der Unterlagen-Bergverordnung erstellt ist. Maßstab 1:5.000, 1:10.000 oder 1:25.000.
- Die Anzahl der Antragsexemplare richtet sich nach der Anzahl der berührten Landkreise und anderen zu beteiligenden Institutionen. Die genaue Anzahl der Exemplare ist vor Einreichung in jedem Einzelfall mit der Bergbehörde abzustimmen. Bergbauberechtigungen werden nicht über Ländergrenzen hinweg erteilt.
- Angabe der Stellen nach Lage und Tiefe, an denen die Bodenschätze entdeckt worden sind (Fundstellen) als Sonderdarstellung im Lageriß.
- Nachweis, dass die entdeckten Bodenschätze nach ihrer Lage und Beschaffenheit gewinnbar sind, einschließlich Angaben über den Inhalt, die Beschaffenheit, die Tiefenlage der Lagerstätte und die technischen Gewinnungsmöglichkeiten
-
Arbeitsprogramm mit folgenden Angaben:
- Beschreibung der geplanten technischen Durchführung der Gewinnung
- Zeitraum, für den Sie eine Bewilligung beantragen
- geplanter finanzieller Aufwand
- voraussichtlicher Zeitplan für die Gewinnungstätigkeiten
- Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers
- Nachweise Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit, beispielsweise durch Bilanzen, Bankauskünfte, Kreditzusagen, aus denen hervorgeht, inwieweit die Aufwendungen aus Eigenmitteln, aus Krediten oder Zuschüssen der öffentlichen Hand finanziert werden
Weitere Erläuterungen finden Sie in der "Richtlinie über das Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen und Bewilligungen nach dem Bundesberggesetz" StAnz. 47/2019 S.1173
Formulare
- Schriftform erforderlich: Ja
- Online-Dienste vorhanden: nein
Voraussetzungen
Damit Sie die Bewilligung erhalten können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie müssen die Bodenschätze, die Sie aufsuchen und abbauen möchten, genau bezeichnen.
- Sie beziehungsweise Ihre Vertretungspersonen müssen die nötige rechtliche Zuverlässigkeit besitzen.
- Sie müssen glaubhaft machen, dass Sie die nötige Finanzierung bereitstellen können.
- Sie müssen glaubhaft machen, dass Ihr Vorhaben die Aufsuchung und den Abbau von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen nicht gefährdet.
- Ihr Vorhaben darf keine Bodenschätze beeinträchtigen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt.
- Ihr Vorhaben darf keine überwiegenden öffentlichen Interessen berühren, die die Suche im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen, beispielsweise Umwelt und Artenschutz.
- Sie müssen die Stellen, an denen Sie die Bodenschätze entdeckt haben, nach Lage und Tiefe in einem Lageriß genau angeben.
-
Das Feld, in dem Sie die Bodenschätze fördern möchten, muss
- einen Ausschnitt aus dem Erdkörper bilden, der von geraden Linien an der Oberfläche und von lotrechten Ebenen nach der Tiefe begrenzt wird, soweit nicht die Grenzen des Geltungsbereichs wie zum Beispiel Landes- oder Bundesgrenzen einen anderen Verlauf erfordern.
- in einer Karte mit einem geeigneten Maßstab eingezeichnet sein und den Anforderungen der Unterlagen-Berg-Verordnung (UnterlagenBergV) entspricht.
- Sie müssen nachweisen, dass es aufgrund ihrer Lage und Beschaffenheit möglich ist, die entdeckten Bodenschätze gewinnen zu können.
-
Sie müssen ein Arbeitsprogramm vorlegen, das
- die Art, den Zweck und den Umfang Ihres Vorhabens beschreibt und
- aus dem insbesondere hervorgeht, dass die technische Durchführung und die erforderlichen Einrichtungen unter und über Tage ausreichend sind und die Förderung der Bodenschätze in einer angemessenen Zeit erfolgt.
Rechtsgrundlage(n)
- § 3 Bundesberggesetz (BBergG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 8 Bundesberggesetz (BBergG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 11 Nummer 1 Bundesberggesetz (BBergG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 12 Bundesberggesetz (BBergG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 16 Bundesberggesetz (BBergG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 1 Unterlagen-Bergverordnung (UnterlagenBergV):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 4 Bundesberggesetz (BBergG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 6 Bundesberggesetz (BBergG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 7 Bundesberggesetz (BBergG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 8 Bundesberggesetz (BBergG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 9 Bundesberggesetz (BBergG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 10 Bundesberggesetz (BBergG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Richtlinie über das Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen und Bewilligungen nach dem Bundesberggesetz StAnz. 47/2019 S.1173:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 2 Unterlagen-Bergverordnung (UnterlagenBergV):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 3 Unterlagen-Bergverordnung (UnterlagenBergV):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 4 Unterlagen-Bergverordnung (UnterlagenBergV):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 5 Unterlagen-Bergverordnung (UnterlagenBergV):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 6 Unterlagen-Bergverordnung (UnterlagenBergV):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Rechtsbehelf
- Wie sie Rechtsmittel einlegen können, entnehmen Sie bitte Ihrem Bescheid.
Verfahrensablauf
Sie können die Bewilligung online über die Plattform "BergPass" oder schriftlich bei Ihrer zuständigen Bergbehörde beantragen.
Bewilligung online über die Plattform "BergPass" beantragen:
-
Rufen Sie die OnlinePlattform "BergPass" auf und melden Sie sich an.
- Für die Anmeldung benötigen Sie eine bundID und einen Personalausweis oder Aufenthaltstitel mit aktiver Online-Ausweisfunktion.
- Rufen Sie den Antrag auf und füllen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß aus.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.
Bewilligung schriftlich bei der zuständigen Bergbehörde beantragen:
- Setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen Bergbehörde in Verbindung und stimmen Sie die erforderlichen Antragsunterlagen ab.
- Reichen Sie den Antrag und alle erforderlichen Unterlagen per Post bei Ihrer zuständigen Bergbehörde ein.
Weitere Verfahrensschritte:
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und die eingereichten Unterlagen. Sollten Unterlagen fehlen, wird sich die Behörde mit Ihnen in Verbindung setzen.
- Die Bergbehörde entscheidet allein über die Bewilligung, führt aber meist eine Beteiligung durch: Enthält Ihr Arbeitsprogramm Maßnahmen und Gebiete, die den Aufgabenbereich anderer Behörden oder der Gemeinden als Planungsträger berühren, verteilt sie ihn anschließend an alle von dem Vorhaben betroffenen Behörden.
- Anschließend wird Ihnen der Bescheid gemäß § 28 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz als Entwurf zur Anhörung zugesandt.
- Sie erhalten einen Bescheid per Post, in dem Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag mitgeteilt wird. Zusätzlich wird der Bescheid elektronisch in das jeweilige Postfach (bundID oder ELSTER Unternehmenskonto) vorab zugestellt und in BergPass eine Info angezeigt.
- Sie erhalten außerdem einen Kostenbescheid. Bezahlen Sie die Gebühren.
Fristen
Die Dauer einer Bewilligung richtet sich maßgeblich nach dem Bodenschatz und dem prognostizierten Vorkommen.
Bewilligungen werden für einen befristeten Zeitraum erteilt, der für die Durchführung der geplanten Gewinnung angemessen sein muss. Dabei dürfen 50 Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist.
Wenn Sie mit der Gewinnung nicht innerhalb von 3 Jahren nach Erteilung der Bewilligung beginnen, kann die Bewilligung widerrufen werden. Gleiches gilt, wenn Sie Ihre Gewinnungsarbeiten länger als 3 Jahre unterbrechen.
Geltungsdauer: bis 50 Jahre
Widerspruchsfrist: 1 Monat
Genehmigungsfiktion: 0 bis 50 Jahre
Widerspruchsfrist: 1 Monat
Bearbeitungsdauer
2 bis 3 Monate (Nach Abgabe der vollständigen Antragsunterlagen.)
Kosten
Die Erteilung einer Bewilligung ist gemäß § 1 Hessisches Verwaltungskostengesetz gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt gemäß Ziffer 11103 des Verwaltungskostenverzeichnisses der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zwischen 120 und 100.000 Euro. Sie bemisst sich am mit der Amtshandlung verbundenen Personal- und Sachaufwand sowie den kalkulatorischen Kosten aller an der Amtshandlung Beteiligten.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) am 05.12.2022
Geändert am 09.01.2023
Stichwörter
Abbau, Bergbaugenehmigung, Markscheide, Fördern, Gewinnungsberechtigung, Genehmigung, Konzession, Gewinnung, Markscheider, bergfrei, Schürfen, Fundpunkt, Lizenz, Gewinnungsbetrieb, Lagerstätte, Abgrabung, Bodenschatz, Berechtsame, Bergbau, Claim, bergrechtliche Bewilligung, Rohstoffe, bergfreie Bodenschätze, Bergwerkseigentum, Förderung, Schürfrechte, Ausbeuten, Ausgebeutet