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    Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung Anerkennung

    Anmeldung zur Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung

    Wenn Sie Berufserfahrung in einem anerkannten Ausbildungsberuf besitzen oder Sie sind bereits in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung tätig. Dann können Sie diese nach Qualifizierung zur geprüften Fachkraft entsprechende anleiten.

    Beschreibung

    Sie möchten in einer sozialen Einrichtung Menschen mit Behinderung an Aufgaben Ihres erlernten Ausbildungsberufes heranführen? Neben den bestehenden fachlichen Fähigkeiten benötigen Sie hierzu eine Qualifikation in der sozialpädagogischen Betreuung? Ziel dieser Weiterbildung ist Ihr beruflicher Aufstieg. Ein Vorbereitungslehrgang ist nicht zwingend Voraussetzung für die Prüfungszulassung.

    Zuständige Stelle

    Die Zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz ist das Regierungspräsidium Gießen Dezernat 21.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 21 - Hoheitsverwaltung, Sport, Zuständige Stelle nach § 73 BBiG und § 16 HBG

    Adresse

    Hausanschrift

    Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7

    35390 Gießen

    (Hauptgebäude/Fristenbriefkasten)

    Postanschrift

    Postfach 10 08 51

    35338 Gießen

    Hausanschrift

    Liebigstraße 14 - 16

    35390 Gießen

    (Besucheradresse)

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Erst nach Terminvereinbarung ist ein Besuch zu folgenden Zeiten möglich:

    Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
    Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: +49 641 303-0(Zentrale)

    Telefax: +49 641 303-2197

    E-Mail: pressestelle@rpgi.hessen.de

    Internet

    Erforderliche Unterlagen

    Nachweis (Zeugnis) zum Abschluss eines Ausbildungsberufes im Sinne des:

    • Berufsbildungsgesetzes
    • oder der Handwerksordnung
    • oder des Berufszulassungsgesetzes für Heilberufe
    • oder einem landesrechtlich geregelten Beruf im Gesundheits- oder Sozialwesen
    • der eines einschlägigen Hochschulstudiums.
    • Falls Sie die Zulassung aufgrund eines Bildungsabschlusses beantragen:
    • Nachweis einer mind. 2-jährigen berufsbezogenen Tätigkeitszeiten nach Abschluss
    • und (sofern der vorgenannte Nachweis nicht ausreicht) ein Nachweis über 6-Monate Tätigkeitszeit in den Aufgaben einer/-s gFAB.
    • Alternativ hierzu können Sie einen Nachweis einer mind. 6-jährigen Berufspraxis im Fortbildungsberuf einschließlich einer mind. 6-monatigen Tätigkeit in den Berufsmerkmalen eines/-r gFAB einreichen.

    Formulare

    • Formulare vorhanden: Ja
    • Schriftform erforderlich: Nein
    • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    • Online-Dienste vorhanden: Ja

    Voraussetzungen

    1) Sie haben einen ständigen Wohnsitz in Hessen oder sind bei einem hessischen Arbeitgeber beschäftigt.

    Die nötige Qualifikation können Sie auf unterschiedliche Weise nachweisen:

    a) Sie haben erfolgreich eine Abschlussprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz abgelegt oder Sie können eine Abschlussprüfung in einem nach der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf mit einer sich anschließenden mindestens zweijährigen einschlägigen Berufspraxis nachweisen.

    b) Sie können eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung nachweisen in einem auf der Grundlage eines Berufszulassungsgesetzes geregelten Heilberuf oder einem dreijährigen landesrechtlich geregelten Beruf im Gesundheits- und Sozialwesen. In beiden Fällen benötigen Sie eine sich daran anschließende mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis.

    c) Sie können ein erfolgreich abgeschlossenes einschlägiges Hochschulstudium und eine sich daran anschließende mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis nachweisen.

    d) Sie können eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweisen.

    2) In Bezug auf die erforderliche Berufspraxis müssen Sie sechs Monate in Aufgabenbereichen nachweisen, die wesentliche Bezüge zu den Aufgaben einer Geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderungen haben.

    3) Auf die Zeit Ihrer geleisteten Berufspraxis werden entsprechende Tätigkeiten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in voller Höhe angerechnet.

    Eine Teilzeitbeschäftigung, deren Umfang unterhalb der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit liegt, wird für Ihre Berufspraxis anteilig angerechnet.

    4) Sie können ebenfalls zur Prüfung zugelassen werden, wenn Sie durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft machen, dass Sie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Sollte die Zuständige Stelle zu dem Ergebnis kommen, dass die Zulassungsvoraussetzungen gemäß der jeweiligen Prüfungsordnung nicht erfüllt werden, überstellt sie den Fall dem zuständigen Prüfungsausschuss zur weiteren Entscheidung. Die Antragstellerin / der Antragsteller erhält hierüber eine Abgabeinformation.

    Sollte auch der Prüfungsausschuss die Zulassung ablehnen, erhält die Antragstellerin / der Antragsteller einen rechtmittelfähigen Bescheid. Hiermit kann er vor einem Verwaltungsgericht Klage erheben.

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Zulassung zu dieser Fortbildung kann elektronisch bei der zuständigen Stelle gestellt werden.

    Die Zuständige Stelle prüft die nach dem Berufsbildungsgesetz relevanten Daten sowie Unterlagen.

    Gegebenenfalls kontaktiert Sie die Zuständige Stelle aufgrund von Rückfragen, Nachforderungen von Unterlagen oder Behebung von Mängeln.

    Am Ende des Verfahrens erhalten Sie von der zuständigen Stelle einen entsprechenden Zulassungsbescheid, zeitgleich erhält der zuständige Prüfungsausschuss das Zulassungsschreiben, gegebenenfalls mit prüfungsrelevanten Unterlagen als Auftrag für die Abnahme der Prüfung.

    Fristen

    Antragsfrist: 3 Wochen (Der Antrag ist bis zu 3 Monate vor der Prüfung bei der Zuständigen Stelle zu stellen. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, ist die Teilnahme an dem anstehenden Termin nicht möglich.)

    Bearbeitungsdauer

    3 bis 5 Wochen

    Kosten

    Für Wiederholungsprüfung fallen die gleichen Kosten wie für die Erstprüfung an.: Gebühr 205.00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 09.09.22

    Geändert am 03.01.2023

    Stichwörter

    Fort- und Weiterbildung, Fortbildungsprüfung, Berufsbildungsgesetz, Prüfungsordnung, Zulassung zur Wiederholungsprüfung, Anmeldung, WfbM