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    Versicherungspflicht Befreiung aufgrund eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnises

    Befreiung von der Versicherungspflicht bei geringfügiger Beschäftigung

    Wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt und dabei weniger als 450 Euro verdient, ist nicht krankenversicherungspflichtig.

    Beschreibung

    Wenn Sie einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nachgehen (450-Euro-Job/Minijob), sind Sie in dieser Beschäftigung versicherungsfrei. Sie müssen dann für diese keine Beiträge bezahlen.

    Ihre Krankenversicherung müssen Sie anderweitig regeln.

    Zum Beispiel:

    • die Familienversicherung über den/die Ehepartner/in oder die Eltern
    • Minijob als Nebenjob: die Krankenversicherung läuft über die hauptberufliche Tätigkeit
    • Minijob bei Arbeitslosengeld II-Empfängern: die Agentur für Arbeit übernimmt ggf. die Krankenversicherung

    Zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt bei den Krankenkassen. 

    Ansprechpartner

    Voraussetzungen

    Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht besteht nur so lange, wie der Grund für die Befreiung andauert. 

    Verfahrensablauf

    • Ihr Arbeitgeber meldet Sie nach Klärung der versicherungsrechtlichen Tatbestände an.
    • Rückfragen beantwortet Ihnen Ihre Krankenkasse.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 23.07.2020

    Geändert am 01.05.2023

    Stichwörter

    Minijob, geringfügige Beschäftigung, 450 Euro Job, Versicherungspflicht, 400 Euro Job