Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition Erteilung bei Fortführung einer Sammlung durch Erben
Wenn Sie eine Waffen- oder Munitionssammlung infolge eines Erbfalls erwerben und behalten wollen, müssen Sie für die Fortführung der Sammlung eine Erlaubnis beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie eine kulturhistorisch bedeutsame beziehungsweise wissenschaftlich-technische Sammlung an Waffen oder Munition erben und diese Sammlung fortführen wollen, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis. Auf Antrag können Sie sich den Hinzuerwerb und Besitz noch fehlender Sammlungsstücke genehmigen lassen.
Online-Dienste
alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Waffenbehörde in Ihrer Landkreisverwaltung bzw. der Verwaltung Ihrer kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis des Erwerbs infolge eines Erbfalls, zum Beispiel Erbberechtigung, Erbschein
- Nachweis Ihrer Sachkunde
- Nachweis des ausreichenden Sammelstatus
- Nachweis, dass Ihre Waffen und / oder Ihre Munition sicher aufbewahrt werden
- Gegebenenfalls Nachweis über den Einbau eines Blockiersystems
Formulare
keine
Voraussetzungen
- Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet.
- Sie sind zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes.
- Sie sind persönlich geeignet im Sinne des Waffengesetzes.
- Sie sind sachkundig im Sinne des Waffengesetzes.
- Der Erblasser oder die Erblasserin war Inhaber oder Inhaberin einer Erlaubnis nach § 17 Waffengesetz.
- Sie sind Erwerber oder Erwerberin einer Sammlung im Sinne des § 17 Waffengesetzes infolge eines Erbfalles.
- Sie haben bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen ein Blockiersystem einbauen lassen, sofern kein anderes Bedürfnis nach § 8 und §§ 13 ff. WaffG vorliegt.
Rechtsgrundlage(n)
- § 17 Absatz 3 Waffengesetz (WaffG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:
- Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein.
- Die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen.
- Die Vollendung des 18. Lebensjahrs sowie Ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sind Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen (§ 4 Absatz 1 Nummern 1 und 2 WaffG).
- Ihre Sachkunde und Ihr Bedürfnis (§ 4 Absatz 1 Nummern 3 und 4 WaffG) und gegebenenfalls das Vorhandensein eines Blockiersystems sind nachzuweisen.
- Die waffenbehördliche Entscheidung wird getroffen.
Fristen
Gültigkeitsdauer der Erwerbserlaubnis: in der Regel unbefristet
Kosten
Verwaltungsgebühr: EUR 172 zuzüglich mindestens EUR 22 Zuschlag oder nach Zeitaufwand bei durchzuführender Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 09.08.2022
Stichwörter
Erbe annehmen, Waffensammler, Munitionssammler, Waffenrecht, Waffen, Waffenbesitzkarte, Munitionssammlung, Besitz von Waffen