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    Einleiten von Abwasser in ein Gewässer anzeigen

    Sie möchten Abwasser in ein oberirdisches Gewässer und / oder über eine Versickerung in das Grundwasser einleiten und sind von der Anzeigepflicht betroffen? Dann ist die Einleitung von Abwasser bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslands anzuzeigen.

    Beschreibung

    Das Einleiten von Abwasser kann unter bestimmten Voraussetzungen anzeigepflichtig sein.

    Die Anzeigepflicht stellt eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht dar, um in Ausnahmesituationen (gegenwärtige Gefahrensituationen für die öffentliche Sicherheit und Übung für die Bewältigung solcher Gefahrensituationen) den Rettungskräften schnelle Handlungsmöglichkeiten zu gewähren und so ein längeres Erlaubnisverfahren zu vermeiden.

    Das Einleiten von Abwasser (Niederschlagswasser, Schmutzwasser, Mischwasser) in ein Küstengewässer, oberirdisches Gewässer oder über eine Versickerung in das Grundwasser, das der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Übung für die Bewältigung solcher Gefahrensituationen dient, bedarf keiner Erlaubnis und ist nur anzuzeigen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften.

    Eine weitere Anzeigepflicht kann durch landesrechtliche Regelung der einzelnen Bundesländer bestehen.

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Zuständige Stelle

    Die zuständige Stelle wird durch landesrechtliche Regelung der einzelnen Bundesländer festgelegt.

    Ansprechpartner

    Erforderliche Unterlagen

    Die erforderlichen Unterlagen sind abhängig von

    • der Art und Menge des Abwassers(Löschwasser, Niederschlagswasser, Schmutzwasser, Mischwasser),
    • vom Küstengewässer, oberirdischen Gewässer oder Grundwasser, in das eingeleitet werden soll.

    Formulare

    Die Bezeichnung und Ausführung der einzelnen Formulare, falls vorhanden, ist in den einzelnen Zulassungsbehörden verschieden. Allgemein formuliert gibt es Antragsformulare, Checklisten und Merkblätter als Erklärungen bzw. Vordrucke.

    - Ggf. Verlinkung zu vorgenannten Formularen: Bundesland spezifisch

    - Onlineverfahren möglich: Bundesland spezifisch

    - Schriftform erforderlich: Bundesland spezifisch

    - Persönliches Erscheinen nötig: Bundesland spezifisch

    Voraussetzungen

    Sie sind nach § 8 Abs. 2 und 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) anzeigepflichtig, wenn zwei mögliche Anlässe bzw. Vorhaben eine Anzeige für die Einleitung von Abwasser in ein Küstengewässer, oberirdisches Gewässer oder über eine Versickerung in das Grundwasser anstelle einer Erlaubnis zulassen:

    Es muss sich um eine Einleitung handeln, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr dient und deren drohender Schaden schwerer wiegt, als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. In diesem Falle ist die zuständige Wasserbehörde unverzüglich zu unterrichten.

    Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist.

    Darüber hinaus existieren weitere Abwassereinleitungen, für die landesrechtlich spezifische Regelungen für eine Anzeige vorliegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Anzeige muss frühzeitig gestellt werden, da eine Einleitung von Abwasser in Küstengewässer, oberirdische Gewässer oder über eine Versickerung in das Grundwasser erst mit der Anzeige erfolgen darf, wenn die zuständige Behörde die Möglichkeit hatte, die Anzeige zu prüfen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anzeige und ggf. vorgelegten Unterlagen, sowie dem durchzuführenden Verfahren.

    Kosten

    • Für die Verwaltungsleistung  können Verwaltungskosten an die zuständige Behörde zu entrichten sein.
    • Die Höhe der Verwaltungskosten richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zu den Verwaltungskosten.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bei Wasserstraßen ist zusätzlich die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung zu informieren.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 30.08.2022

    Geändert am 30.01.2023

    Stichwörter

    Trennkanalisation, Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, Schadensfall, Schmutzwasser, SRK, Öffentliche Sicherheit, Abwasser, Mischwassereinleitung, RÜ, Schmutzwassereinleitung, Mischwasserkanalisation, Einleitung, Löschwasser, Niederschlagswassereinleitung, Flächenversickerung, RÜB, Mulde, Erlaubnis, Mischsystem, Abwasserverordnung, Rigole, Regenrückhaltebecken, Niederschlagswasser, Gewässerbenutzung, Trennsystem, Industrielles Abwasser, Versickerung, Regenwasser, Kläranlage, Regenüberlaufbecken, Mischwasser, Industrieabwasser, Stauraumkanal, Kanalisation, Wasserhaushaltsgesetz, Kanalstauraum, Gewerbliches Abwasser, Gestattung, KSR, Gefahr im Verzug, Störfall, Regenüberlauf, Unterrichtung, Übung, Zulassung