Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen, Einzelmessungen
Messberichte über Luftschadstoffemissionen müssen Sie der zuständigen Behörde spätestens acht Wochen nach den Messungen vorlegen.
Beschreibung
Als Betreiber einer Anlage zur Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen sind Sie verpflichtet, zur Überwachung der Emissionen an Luftschadstoffen in regelmäßigen Abständen die Emissionen bestimmter Luftschadstoffe durch diskontinuierliche Messungen (Einzelmessungen) von einem anerkannten Sachverständigen ermitteln zu lassen. Über die Ergebnisse der Messungen ist ein Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde zur Überprüfung vorzulegen.
Online-Dienste
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Zuständige Stelle
Regierungspräsidium Darmstadt, Gießen bzw. Kassel
Zuständigkeit
Regierungspräsidium Darmstadt, Gießen bzw. Kassel
Ansprechpartner
Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen
Erforderliche Unterlagen
- Emissionsmessbericht
Formulare
Der Emissionsmessbericht für diskontinuierliche Messungen (Einzelmessungen) sollte inhaltlich den Anforderungen der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 entsprechen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 18 Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 19 Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Rechtsbehelf
Diese Verwaltungsleistung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.
Verfahrensablauf
Die behördlichen Vorgaben zur Durchführung der Emissionsmessungen sowie zur Vorlage des Emissionsmessberichtes ergeben sich aus dem Genehmigungsbescheid sowie den Regelungen der 17. BImSchV.
Zukünftig soll die Vorlage der Emissionsmessberichte über das Online-Portal "EMBE-Online" erfolgen.
Fristen
Einzelmessungen sind im Zeitraum von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme nach Errichtung oder wesentlicher Änderung alle zwei Monate mindestens an einem Tag und anschließend wiederkehrend halbjährlich an mindestens drei Tagen durchführen zu lassen. Der Messbericht ist der zuständigen Behörde spätestens acht Wochen nach der Messung vorzulegen.
Kosten
Die Gebühren ergeben sich aus der gültigen Verwaltungsgebührenordnung des HMUKLV.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 14.12.2022
Geändert am 03.01.2023
Stichwörter
Abfallmitverbrennung, 17. BImSchV, Emissionsmessung, Luftschadstoffe, Emissionen, Emissionsmessbericht, Abfallverbrennung