{ "headers" : [ "[ \"host\", \"verwaltungsportal.hessen.de\" ]", "[ \"cache-control\", \"no-cache\" ]", "[ \"pragma\", \"no-cache\" ]", "[ \"accept\", \"*/*\" ]", "[ \"accept-encoding\", \"gzip, deflate\" ]", "[ \"from\", \"bingbot(at)microsoft.com\" ]", "[ \"user-agent\", \"Mozilla/5.0 AppleWebKit/537.36 (KHTML, like Gecko; compatible; bingbot/2.0; +http://www.bing.com/bingbot.htm) Chrome/103.0.5060.134 Safari/537.36\" ]", "[ \"x-forwarded-for\", \"207.46.13.217\" ]", "[ \"x-forwarded-host\", \"verwaltungsportal.hessen.de\" ]", "[ \"x-forwarded-server\", \"verwaltungsportal.hessen.de\" ]", "[ \"connection\", \"Keep-Alive\" ]" ], "meta" : { "getRequestURL" : "https://awp.hessen.de:443/og_srv/leistung", "getLocalPort" : 50000, "getScheme" : "https", "getRemoteAddr" : "10.114.206.132", "getRequestURI" : "/og_srv/leistung", "getServletPath" : "/leistung", "getQueryString" : "regschl=066340005005&leistung_id=L100001%3A%3A369636931", "getLocalAddr" : "141.90.14.180", "getProtocol" : "HTTP/1.1", "getMethod" : "GET", "getServerName" : "awp.hessen.de", "getContextPath" : "/og_srv", "getRemotePort" : -1, "getServerPort" : 443, "getLocalName" : "PsProAEpAp1.xad.hessen.de", "getLocale" : "de_DE" } }

    Gemeinschaftlicher Erbschein Einziehung

    Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die im Erbschein ausgewiesenen Erben nicht die wirklichen Erben sind, kann der Erbschein wieder eingezogen werden.

    Beschreibung

    Erfährt das Nachlassgericht, dass die in dem Erbschein aufgeführten Erben nicht die wirklichen Erben des Erblassers sind, muss dieses von Amts wegen  den Erbschein einziehen. Der Erbschein wird damit kraftlos und die in diesem unrichtigen Erbschein aufgeführten vermeintlichen Erben können nicht mehr gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen. Die Einziehung des Erbscheins kann auch von dem wirklichen Erben bei Gericht angeregt werden.

    Zuständige Stelle

    Das örtlich zuständige Amtsgericht.

    Ansprechpartner

    Erforderliche Unterlagen

    Das Verfahren wird von Amts wegen vom Nachlassgericht durchgeführt. Sollten Sie ein solches Verfahren beantragen, sind nachfolgende Unterlagen hilfreich:

    • Ihr Personalausweis oder Reisepass,
    • die Sterbeurkunde der verstorbenen Person (Erblasser),
    • das Familienstammbuch zur Dokumentation der Verwandtschaft,
    • Informationen dazu, ob es einen Prozess zu Ihrem Erbrecht gibt,
    • Namen und Anschriften der Miterben,
    • Nachweise, aus welchem Grund bestimmte Personen, die eigentlich erben würden, keine Erben mehr sind, zum Beispiel ihre Sterbeurkunden, Erbausschlagungs oder Erbverzichtserklärungen,
    • gegebenenfalls Testamente oder Erbverträge,
    • den Güterstand (bei Eheleuten) oder den Vermögensstand (bei eingetragenen Lebenspartnerschaften).

    Formulare

    Formulare sind nicht erforderlich.

    Voraussetzungen

    Es existiert ein gemeinschaftlicher Erbschein und dieser weist Personen als Erben aus, die keine Erben sind.

    Rechtsgrundlage(n)

      Rechtsbehelf

      Gegen den Einziehungsbeschluss kann nach eine Beschwerde erhoben werden.

      Verfahrensablauf

      Das Amtsgericht prüft von Amts wegen oder auf Antrag, ob der Erbschein wegen Unrichtigkeit einzuziehen ist.

      Fristen

      keine

      Bearbeitungsdauer

      Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität des Erbfalls.

      Kosten

      • Über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens über die Einziehung des Erbscheins bestimmt das Gericht nach § 353 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach dem Streitwert, der sich nach der Höhe des Nachlasswertes abzüglich der Schulden bemisst.

      Gültigkeitsgebiet

      Hessen

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium am 23.06.2021

      Geändert am 03.01.2023

      Stichwörter

      Erbschein, mehrere Erben, Nachfolge feststellen, falscher Erbschein, Erbschein einziehen, Erbschein kraftlos, Erbengemeinschaft