elektronischer Identitätsnachweis Einsicht gewähren
Sie können Ihre auf dem Chip Ihres Personalausweises gespeicherten Daten einsehen.
Beschreibung
Auf Wunsch können Sie bei der für Sie zuständigen Personalausweisbehörde Ihre im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises (dem sog. Chip) gespeicherten personenbezogenen Daten einsehen.
Hierfür müssen Sie persönlich bei der Personalausweisbehörde erscheinen.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt der Personalausweisbehörde (Oberbürgermeister/-in oder Bürgermeister/-in) bzw. dem Bürgeramt der Wohnortgemeinde.
Ansprechpartner
Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis
Voraussetzungen
- Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
Rechtsgrundlage(n)
- § 11 Absatz 1 Personalausweisgesetz (PAuswG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Ausführliche Informationen und aktuelle Meldungen über den Personalausweis und die Online-Ausweisfunktion erhalten Sie auf der nachfolgenden Seite:
- Personalausweisportal:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 04.11.2022
Geändert am 03.01.2023
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