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    Erlaubnis zum Einleiten von Abwasser in ein Gewässer beantragen

    Sie möchten Abwasser in ein Küstengewässer, oberirdisches Gewässer oder über eine Versickerung in das Grundwasser einleiten? Dann müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer an die zuständige Behörde stellen.

    Beschreibung

    Für die Einleitung von Abwasser in ein Küstengewässer, oberirdisches Gewässer oder über eine Versickerung in das Grundwasser ist in Deutschland in der Regel eine Erlaubnis gemäß § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erforderlich. Hierzu müssen Sie bei der zuständigen Behörde einen Antrag stellen.

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Ansprechpartner

    Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen

    Erforderliche Unterlagen

    Die erforderlichen Unterlagen sind abhängig von

    • der Art und Menge des Abwassers (Niederschlagswasser, Schmutzwasser, Mischwasser),
    • vom Küstengewässer, oberirdischen Gewässer oder Grundwasser, in das eingeleitet werden soll

    Formulare

    Die Bezeichnung und Ausführung der einzelnen Formulare, falls vorhanden, ist in den einzelnen Zulassungsbehörden verschieden. Allgemein formuliert gibt es Antragsformulare, Checklisten und Merkblätter als Erklärungen bzw. Vordrucke.

    • Ggf. Verlinkung zu vorgenannten Formularen: Bundesland spezifisch
    • Onlineverfahren möglich: Bundesland spezifisch
    • Schriftform erforderlich: Bundesland spezifisch
    • Persönliches Erscheinen nötig: Bundesland spezifisch

    Voraussetzungen

    Wer Abwasser in ein Küstengewässer, oberirdisches Gewässer oder über eine Versickerung in das Grundwasser einleiten möchte, benötigt eine Erlaubnis.

    Inhaltliche Voraussetzungen:

    Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

    • die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so geringgehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist (Emissionsbetrachtung), §   57 Abs. 1 Nr. 1 WHG i. V. m. Abwasserverordnung
    • die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist (Immissionsbetrachtung), §§ 12 Abs. 1   Nr. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2   WHG
    • Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen, § 57 Abs. 1 Nr. 3 WHG
    • sonstige Rechtsvorschriften erfüllt werden, § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG
    • das Verschlechterungsverbot und Zielerreichungsgebot eingehalten werden, §§ 27, 44, 47 WHG, Oberflächengewässerverordnung, Grundwasserverordnung
    • keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und keine Verletzung von Rechten Dritter vorliegt und
    • eine ordnungsgemäße Ausübung des wasserwirtschaftlichen Ermessens erfolgt, § 12 Abs. 2 WHG.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid über die Erteilung oder Nichterteilung der Erlaubnis kann Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eingelegt werden (§ 68 Verwaltungsgerichtsordnung).

    Fristen

    Der Antrag muss frühzeitig gestellt werden, da eine Einleitung von Abwasser in Küstengewässer, oberirdische Gewässer oder über eine Versickerung in das Grundwasser erst mit Erteilung der Erlaubnis erfolgen darf.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anträge, den vorgelegten Unterlagen sowie vom durchzuführenden Verfahren. 

    Kosten

    • Für die Verwaltungsleistung  sind Verwaltungskosten an die zuständige Behörde zu entrichten.
    • Die Höhe der Verwaltungskosten richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zu den Verwaltungskosten.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 30.08.2022

    Geändert am 14.02.2023

    Stichwörter

    Industrielles Abwasser, Gewässerbenutzung, Bewilligung, KSR, Niederschlagswassereinleitung, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf, Versickerung, Regenüberlaufbecken, Kanalstauraum, Wasserhaushaltsgesetz, Klärschlammbehandlung, SRK, RÜ, Kleinkläranlage, Entwässerung, Gewerbliches Abwasser, Mischwasser, Mischwasserkanalisation, Einleitung, Abwasserverordnung, Rigole, RÜB, Regenwasser, Abwasser, Kläranlage, Stauraumkanal, Mischwassereinleitung, Kanalisation, Erlaubnis, Trennkanalisation, Niederschlagswasser, Zulassung, Schmutzwasser, Mulde, Stadtentwässerung, Industrieabwasser, Trennsystem, Schmutzwassereinleitung, Mischsystem, Gestattung