Erlaubnis zum Einleiten von Abwasser in ein Gewässer beantragen
Sie möchten Abwasser in ein Küstengewässer, oberirdisches Gewässer oder über eine Versickerung in das Grundwasser einleiten? Dann müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer an die zuständige Behörde stellen.
Beschreibung
Für die Einleitung von Abwasser in ein Küstengewässer, oberirdisches Gewässer oder über eine Versickerung in das Grundwasser ist in Deutschland in der Regel eine Erlaubnis gemäß § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erforderlich. Hierzu müssen Sie bei der zuständigen Behörde einen Antrag stellen.
Online-Dienste
alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen
Ansprechpartner
Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen
Erforderliche Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen sind abhängig von
- der Art und Menge des Abwassers (Niederschlagswasser, Schmutzwasser, Mischwasser),
- vom Küstengewässer, oberirdischen Gewässer oder Grundwasser, in das eingeleitet werden soll
Formulare
Die Bezeichnung und Ausführung der einzelnen Formulare, falls vorhanden, ist in den einzelnen Zulassungsbehörden verschieden. Allgemein formuliert gibt es Antragsformulare, Checklisten und Merkblätter als Erklärungen bzw. Vordrucke.
- Ggf. Verlinkung zu vorgenannten Formularen: Bundesland spezifisch
- Onlineverfahren möglich: Bundesland spezifisch
- Schriftform erforderlich: Bundesland spezifisch
- Persönliches Erscheinen nötig: Bundesland spezifisch
Voraussetzungen
Wer Abwasser in ein Küstengewässer, oberirdisches Gewässer oder über eine Versickerung in das Grundwasser einleiten möchte, benötigt eine Erlaubnis.
Inhaltliche Voraussetzungen:
Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn
- die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so geringgehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist (Emissionsbetrachtung), § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG i. V. m. Abwasserverordnung
- die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist (Immissionsbetrachtung), §§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG
- Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen, § 57 Abs. 1 Nr. 3 WHG
- sonstige Rechtsvorschriften erfüllt werden, § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG
- das Verschlechterungsverbot und Zielerreichungsgebot eingehalten werden, §§ 27, 44, 47 WHG, Oberflächengewässerverordnung, Grundwasserverordnung
- keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und keine Verletzung von Rechten Dritter vorliegt und
- eine ordnungsgemäße Ausübung des wasserwirtschaftlichen Ermessens erfolgt, § 12 Abs. 2 WHG.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 8, 9, 10, 11,12, 55, 57 Wasserhaushaltsgesetz (WHG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Abwasserverordnung (AbwV):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Oberflächengewässerverordnung (OGewV):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Grundwasserverordnung (GrwV):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid über die Erteilung oder Nichterteilung der Erlaubnis kann Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eingelegt werden (§ 68 Verwaltungsgerichtsordnung).
Fristen
Der Antrag muss frühzeitig gestellt werden, da eine Einleitung von Abwasser in Küstengewässer, oberirdische Gewässer oder über eine Versickerung in das Grundwasser erst mit Erteilung der Erlaubnis erfolgen darf.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anträge, den vorgelegten Unterlagen sowie vom durchzuführenden Verfahren.
Kosten
- Für die Verwaltungsleistung sind Verwaltungskosten an die zuständige Behörde zu entrichten.
- Die Höhe der Verwaltungskosten richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zu den Verwaltungskosten.
Hinweise (Besonderheiten)
- Umweltbundesamt:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 30.08.2022
Geändert am 14.02.2023
Stichwörter
Industrielles Abwasser, Gewässerbenutzung, Bewilligung, KSR, Niederschlagswassereinleitung, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf, Versickerung, Regenüberlaufbecken, Kanalstauraum, Wasserhaushaltsgesetz, Klärschlammbehandlung, SRK, RÜ, Kleinkläranlage, Entwässerung, Gewerbliches Abwasser, Mischwasser, Mischwasserkanalisation, Einleitung, Abwasserverordnung, Rigole, RÜB, Regenwasser, Abwasser, Kläranlage, Stauraumkanal, Mischwassereinleitung, Kanalisation, Erlaubnis, Trennkanalisation, Niederschlagswasser, Zulassung, Schmutzwasser, Mulde, Stadtentwässerung, Industrieabwasser, Trennsystem, Schmutzwassereinleitung, Mischsystem, Gestattung