Anzeige der Rodung einer Weinbaufläche/Rebfläche
Haben Sie eine oder mehrere Weinbauflächen/Rebflächen gerodet oder beabsichtigen Sie, eine Rodung durchzuführen, sind Sie verpflichtet, diese anzuzeigen.
Beschreibung
Sie sind verpflichtet, die Rodung einer oder mehrerer Weinbauflächen/Rebflächen zur Fortschreibung der Weinbaukartei anzuzeigen. Dazu tragen Sie die Flächenangaben sowie das Weinjahr der Rodung in das Formular ein und senden dieses an die zuständige Behörde.
Zuständige Stelle
Regierungspräsidium Darmstadt
Dezernat Weinbau
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat Weinbau.
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat V 51.2 - Weinbau
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Telefon: +49 6123 9058-26
Telefax: +49 6123 9058-51
E-Mail: Weinbaudezernat@rpda.hessen.de
Formulare
- Rodung, Wieder- und Neuanpflanzung von Weinbauflächen:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Voraussetzungen
- Sie oder Ihr Betrieb haben eine oder mehrere Weinbauflächen/Rebflächen gerodet.
- Sie oder Ihr Betrieb beabsichtigen eine oder mehrere Weinbauflächen/Rebflächen zu roden.
Rechtsgrundlage(n)
- VERORDNUNG (EU) Nr. 1308/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/273 DER KOMMISSION vom 11. Dezember 2017:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/274 DER KOMMISSION vom 11. Dezember 2017:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1278) geändert worden ist:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2021 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Januar 2016 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Hessische Ausführungsverordnung zum Weinrecht und zur Reblausbekämpfung:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Verfahrensablauf
Sie zeigen die Rodung einer oder mehrerer Weinbauflächen/Rebflächen über ein entsprechendes Formular bei der zuständigen Behörde an.
Die zuständige Behörde wird sich nur im Einzelfall, bei zu klärenden Fragen, bei Ihnen melden.
Sie erhalten eine Rodungsbescheinigung.
Sie erhalten am Ende des Weinwirtschaftsjahres einen Weinbaukarteibescheid mit den aktualisierten Daten.
Fristen
Abgabetermin für diese Meldung ist der 31. Mai des Meldejahres.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
- Weinbaukartei:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 28.06.2021
Geändert am 31.03.2023
Stichwörter
Meldung gerodete/zu rodende Weinbaufläche/Rebfläche, Rodungsanzeige, Anzeige für ausgehauene Weinbauflächen/Rebflächen, Anzeige Rodung bei Weinbaukartei