Medizinische Vorsorgeleistungen Bewilligung

    Medizinische Vorsorgeleistungen für Krankenversicherte Bewilligung

    Um Krankheiten zu verhüten, haben Sie als gesetzlich Versicherte bei Bedarf Anspruch auf ambulante oder stationäre Vorsorgeleistungen.

    Beschreibung

    Versicherte erhalten umfassende Vorsorgeleistungen. Dabei geht es darum, eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beheben, der Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken sowie eine Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. Die medizinische Vorsorge umfasst dabei je nach Erfordernis im Einzelfall entweder Leistungen 

    • der ambulanten Behandlung und Versorgung am Wohnort,
    • ambulante Behandlung und Versorgung in einem anerkannten Kurort oder 
    • Behandlung und Versorgung in einer stationären Vorsorgeeinrichtung. 

    Bei der ambulanten Vorsorge am Wohnort oder in einem anerkannten Kurort wird täglich ein örtliches Rehazentrum oder eine Rehaklinik aufgesucht und Sie erhalten dort von Ärztinnen und Ärzten oder Therapeutinnen und Therapeuten ärztliche, physiotherapeutische, psychotherapeutische und weitere Leistungen.

    Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für ärztliche Behandlungen einschließlich der verordneten Arznei-, Verband- Heil- und Hilfsmittel. Die Krankenkasse kann bei Maßnahmen in ankerkannten Kurorten zu den übrigen Kosten, einen finanziellen Zuschuss gewähren. Leistungen in anerkannten Kurorten können nicht vor Ablauf von drei Jahren wiederholt werden, es sei denn dies ist medizinische notwendig. 
    Bei einer stationären Vorsorgemaßnahme werden Sie in der Einrichtung behandelt und wohnen auch dort. 
    Stationäre Vorsorgeleistungen dauern in der Regel drei Wochen, für Kinder unter 14 Jahren vier bis sechs Wochen. Sie können nicht vor Ablauf von vier Jahren wiederholt werden. Bei begründeter medizinischer Notwendigkeit kann eine Verlängerung oder eine erneute Leistung beantragt werden. 
     

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.

    Ansprechpartner

    Liste der Krankenkassen auf der Seite des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen)

    Internet

    Stichwörter

    gesetzliche Krankenkasse, zuständige Krankenkasse

    Version

    Technisch geändert am 28.06.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die medizinischen Vorsorgeleistungen müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Sie können sich auch an Ihre behandelnde Ärztin oder Ihren behandelnden Arzt wenden.

    Formulare

    Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse oder Ihrer behandelnden Ärztin, Ihrem behandelnden Arzt.

    Voraussetzungen

    Als Versicherte erhalten Sie umfassende Vorsorgeleistungen, wenn diese erforderlich sind, um eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beheben, der Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken sowie eine Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. Für weitergehende Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Lehnt die Krankenkasse die Leistung ab, kann dagegen Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie dagegen vor dem Sozialgericht klagen.

    Verfahrensablauf

    Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.

    Fristen

    Leistungen in anerkannten Kurorten können nicht vor Ablauf von drei Jahren wiederholt werden, es sei denn dies ist medizinisch notwendig. Stationäre Vorsorgeleistungen können, außer bei begründeter medizinischer Notwendigkeit, nicht vor Ablauf von vier Jahren wiederholt werden.

    Kosten

    Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen für die im Rahmen der ambulanten Vorsorgeleistungen erhaltenen Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel die gesetzlichen Zuzahlungen leisten. Das sind 10 % des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Bei Heilmitteln beträgt die Zuzahlung zusätzlich 10 Euro je Verordnung. Bei Leistungen in einer Vorsorgeeinrichtung zahlen Versicherte je Kalendertag 10,- Euro. 

    Verfügen Sie über ein geringes oder kein Einkommen, können Sie auf Antrag von der Zuzahlung befreit werden. Bitte wenden Sie sich dafür an Ihre Krankenkasse.
     

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 12.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    stationär, Kur, ambulant, Gesundheit, Kassenleistung, Vorsorgeleistung, Krankenkassenleistung, Kurort

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English