Hebammenhilfe Gewährung

    Hebammenhilfe Gewährung

    Wenn Sie schwanger sind oder gerade entbunden haben, können Sie die Leistungen einer Hebamme in Anspruch nehmen.

    Beschreibung

    In der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Frauen haben während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung neben dem Anspruch auf ärztliche Betreuung auch Anspruch auf Hebammenhilfe. Hebammenhilfe umfasst die Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung durch eine staatlich geprüfte und anerkannte Hebamme bzw. einen Entbindungspfleger. Die Leistungserbringung regelt der Hebammenhilfe-Vertrag

    Zur Hebammenhilfe gehören:

    • Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und der Schwangerenbetreuung,
    • Geburtshilfe,
    • Leistungen während des Wochenbetts bis zu 12 Wochen nach der Geburt und
    • sonstige Leistungen, wie Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Rückbildungsgymnastik bei Unterweisung in der Gruppe.

    Die Hebammenhilfe kann während der Schwangerschaft und bis zu 12 Wochen nach der Entbindung (Ausnahme: Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen des Säuglings) beansprucht werden.

    Die Hebammenhilfe wird den Versicherten als Sachleistung zur Verfügung gestellt, d. h. die Hebammen rechnen direkt mit den Krankenkassen ab. Es können nur Leistungen, die im Hebammen-Vergütungsverzeichnis geregelt sind, abgerechnet werden.

    Die versicherten Kinder haben ebenfalls Anspruch auf Hebammenhilfe, wenn sie nicht von der Versicherten versorgt werden können, z. B. bei Adoption, Tod oder krankheitsbedingter Abwesenheit der Mutter.

    Hinweis: Sind Sie privat krankenversichert, sollten Sie die Kostenübernahme mit Ihrer Versicherung klären, bevor Sie die Leistung in Anspruch nehmen.

    Ansprechstelle

    • Ihre Krankenkasse

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Krankenkasse.

    Ansprechpartner

    Liste der Krankenkassen auf der Seite des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen)

    Internet

    Stichwörter

    gesetzliche Krankenkasse, zuständige Krankenkasse

    Version

    Technisch geändert am 28.06.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Keine

    Voraussetzungen

    bestehendes Versicherungsverhältnis

    Rechtsgrundlage(n)

    • Gemeinsames Rundschreiben der Sozialversicherungsträger (GR v. 6.12.2017-II)

    Verfahrensablauf

    • Wenden Sie sich direkt an die Hebamme Ihrer Wahl.
    • Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, müssen Sie Ihre Krankenversichertenkarte vorlegen.
    • Die Hebamme rechnet mit Ihrer Krankenkasse ab.
    • Sind Sie Mitglied einer privaten Krankenversicherung, sollten Sie mit dieser zuvor die Kostenübernahme klären.

    Bearbeitungsdauer

    • Nicht bekannt

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung und beim Deutschen Hebammenbund.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 12.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Schwangerenvorsorge, Rückbildungsgymnastik, Hebammenhilfe, Schwangerennachsorge

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English