Kurzzeitpflege für gesetzlich Pflegeversicherte Informationserteilung

    Kurzzeitpflege für gesetzlich Pflegeversicherte Informationserteilung

    Können Pflegebedürftige vorübergehend nicht zu Hause betreut werden, besteht die Möglichkeit, sie für eine kurze Zeit stationär in einer Pflegeeinrichtung unterzubringen.

    Beschreibung

    Sie betreuen eine Angehörige oder einen Angehörigen und können die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbringen? Und reicht auch die teilstationäre Pflege nicht aus? Dann haben Sie beziehungsweise die oder der Pflegebedürftige (mit Pflegegrad 2 bis 5) Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung.

    Dies gilt:

    1.    für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen

    oder

    2.    in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.

    Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Pro Jahr stehen Ihnen für diese acht Wochen 1612 Euro zur Verfügung.

    Sie können auch die Kurzzeitpflege mit der Verhinderungspflege kombinieren.

    Kosten für Unterkunft und Verpflegung der oder des Pflegebedürftigen sowie Investitionskosten, die während des Heimaufenthaltes anfallen, können Sie sich von der Pflegekasse über den Entlastungsbetrag erstatten lassen.

    Das Pflegegeld, das Sie für die Betreuung zu Hause erhalten, wird für acht Wochen bis zu 50 Prozent weitergezahlt.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse.

    Ansprechpartner

    Liste der Krankenkassen auf der Seite des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen)

    Internet

    Stichwörter

    gesetzliche Krankenkasse, zuständige Krankenkasse

    Version

    Technisch geändert am 28.06.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Fragen Sie bei der  jeweiligen Pflegekasse an, welche  Unterlagen erforderlich sind und ob es ein besonderes Antragsformular gibt.

    Formulare

    Fragen Sie bei der jeweiligen Pflegekasse an, ob es bereits vorgedruckte Anträge / Formulare gibt.

    Voraussetzungen

    • Die Kurzzeitpflege muss bei der Pflegekasse beantragt werden
    • die häusliche Pflege kann für einen vorübergehenden Zeitraum nicht geleistet werden
    • Pflegegrad 2 bis 5 liegt vor

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Keine.

    Kosten

    Die Antragsstellung ist kostenlos. 

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 12.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Kurzzeitpflege, Pflegeversicherung, Gesetzlich Versicherte

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English