Stelle für Emissions- und Immissionsermittlungen Zulassung
Sie können als zugelassene Messstelle für Emissionen und Immissionen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Ihre Dienstleistungen nach der Bekanntgabe durch eine Landesbehörde im gesamten Bundesgebiet anbieten oder sich an entsprechenden Ausschreibungen beteiligen.
Beschreibung
Sie können als Messstelle für Emissionen und Immissionen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Ihre Dienstleistungen nach der Bekanntgabe durch eine Landesbehörde im gesamten Bundes-gebiet anbieten oder sich an entsprechenden Ausschreibungen beteiligen.
Sie sind gerätetechnisch und personell in der Lage, partikelförmige, gasförmige organisch und anorganische Stoffe und Gerüche zu ermitteln. Sie verfügen über die speziellen Anforderungen hinsichtlich der Probenahme und Analytik.
Sie sind gerätetechnisch und personell in der Lage Geräusche und/oder Erschütterungen zu ermitteln.
Sie erfüllen die Pflichten nach § 16 der 41. BImSchV
Zuständige Stelle
Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie
Ansprechpartner
Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen
Erforderliche Unterlagen
Die beizubringenden Unterlagen können Sie dem unter nachfolgendem Link abrufbaren Antragsformular entnehmen:
- https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/Fachinformation?modulTyp=ImmissionsschutzStelle:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Formulare
Formulare: Siehe Antragsformular:
Schriftformerfordernis: Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen sind u.a. die Fachkunde, die Unabhängigkeit und die Zuverlässigkeit der Messstelle. Im Einzelnen sind alle Voraussetzungen dem unter diesem Link abrufbaren Antragsformular zu entnehmen:
- https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/Fachinformation?modulTyp=ImmissionsschutzStelle:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Rechtsgrundlage(n)
- § 16 Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 29b Absatz 1 und 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der 41. Bundes-Immissionsschutzverordnung:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Fristen
Die Bekanntgabe ist auf maximal fünf Jahre befristet und muss danach erneut beantragt werden.
Bearbeitungsdauer
Etwa vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen
Kosten
Für die Durchführung des Bekanntgabeverfahrens und die damit in Zusammenhang stehenden Sachverständigenleistungen werden in Abhängigkeit vom Prüfungs- und Verwaltungsaufwand und von den beantragten speziellen Messungen Gebühren fällig
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 14.03.2022
Geändert am 10.01.2023
Stichwörter
Durchführung von Einzel- und kontinuierlichen Messungen, Ermittlung von Emissionen und Immissionen (Luft), Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit, Überprüfung von Messeinrichtungen bei Unternehmen, Prüfbereiche, Eintragung in das Messstellenverzeichnis ReSyMeSa, Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung, Ermittlung von Geräuschen und Erschütterungen, Bekanntgabeverfahren