Anlagenüberprüfung durch Sachverständige Anordnung
Im Rahmen der Überwachung von Industrie- und Gewerbebetrieben können die Überwachungsbehörden Messungen der Emissionen und Immissionen und sicherheitstechnische Prüfungen durch Sachverständige anordnen.
Beschreibung
Die zuständige Überwachungsbehörde kann im Rahmen der Überwachung von genehmigungsbedürftigen oder nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Messungen der Emissionen und Immissionen sowie sicherheitstechnische Prüfungen gegenüber den Betreibern der Anlagen anordnen. Die Messungen oder sicherheitstechnischen Prüfungen sind von Stellen oder Sachverständigen durchzuführen, die ihre Kompetenz nachgewiesen haben und nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bekannt gegeben (notifiziert) wurden.
Die Anforderungen für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind in der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) geregelt.
Entsprechend notifizierte Messstellen und Sachverständige lassen sich im "Recherchesystem Messstellen und Sachverständige" im Modul Immissionsschutz finden.
- Recherchesystem Messstellen und Sachverständige:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien bzw. Landkreise/Magistrate.
Ansprechpartner
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: +49 611 815-0
Telefax: +49 611 815-1941
E-Mail: poststelle@umwelt.hessen.de
Internet
Stichwörter
HMUKLV
Rechtsgrundlage(n)
- § 52 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 28 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 29 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Rechtsbehelf
Gegen die behördliche Anordnung kann Widerspruch eingelegt bzw. Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Kosten
Für entsprechende Anordnungen fallen Gebühren nach den jeweiligen Gebührenregelungen auf dem Gebiet des Immissionsschutzes der Länder an.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 15.03.2022
Geändert am 10.01.2023
Stichwörter
Emissionserklärung, BImSchG, Umgebungsluft, Erklärungspflicht, Umweltverträglichkeit, Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Bundesimmissionsschutzgesetz