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    Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen Messung einzeln

    Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen Messung einzeln

    Sie betreiben eine Anlage zur biologischen Behandlung von Abfällen? Dann müssen Sie die von der Anlage ausgehenden Luftschadstoffemissionen ermitteln und die Messergebnisse der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.

    Beschreibung

    Als Betreiber einer Anlage zur biologischen Behandlung von Abfällen sind Sie verpflichtet, zur Überwachung der Emissionen an Luftschadstoffen in regelmäßigen Abständen die Emissionen von Geruchsstoffen und Dioxinen und Furanen durch diskontinuierliche Messungen (Einzelmessungen) von einer anerkannten Sachverständigenstelle ermitteln zu lassen. Über die Ergebnisse der Messungen ist  ein Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde zur Überprüfung vorzulegen.

    Zuständige Stelle

    Zuständige Behörden sind die Regierungspräsidien.

    Ansprechpartner

    Erforderliche Unterlagen

    • Emissionsmessbericht

    Formulare

    Der Emissionsmessbericht für diskontinuierliche Messungen (Einzelmessungen) sollte den Anforderungen der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 entsprechen (Anhang A: Musterbericht für Emissionsmessungen) entsprechen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Diese Verwaltungsleistung stellt kein Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.

    Verfahrensablauf

    Die behördlichen Vorgaben zur Durchführung der Emissionsmessungen sowie zur Vorlage des Emissionsmessberichtes ergeben sich aus dem Genehmigungsbescheid sowie den Regelungen der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen.

    Zukünftig soll die Vorlage der Emissionsmessberichte über das Online-Portal "EMBE-Online" erfolgen.

    Fristen

    Die Messungen sind nach Errichtung oder wesentlicher Änderung der biologischen Abfallbehandlungsanlage , sowie im Zeitraum von 12 Monaten nach Inbetriebnahme alle zwei Monate mindestens an einem Tag und anschließend wiederkehrend spätestens alle 12 Monate mindestens an drei Tagen durchführen zu lassen. Nach der Messung ist der Messbericht unverzüglich der zuständigen Behörde vorzulegen.

    Kosten

    Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand für die Überprüfung von Emissionsmessberichten der nach § 29b BImSchG bekannt¬ge¬gebenen Stellen durch die zuständige Behörde.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 14.03.2022

    Geändert am 03.01.2023

    Stichwörter

    Emissionen, biologische Behandlung, 30. BImSchV, Emissionsmessbericht, Emissionsmessung, Abfälle, Luftschadstoffe