Verwendung von Arbeitsmitteln Anzeige Schadensfall
Wenn in Ihrem Betrieb Schäden durch das Versagen von Bauteilen oder sicherheitstechnische Einrichtungen entstanden sind, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Beschreibung
Der zuständigen Behörde sind Schadensfälle, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben unverzüglich anzuzeigen.
Ansprechpartner
Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen
Erforderliche Unterlagen
Die Anzeige muss nachfolgende Angaben enthalten:
- Schilderungen zum Unfallhergang,
- zum Versagen der Bauteile/sicherheitstechnischen Einrichtungen
Rechtsgrundlage(n)
- § 19 Absatz 1 Nr. 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Verfahrensablauf
Die Anzeige kann online erfolgen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren oder Auslagen an.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Rheinland-Pfalz am 23.11.2020
Geändert am 21.02.2023
Stichwörter
Anzeige, Schadensfall, Verwendung Arbeitsmittel